Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18. August 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Dieser sieht Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen vor, etwa durch höhere Freibeträge und Kindergeld. Zur Gegenfinanzierung sollen jedoch die sogenannte Reichensteuer verschärft und Steuervergünstigungen gekürzt werden. Besonders die geplante Anhebung des Spitzensteuersatzes könnte viele mittelständische Unternehmer belasten und ihre Investitions- und Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:
Der Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen, die überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen:
Entlastungsmaßnahmen
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro auf 1.430 Euro,
- Anhebung des Grundfreibetrages von 12.348 Euro (2026) auf 12.564 Euro (ab 2027) und 12.900 Euro (ab 2028). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser,
- Anhebung des Kinderfreibetrages von 9.756 Euro (2026) auf 10.056 Euro (ab 2027) und 10.236 Euro (ab 2028), sowie Anhebung des monatlichen Kindergeldes von 259 Euro (2026) auf 267 Euro (ab 2027) und 272 Euro (ab 2028),
- Abflachung der sogenannten zweiten Progressionszone zwischen ca. 17.800 Euro und 70.600 Euro Jahreseinkommen durch Änderung der Tarifformel,
- Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 auf 75 Euro. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit diese 25 Prozent des gezahlten Grundlohnes bei Nachtarbeit und 50 Prozent des Grundlohnes bei Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht übersteigen. Der Grundlohn ist zurzeit auf 50 Euro beschränkt. (Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll nicht angehoben werden).
Gegenfinanzierungsmaßnahmen
- Verschärfung der sogenannten Reichensteuer durch Vorziehen des bisherigen Steuersatzes (45 Prozent) von 277.826 Euro auf 250.000 Euro Jahreseinkommen und Einführung eines weiteren Steuersatzes von 47 Prozent ab 280.000 Euro Jahreseinkommen,
- Absenkung der abzugsfähigen Aufwendungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und des Höchstbetrages von 1.200 Euro auf 900 Euro der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen,
- Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer bei Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent,
- Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren. Künftig soll bei diesen die Gewerbesteuer lediglich zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung verteilt werden. Begründet wird dieses damit, dass Rechenzentren erhebliche Infrastrukturinvestitionen benötigen, aber vergleichsweise wenige Arbeitnehmer beschäftigen. Die betroffenen Kommunen sollen stärker am Steueraufkommen beteiligt werden.
Zeitplan
Die Kabinettsbefassung ist für den 2. September 2026 vorgesehen. Danach folgt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat.
Stellungnahme
Die DIHK hat hierzu am 21. August 2026 Stellung genommen und die vorgesehenen Entlastungen für Beschäftigte, insbesondere die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie die verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen für Sonn- und Feiertagsarbeit begrüßt. Gleichzeitig kritisiert sie, dass die geplanten Tarifanpassungen die Auswirkungen der Inflation nicht ausreichend ausgleichen. Zudem warnt die DIHK vor höheren Belastungen für Personenunternehmen durch die Ausweitung der Reichensteuer, zusätzlichen bürokratischen Aufwand bei der Umsetzung neuer Regelungen sowie steigenden Kosten durch die geplante Erhöhung der Pauschsteuer für Minijobs.
Die Stellungnahme der DIHK sowie die weiteren Unterlagen zum Gesetzgebungsvorhaben sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-18-EStReformG-2027/0-Gesetz.html
Stand: 27.08.2026
