EmpCo: Regierung plant Ausnahme gegen Warenvernichtung
Kurz vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie am 27. September zeichnet sich eine überraschende Änderung im deutschen Wettbewerbsrecht ab. Auf Initiative der Fraktionen von CDU/CSU und SPD soll nach einem Bericht der Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB ein neuer § 15b UWG eingeführt werden. Die Vorschrift soll den Umgang mit Waren regeln, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
Bislang sahen weder die europäische Richtlinie noch das deutsche Umsetzungsgesetz Übergangsfristen für Altbestände vor. Unternehmen hätten deshalb auch bei bereits produzierten und in Verkehr gebrachten Produkten die neuen Anforderungen erfüllen müssen. Dies hätte insbesondere bei langlebigen Produkten oder schwer absetzbaren Beständen zu erheblichen Kosten und im Extremfall zur Vernichtung von Waren oder Verpackungen führen können.
Nach dem geplanten § 15b UWG-E sollen Unterlassungsansprüche wegen EmpCo-Verstößen bei vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können. Maßgeblich sein sollen unter anderem die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens zur Abhilfe, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen.
Die Regelung wäre auf Unterlassungsansprüche beschränkt und soll für zwei Jahre bis zum 26. September 2028 gelten. Sie betrifft nur bereits in Verkehr gebrachte Waren und deren Kennzeichnung beziehungsweise Verpackung. Digitale Inhalte wie Webseiten, Online-Shops, Social-Media-Beiträge oder sonstige Werbemittel würden nicht erfasst. Unternehmen müssen daher ihre Online-Kommunikation weiterhin fristgerecht zum 27. September 2026 an die neuen EmpCo-Vorgaben anpassen.
Für Unternehmen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens von Waren sowie mögliche Anpassungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann bei einer späteren gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein.
Nach dem geplanten § 15b UWG-E sollen Unterlassungsansprüche wegen EmpCo-Verstößen bei vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachten Waren nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können. Maßgeblich sein sollen unter anderem die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens zur Abhilfe, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen.
Die Regelung wäre auf Unterlassungsansprüche beschränkt und soll für zwei Jahre bis zum 26. September 2028 gelten. Sie betrifft nur bereits in Verkehr gebrachte Waren und deren Kennzeichnung beziehungsweise Verpackung. Digitale Inhalte wie Webseiten, Online-Shops, Social-Media-Beiträge oder sonstige Werbemittel würden nicht erfasst. Unternehmen müssen daher ihre Online-Kommunikation weiterhin fristgerecht zum 27. September 2026 an die neuen EmpCo-Vorgaben anpassen.
Für Unternehmen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens von Waren sowie mögliche Anpassungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann bei einer späteren gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein.
Stand: 23.09.2026
