Bundestag beschließt Umsetzung der „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“.
Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur von Produkten zu erleichtern und damit Verbraucherrechte zu stärken sowie Ressourcen zu schonen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ in nationales Recht umgesetzt. Nach Angaben der Bundesregierung verfolgt die Richtlinie das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und die Wirtschaft stärker auf Kreislaufprinzipien auszurichten.
Konkret sollen die Regelungen zur Reparatur von Waren gestärkt werden, um die vorzeitige Entsorgung noch gebrauchsfähiger Produkte zu reduzieren. Gleichzeitig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher dazu ermutigt werden, ihre gekauften Waren länger zu nutzen.
Das Gesetz sieht gezielte Anreize vor, damit sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung häufiger für eine Reparatur entscheiden. So wird beispielsweise die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475e Absatz 5 BGB-E), wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 BGB entscheiden.
Zugleich werden Unternehmen verpflichtet, Verbraucher vor der Wahl der Nacherfüllung über ihre Rechte zu informieren. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf das bestehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie auf die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall (§ 475 Absatz 4 BGB-E).
Darüber hinaus wird es Unternehmen künftig ermöglicht, im Rahmen einer Ersatzlieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auch eine überholte (refurbished) Ware bereitzustellen (§ 475 Absatz 6 BGB-E). Dadurch soll die Wiederverwendung von Produkten weiter gefördert werden.
Zudem wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen neuen Untertitel ergänzt, der eine Reparaturverpflichtung von Herstellern auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung regelt. Damit soll die Reparaturfähigkeit von Produkten insgesamt gestärkt werden. So müssen Hersteller bestimmter Produktgruppen wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones oder Tablets zukünftig auf Verlangen der Verbraucherinnen und Verbraucher entsprechende Waren unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren (§§ 479a, 479b BGB).
Ergänzend wird in das Einführungsgesetz zum BGB ein europäisch einheitliches Formular für Reparaturinformationen aufgenommen. Dieses können Reparaturbetriebe Verbraucherinnen und Verbrauchern freiwillig zur Verfügung stellen, um Transparenz über Kosten und Bedingungen zu schaffen.
Stand: 29.06.2026
