Was heißt lang? Sachgrundlose Befristung kann unzulässig sein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung trotz einer etwa 17,5 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber unwirksam sein kann. Im Streitfall berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die frühere Beschäftigung so lange zurückliege, dass das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot nicht mehr greifen müsse. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.
Nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt, etwa bei sehr lange zurückliegenden, sehr kurzen oder völlig anders gearteten Vorbeschäftigungen. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen reicht ein Zeitraum von rund 17,5 Jahren allein jedoch nicht aus, um von einer „sehr lange zurückliegenden“ Beschäftigung auszugehen.
Das Gericht betonte zudem den Schutzzweck des Vorbeschäftigungsverbots. Es solle insbesondere verhindern, dass Beschäftigte durch wiederholte Befristungen dauerhaft in unsicheren Arbeitsverhältnissen gehalten werden. Die Gefahr von sogenannten Kettenbefristungen bestehe auch dann, wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ein erheblicher Zeitraum liegt.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass bei Wiedereinstellungen frühere Arbeitsverhältnisse sorgfältig geprüft werden müssen. Allein der Zeitablauf genügt regelmäßig nicht, um eine sachgrundlose Befristung zu rechtfertigen. Besteht Unsicherheit, sollten Arbeitgeber prüfen, ob ein gesetzlicher Sachgrund für die Befristung vorliegt oder alternativ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. Andernfalls droht die gerichtliche Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Weitere Informationen finden Sie im Urteil (AZ: 10 SLa 923/25) des LAG Niedersachsen.
Stand: 28.10.2026
