Kündigungsbutton darf nicht als „Wunsch“ gestaltet werden
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 4. März 2026 (AZ: 6 U 42/25) entschieden, dass die Bezeichnung einer über einen Kündigungsbutton abgegebenen Erklärung als „Kündigungswunsch“ irreführend ist und gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG in Verbindung mit § 312k Abs. 2 BGB verstößt.
Hintergrund:
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung einer über den Kündigungsbutton abgegebenen Erklärung als „Kündigungswunsch“ irreführend ist und gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG in Verbindung mit § 312k Abs. 2 BGB verstößt. Damit wies das Gericht die Berufung eines Mobilfunkanbieters gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.08.2025 (Az. 14 HKO 7/23) zurück. Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung der Kündigungswebseite der Anbieterin, auf der die Erklärung des Kunden zur Kündigung des laufenden Vertrags als „Kündigungswunsch“ bezeichnet wurde. Zudem erschien nach dem Klick auf „Jetzt kündigen“ in mehreren Fällen eine allgemeine Fehlermeldung, obwohl nach Auffassung des Gerichts keine relevante Störung auf Seiten der Verbraucher vorlag.
Das Oberlandesgericht betonte, dass es sich bei einer Kündigung nicht um eine unverbindliche Bitte, sondern um eine rechtsverbindliche einseitige Willenserklärung handelt. Die Bezeichnung als „Kündigungswunsch“ könne Verbraucher darüber täuschen, dass ihre Erklärung noch nicht wirksam sei und zunächst einer internen Prüfung bedürfe – ein Eindruck, der durch weitere Hinweise auf die bloße Bestätigung des Eingangs und eine anschließende Prüfung noch verstärkt werde. Auch die Nutzerführung auf der Webseite sah das Gericht kritisch: Ein vorgelagerter Hinweis auf die Möglichkeit der telefonischen Kündigung könne Verbraucher davon abhalten, die elektronische Kündigung tatsächlich abzusenden, und den Eindruck erwecken, dieser Weg sei weniger sicher oder geeignet.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass Unternehmen gewährleisten müssen, dass Kündigungen über die gesetzlich vorgesehene Schaltfläche auch tatsächlich elektronisch übermittelt werden können. Erscheint trotz funktionierender Internetverbindung eine Fehlermeldung, liegt die Ursache regelmäßig in der Sphäre des Unternehmens, das hierfür die sekundäre Darlegungslast trägt. Einen entsprechenden Entlastungsnachweis konnte die Mobilfunkanbieterin nicht erbringen. Die pauschale Fehlermeldung war zudem unzulässig, weil sie weder eine Speicherung der Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit ermöglichte noch die gesetzliche Zugangsvermutung auslöste. Erschwerend kam hinzu, dass relevante Logdaten gelöscht worden waren, obwohl das Unternehmen aufgrund einer frühen Abmahnung mit deren rechtlicher Bedeutung hätte rechnen müssen.
Stand: 24.04.2026
