Änderungen bei der geplanten Pflicht zur elektronischen Rechnung

Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen, das unter anderem die Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen vorsieht. Im parlamentarischen Verfahren haben sich dabei noch Änderungen ergeben.
EDI-Verfahren
Neben elektronischen Rechnungen, die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an ein künftiges Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag der Ampelkoalition müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so „extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist.“
Auch wenn etablierte Verfahren, wie beispielsweise EDIFACT oder insgesamt EDI (= Electronic Data Interchange), demnach dauerhaft zur künftig verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung genutzt werden können, wird auf die Unternehmen Anpassungsbedarf zukommen. Wie umfangreich dieser sein wird, wird sich vermutlich erst ergeben, wenn die Überlegungen der Finanzverwaltung zum künftigen Meldeverfahren weiter fortgeschritten sind. Mit der Änderung wird jedoch verhindert, dass in den Unternehmen teilweise seit vielen Jahren erfolgreich angewendete Verfahren ab 2028 komplett ersetzt werden müssen.
Änderung bei Ausstellungspflicht
Die Übergangsregelung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen in § 27 Abs. 39 UStG-sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden elektronischen Rechnungen stellen. Der Regierungsentwurf sah den Start jeweils ein Jahr früher vor.
Bei der Empfangspflicht hat sich nichts geändert. Demnach soll ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von elektronischen Rechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein. Wenn der leistende Unternehmer eine elektronische Rechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bittet die Bundesregierung in einer Protokollerklärung, bis zum 31. Dezember 2024 ein kostenloses Angebot zur Rechnungserstellung sowie zum Ansehen von elektronischen Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere letzteres ist wesentliche Voraussetzung für eine möglichst reibungslose Anwendung im Jahr 2025.
Stand: 21.11.2023