Jahressteuergesetz 2024: Änderungen bei Umsatzsteuer geplant

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Mai 2024 den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die steuerpolitischen Rahmenbedingungen verbessert werden. Es beinhaltet zahlreiche Anpassungen des Steuerrechts im Detail. Allerdings geht es nicht nur um „kosmetische“ Anpassungen des Steuerrechts, sondern zum Beispiel auch um die Anhebung der Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer oder die geplante Verschiebung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern auf den Zeitpunkt der Zahlung, von der viele Unternehmen betroffen sein werden.
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen:
  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG-E)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anpassung an Unionsrecht und Erhöhung der Grenze auf 25.000/100.000 Euro
  • Verschiebung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen von Ist-Versteuerern auf den Zahlungszeitpunkt (Art. 22 Nrn. 7 und 9 des Gesetzentwurfes).
Den 243 Seiten umfassenden Referentenentwurf hat das BMF zur Stellungnahme an die Verbände gesendet. Zur Erarbeitung der Stellungnahmen lässt das BMF den Unternehmen ganze vier Tage Zeit.
Die IHK-Organisation wird versuchen die Belange der Unternehmen - trotz der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme - angemessen an das Bundesfinanzministerium zu adressieren.
Weiterführende Informationen
Stand: 23.05.2024