Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung möglich

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobbende erstmals eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufheben. Damit bekommen Beschäftigte eine zweite Chance, freiwillig eigene Beiträge zu zahlen und den vollen Versicherungsschutz zu nutzen.
Die Neuregelung bringt mehr Flexibilität für Minijobbende sowie neue organisatorische Anforderungen für Arbeitgebende. Bei Eingang eines entsprechenden Antrags ist dieser zu dokumentieren und die Änderung korrekt an die Minijob-Zentrale zu melden - mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung wieder anmelden. Die Entscheidung gilt anschließend verbindlich für die gesamte Dauer des Minijobs.
Weitere Informationen zur Umsetzung und zu Ihren Pflichten finden Sie im Beitrag der Minijob-Zentrale.
Stand: 23.06.2026