BAG-Urteil: Kein Kontaktverbot bei außerordentlicher Kündigung eines Arbeitnehmers im Urlaub

Arbeitgeber dürfen bei schwerwiegenden Verdachtsfällen nicht wochenlang untätig bleiben, nur weil sich ein Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 4. Dezember 2025 besteht kein generelles Kontaktverbot während des Urlaubs (Az. 2 AZR 55/25).
Als ein Arbeitgeber von dem Vorwurf erfuhr, ein Arbeitnehmer habe einen Kollegen sexuell belästigt, befand sich der beschuldigte Arbeitnehmer zunächst in einer Ruhezeit und anschließend in einem mehrwöchigen Urlaub. Erst nach seiner Rückkehr wurde er zu den Vorwürfen angehört. Mehr als einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und rügte insbesondere die Nichteinhaltung der in Paragraf 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Zwei-Wochen-Frist. Das BAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Es stellte klar, dass ein Arbeitgeber zwar vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung den Sachverhalt aufklären und den Arbeitnehmer anhören darf. Diese Ermittlungen müssen jedoch mit der gebotenen Eile durchgeführt werden.
Laut BAG verbieten weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Unionsrecht Arbeitgebenden, in begründeten Fällen Kontakt zu Arbeitnehmenden aufzunehmen, die sich im Urlaub befinden. Ob eine Kontaktaufnahme während des Urlaubs zulässig und zumutbar ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Arbeitgebende dürfen daher nicht automatisch bis zum Ende eines Urlaubs mit der Sachverhaltsaufklärung warten; Verzögerungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des BAG: „Eine Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme kann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs bekanntermaßen in einer entlegenen Region befindet, die keine Erreichbarkeit etwa per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdiensten oder Post bietet oder dem Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Kontaktdaten nicht bekannt sind.„
Im konkreten Fall erfolgte durch den Arbeitgeber über mehrere Wochen hinweg keinerlei Versuch der Anhörung oder Sachverhaltsaufklärung.
Stand: 08.09.2026