Referentenentwurf zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des sogenannten Kassengesetzes vorgelegt. Vorgesehen ist, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2028 elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen müssen (Registrierkassenpflicht). Die bisher mögliche Nutzung einer offenen Ladenkasse soll für diese Unternehmen entfallen.
Zudem soll die bisherige papiergebundene Belegausgabepflicht (Bonpflicht) durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Belege müssen dann beispielsweise per QR-Code oder NFC-Technologie bereitgestellt werden. Der zivilrechtliche Anspruch des Kunden auf einen Papierbeleg bleibt bestehen.
Mit den Vorschlägen sollen die Ankündigungen des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, wobei die verpflichtende digitale Belegausgabe dort nicht erwähnt ist. In einer Verordnung sollen noch Ausnahmen etwas für mobile Tätigkeiten, Marktstände, Vertrauenskassen sowie bestimmte Branchen geschaffen werden. Darüber wird unabhängig vom Gesetz beraten.
Die Abschaffung der Belegausgabepflicht ist eine langjährige Forderung der IHK-Organisation, da der Papierbeleg Unternehmen unnötig mit Kosten und zusätzlichen administrativen Vorgängen belastet. Dieses gilt insbesondere, weil viele Kunden bei Kleinbeträgen oder Einkäufen des täglichen Bedarfs keine Bons wünschen und die ausgedruckten Belege von den Unternehmen entsorgt werden müssen. Dieses verschwendet unnötig wertvolle natürliche Ressourcen (Papier/Wasser) und setzt umweltrelevante Substanzen (Toner/Tinte) frei. Der Ausdruck eines Beleges ist insbesondere für die Überprüfung des Kassensystems im Rahmen von sogenannten Kassen-Nachschauen regelmäßig nicht erforderlich.
Mit der Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz lösen allerdings neue organisatorische, bürokratische und finanzielle Belastungen für die Unternehmen. Betroffene Betriebe müssen gegebenenfalls Kassensysteme anschaffen oder anpassen sowie die laufenden Anforderungen an Betrieb, Wartung und Meldung der Systeme erfüllen. Auch die elektronische Belegbereitstellungspflicht kann Anpassungen bestehender Kassensysteme und digitaler Prozesse erforderlich machen.
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Stand: 12.08.2026
