Gesellschafterversammlung: Satzungsbestimmung ersetzt gesetzlich vorgeschriebene Form
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann bestimmen, wie die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgen soll, und damit sogar die gesetzlich vorgeschriebene Form des eingeschriebenen Briefes abbedingen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 9. Juli 2025, AZ 9 U 64/24.
Der Fall: Eine Minderheitsgesellschafterin stritt mit der GmbH darum, auf welche Weise die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung verschickt werden müsse. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah vor, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich an sämtliche Gesellschafter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen“ erfolgen müsse. Tatsächlich erfolgten diverse Einladungen zu Gesellschafterversammlungen uneinheitlich: Eine Gesellschafterversammlung wurde mit einfachem Brief, eine andere per Einschreiben mit Rückschein, das zwar aufgegeben, aber nicht zugestellt wurde. Nach Ansicht der Minderheitsgesellschafterin seien die in den Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse wegen erheblicher Mängel in der Ladung nichtig. Die Einladung zur ersten Versammlung sei nie korrekt erfolgt. Das § 51 GmbH-Gesetz verlange einen „eingeschriebenen Brief“ (Einschreiben). Die zweite Ladung sei nie zugegangen.
Das sah das OLG Celle anders. Die Ladungen seien nicht zu beanstanden, die gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam. Laut GmbH-Gesetz müsse zur Gesellschafterversammlung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) zwar grundsätzlich mittels eingeschriebenen Briefes eingeladen werden. Dieses gesetzliche Formerfordernis wurde vorliegend jedoch durch eine anderslautende Regelung in der GmbH-Satzung wirksam abbedungen. Nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag genügte als Einladung ein einfacher Brief. Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gelten zudem nicht die Zugangsregeln des § 130 BGB, wonach der Zugang des Briefes beim Gesellschafter nachgewiesen werden müsste. Es reiche laut OLG Celle aus, wenn – beispielsweise durch Zeugenaussagen – glaubhaft gemacht wird, dass die Einladung mit einfachem Brief rechtzeitig versendet wurde.
Auch die Einladung per Post (statt per E-Mail) zu versenden und die Versammlung trotz möglicherweise nicht zugegangener Einladung durchzuführen, stelle keine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht dar, solange die Absendung nachgewiesen ist und keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten bestehen.
Stand: 25.06.2026
