Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel
Von sieben Prozent für Speisen in der Gastronomie bis Pendlerpauschale: Das ändert sich unter anderem im Steuerrecht 2026 für Unternehmen. Hier ein Überblick über ausgewählte Neuerungen.
Umsatzsteuer Gastronomie
Für Speisen in der Gastronomie sinkt der Umsatzsteuersatz ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent. Das gilt auch für Kantinenmahlzeiten an Arbeitnehmer. Für Getränke gilt dies nicht. Hier bleibt der Steuersatz bei 19 Prozent.
Pendlerpauschale
Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 38 Cent pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Die Regelung gilt auch bei doppelter Haushaltsführung und ist unbefristet.
Betriebsveranstaltungen
Die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ist künftig nur zulässig, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit wird die BFH-Rechtsprechung gesetzlich überschrieben, die Pauschalierung auch für ausgewählte Teilnehmerkreise zuließ.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Ab 2026 gilt für Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2000 Euro monatlich – sowohl für steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für Werbungskostenabzug. Ausnahmen gelten bei Dienst- oder Werkswohnungen.
Auslandsreisekosten
Ab 1. Januar 2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland. Details: Finanzministerium aktualisiert Pauschbeträge für Auslandsreisekosten.
Aktivrente
Ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Grund- und Kinderfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, der Kinderfreibetrag auf 3414 Euro. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.
Ladestrom
Ab 2026 entfallen die bisherigen Pauschalen für die Erstattung von Ladestrom bei E-Dienstwagen. Stattdessen müssen künftig die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden. Dabei muss die Strommenge gemessen werden. Für den Strompreis kann optional eine Strompreispauschale genutzt werden.
Digitale Steuerbescheide
Ab 2026 können Finanzbehörden nach § 122a Abgabenordnung Einkommensteuerbescheide, Messbescheide, Freistellungsbescheide und weitere Verwaltungsakte elektronisch durch Bereitstellung zum Abruf bekannt geben. Bei bestehender oder 2026 erteilter Einwilligung erfolgt die Bekanntgabe elektronisch, sonst weiterhin per Post.
Die folgenden Regelungen gelten bereits und sind auch 2026 relevant:
- E‑Rechnung
Seit 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen verpflichtet, E‑Rechnungen zu empfangen. Bis Ende 2026 ist für den Versand noch ein Wahlrecht möglich – ab 2027 müssen B2B‑Rechnungen verpflichtend elektronisch erstellt werden (Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 800.000 Euro Jahresumsatz bis Ende 2027). Weitere Informationen: Elektronische Rechnungen: Pflicht ab 2025.
- Degressive Abschreibung
Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 gilt eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent jährlich für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter.
- E-Dienstwagen
Die Bruttolistenpreisgrenze für 0,25 Prozent-Besteuerung wurde auf 100.000 Euro erhöht. Die neue Obergrenze gilt für E-Fahrzeuge, die seit dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Für rein elektrische Fahrzeuge gilt für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum und 31. Dezember 2027 eine degressive Sonderabschreibung: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent (Nutzungsdauer 6 Jahre).
Stand: 02.01.2026
