Rettender Fenstersprung im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass ein Fenstersprung zur Selbstrettung im Homeoffice nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Ein Softwareentwickler hatte sich während einer dienstlichen Telefonkonferenz aus dem Fenster seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung gerettet, nachdem die Akkus seines privat genutzten E‑Rollers im Flur explodiert waren und dichter Rauch in das Arbeitszimmer eingedrungen war. Bei dem durch den Sprung verursachten Aufprall zog er sich Knochenbrüche in beiden Füßen zu.
Das LSG stellte klar, dass der Vorfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Maßgeblich sei, dass der Sprung in erster Linie der Rettung des eigenen Lebens diente. Dies wertet das LSG als ein rein privates Motiv. Der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit sei dadurch unterbrochen worden. Zudem handelte es sich bei den explodierten Akkus um ein rein privates Risiko, das nicht dem betrieblichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Die gesetzliche Unfallversicherung greife daher nicht, auch wenn sich der Vorfall während der Arbeitszeit und im Homeoffice ereignet habe.
Die Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. L 21 U 47/23) des LSG Berlin-Brandenburg finden Sie hier.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen. Obwohl das Urteil vom LSG Berlin‑Brandenburg erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 05.01.2026