BAG-Urteil: Eine pauschale Freistellungsklausel ist unzulässig

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine automatische Freistellung von Beschäftigten nach Ausspruch einer Kündigung vorsieht, ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. März 2026 klargestellt und damit die Rechte von Beschäftigten auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gestärkt.
Dem Urteil lag der Fall eines Gebietsleiters im Außendienst zugrunde, dem auch die private Nutzung eines Dienstwagens gestattet war. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen konnte die Fahrzeugüberlassung widerrufen werden, sofern der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigte, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freizustellen.
Das BAG erklärte diese Klausel für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt eine pauschale Freistellungsklausel Arbeitnehmer unangemessen, weil sie dem Arbeitgeber erlaubt, die Beschäftigungspflicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls auszusetzen. Gleichzeitig wird Beschäftigten die Möglichkeit genommen, ein besonderes Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung geltend zu machen.
Das Gericht betonte, dass das Interesse von Beschäftigten, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin beschäftigt zu werden, regelmäßig schwerer wiegt als das allgemeine Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung während der Kündigungsfrist. Eine automatische Freistellung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände verstößt daher gegen Paragraph 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass bestehende Arbeitsverträge auf entsprechende Freistellungsklauseln überprüft werden sollten. Pauschale Regelungen, die allein an den Ausspruch einer Kündigung anknüpfen, sollten angepasst werden. Eine Freistellung bleibt zwar weiterhin möglich, setzt jedoch eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und sachliche Gründe voraus. Um die Rechtmäßigkeit einer Freistellung im Streitfall belegen zu können, empfiehlt sich zudem eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der maßgeblichen Entscheidungsgründe.
Weitere Informationen finden Sie im BAG-Urteil Az. 5 AZR 108/25
Stand: 03.09.2026