Urteil: Einwurf-Einschreiben kein rechtsicherer Beweis für tatsächlichen Zugang

Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus, um den Zugang eines Schreibens rechtssicher nachzuweisen. Im konkreten Fall ging es um die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagementgespräch (BEM).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte zuvor entschieden, selbst wenn die Post den Einwurf dokumentiert, gilt das nicht automatisch als Beweis dafür, dass das Schreiben tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Vielmehr kann das aktuelle digitale Zustellverfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai die Revision an das LAG Hamburg zurückgewiesen.
Konkret wurde im Urteil des LAG Hamburg ausgeführt: „[…] Zwar erhöht die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere ist das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des Peel-Off-Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöht, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt. […]“
Um den Zugang eines Schreibens rechtssicher belegen zu können, wird aus Beweisgründen empfohlen, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Weitere Informationen finden Sie im Urteil Az. 4 SLa 26/24 des LAG Hamburg.
Stand: 03.06.2026