Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen verhandelt.
Auslöser war die Verfassungsbeschwerde eines Erben von Privatvermögen, der sich gegenüber Erwerbern begünstigten Betriebsvermögens benachteiligt sieht. Damit wird erneut geprüft, ob die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Das Gericht hatte bereits 2014 bestätigt, dass Betriebsvermögen zum Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen steuerlich begünstigt werden darf. Die Reform von 2016 sollte diese Vorgaben umsetzen.
Im Fokus der Verhandlungen am 13. Oktober standen insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung, die 26-Mio.-Euro-Grenze sowie die komplexe Abgrenzung von Verwaltungsvermögen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) betonte als sachverständige Dritte die Bedeutung der Verschonung für Unternehmensnachfolgen. Da Betriebsvermögen häufig langfristig im Unternehmen gebunden sei, könne eine zusätzliche Steuerbelastung Liquidität und Investitionsfähigkeit beeinträchtigen. Die DIHK sieht die geltenden Regelungen daher grundsätzlich als ausgewogenen Ausgleich zwischen Steuererhebung und dem Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen an. Details: DIHK-Position zur Erbschaftsteuer von März 2026.
Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist derzeit offen. Sollte es einzelne Regelungen beanstanden, dürfte dem Gesetzgeber Zeit für eine Neuregelung eingeräumt werden. Bis dahin bleibt für Unternehmensnachfolgen eine Planungsunsicherheit bestehen. Konkret vorbereitete Nachfolgen sollten rechtlich und steuerlich sorgfältig geprüft werden. Pauschale Empfehlungen, Übertragungen allein aufgrund des anhängigen Verfahrens vorzuziehen, greifen jedoch zu kurz. Eine Unternehmensnachfolge muss neben den steuerlichen Folgen stets auch gesellschafts-, erb-, familien- und finanzierungsrechtliche Anforderungen berücksichtigen.

Stand: 20.10.2026