Ladung zur Gesellschafterversammlung muss nachweisbar sein

Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht nachzuweisen, dass die nicht Erschienenen ordnungsgemäß geladen wurden. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass dies der Fall war, reicht nicht. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. Februar 2025, AZ 22 W 4/25.
Der Fall: Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende UG (haftungsbeschränkt) hielt eine Gesellschafterversammlung ab. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters beschlossen, zwei Personen zu Geschäftsführern zu bestellen. Der Minderheitsgesellschafter war nicht erschienen. In der Niederschrift der Versammlung hieß es: „Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am […] unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist“. Die Geschäftsführerbestellungen wurden anschließend zum Handelsregister angemeldet. Das zuständige Registergericht lehnte jedoch die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Die auffallende Diskrepanz zwischen der letzten im Registerordner eingestellten Liste der Gesellschafter und den tatsächlich abstimmenden Gesellschaftern hätten genügend Zweifel begründet, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses durch Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung ausschließen zu wollen.
Das Kammergericht Berlin bestätige das Eintragungshindernis wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Einberufung. Bei Eintragung einer Geschäftsführerbestellung habe das Registergericht zu prüfen, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, jedenfalls aber die Frage eines zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangels. Gemäß §39 Abs.2 GmbHG seien die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer der Handelsregisteranmeldung beizufügen. Dies war vorliegend nicht geschehen. Eine nicht ordnungsgemäße Ladung führe zur Nichtigkeit analog §241 Nr.1 AktG. Die reine Feststellung in der Versammlungsniederschrift, wonach die Ladung ordnungsgemäß erfolgt sei, genüge nicht. Hinzu kam, dass die neu bestellten Geschäftsführer ihre Handelsregisteranmeldung allein vornahmen, da die bisherige einzige Geschäftsführerin verstorben war und die Einberufung durch einen Gesellschafter erfolgte. Vorzulegen sei ein urkundlicher Ladungsnachweis. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Tatsachen sei auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich.
IHK-Hinweis:
Dieser Beschluss des Kammergerichts verdeutlicht das Erfordernis, alle rechtlichen Formalitäten bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen und der Änderung von Geschäftsführerbestellungen zu beachten. Ein formeller Fehler – wie in diesem Fall eine unvollständige Ladung - kann weitreichende Folgen haben und zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen. Daher ist es für Gesellschafter und Geschäftsführer entscheidend, nicht nur die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern auch den ordnungsgemäßen Nachweis der Ladung zu erbringen.

Stand: 11.12.2025