Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben für Influencerin

Mit Urteil vom 13. November 2023 (Aktenzeichen 3 K 11195/21) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Influencerin keine Betriebsausgaben für die Anschaffung von Kleidung und Mode-Accessoires geltend machen kann.

Die Klägerin betreibt einen Mode- und Lifestyleblog auf verschiedenen Social-Media-Kanälen. Neben den Waren, die sie von Firmen zur Bewerbung erhielt, kaufte sie auch Kleidungsstücke und Accessoires wie Handtaschen namhafter Marken. Sie versuchte, diese Kosten als Betriebsausgaben für ihre gewerbliche Tätigkeit als Influencerin anzusetzen. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei.

Das Gericht stimmte dem Finanzamt zu: Gewöhnliche bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires ließen sich nicht klar in private und betriebliche Sphären aufteilen. Gemäß § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz seien Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Selbst wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen, sei eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Es komme dabei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt habe. Die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung führe zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Zudem handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Typische Berufskleidung sei objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und notwendig. Infolgedessen könne die Influencerin die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung und Accessoires nicht steuerlich geltend machen.
Stand: 27.02.2024