Wann ist Fahrzeit auch Arbeitszeit?

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeiten als Arbeitszeit gelten. Die nachfolgend vorgestellten drei richtungsweisenden Urteile bieten eine Orientierung für die betriebliche Praxis.
Fahrten können Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitgeber sie verbindlich organisiert. Entscheidend ist, dass Ort, Zeit und Transport durch den Arbeitgeber bestimmt werden und die Beschäftigten nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Dies hat der EuGH in seinem Urteil am 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) klargestellt.
Müssen beispielsweise Beschäftigte zu einer festgelegten Zeit an einem vorgegebenen Treffpunkt erscheinen, dort ein Dienstfahrzeug übernehmen und gemeinsam zum Einsatzort fahren, zählt die Fahrt zum Einsatzort und zurück grundsätzlich als Arbeitszeit. Das gilt auch für Mitfahrende. Der Weg von der Wohnung zu einer festen Arbeitsstätte bleibt dagegen grundsätzlich Privatangelegenheit. Er ist regelmäßig weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig (vgl. Urteil des BAG, Az. 5 AZR 36/19).
Anders sieht es bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort aus, etwa im Außendienst, auf Montage oder auf wechselnden Baustellen. Gehört das Aufsuchen von Kunden oder Einsatzorten zur arbeitsvertraglichen Aufgabe, sind auch die Wege zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort zurück Teil der geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. Urteil des BAG, Az. 5 AZR 424/17).
Hinweis: Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch eine Vergütung zum regulären Stundensatz. Der EuGH entscheidet über Arbeitszeit im Arbeitsschutzrecht, nicht über die Bezahlung. Nach deutschem Recht können Arbeits- oder Tarifverträge für Fahrzeiten eine niedrigere oder auch gesonderte Vergütung vorsehen. Der gesetzliche Mindestlohn muss jedoch für sämtliche vergütungspflichtigen Arbeitsstunden gewahrt bleiben. Soweit ein Tarifvertrag die Vergütung von Fahrzeiten regelt oder üblicherweise regelt, kann eine Betriebsvereinbarung aufgrund der in Paragraph 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthaltenen Tarifsperre keine hiervon abweichenden Vergütungsregelungen wirksam festlegen.
Stand: 03.09.2026