Das neue Aktivrentengesetz
Das Aktivrentengesetz trat zum 1. Januar 2026 in Kraft und ermöglicht einen steuerfreien Hinzuverdienst in der Rente von bis zu 2000 Euro monatlich. Es begünstigt ausschließlich Tätigkeiten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß Paragraph 35 oder Paragraph 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ausgeübt werden. Minijobs sind von der Regelung ausgeschlossen, da für sie bereits pauschale steuer- und beitragsrechtliche Förderungen bestehen.
Auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren vom neuen Aktivrentengesetz. Die Steuerbefreiung kann in Gehaltsverhandlungen berücksichtigt werden und ermöglicht eine kosteneffiziente Beschäftigung von Fachkräften. Anders als der Arbeitnehmeranteil bleibt der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Rentenversicherung bestehen - die Rentenansprüche der Arbeitnehmenden werden hierdurch jedoch nicht erhöht. Das Bundesfinanzministerium bietet auf ihrer Website Fragen und Antworten zur Aktivrente im Überblick an.
Bereits seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentnerinnen und -rentner. Durch den Wegfall dieser Grenze wird die Höhe der Altersrente durch zusätzliche Einkünfte nicht gemindert.
Zugleich gilt für Arbeitnehmende nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot. Diese Ausnahme ermöglicht eine sachgrundlose befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber. Diese Befristung kann bis zu acht Jahre andauern und bis zu zwölfmal verlängert werden.
Berechnungsbeispiel für ein Bruttoverdienst von 2.000 Euro steuerfrei
Was erhalten Arbeitnehmende im Rentenalter netto:
| Versicherungsart | Prozentsatz | Abgaben in EUR |
| Krankenversicherung | 8,20 Prozent | 164 Euro |
| Pflegeversicherung | 1,80 Prozent | 36 Euro |
| Rentenversicherung | 0 Prozent | 0 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 0 Prozent | 0 Euro |
| Summe der Abgaben | 200 Euro | |
| Nettoauszahlung | 1800 Euro |
Hinweis: Bei kinderlosen Rentnerinnen und Rentnern ist ein Zuschlag von 0,60 Prozent beziehungsweise 12 Euro hinzuzurechnen, so dass Abgaben in Höhe von 212 Euro entstehen und die Nettoauszahlung auf 1788 Euro sinkt.
Kosten des Arbeitgebers:
| Versicherungsart | Prozentsatz | Abgaben in EUR |
| Krankenversicherung | 8,20 Prozent | 164 Euro |
| Pflegeversicherung | 1,80 Prozent | 36 Euro |
| Rentenversicherung | 9,30 Prozent | 186 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 Prozent | 26 Euro |
| Summe der AG-Abgaben | 412 Euro | |
| Gesamtkosten des Arbeitgebers | 2412 Euro |
Stand: 10.02.2026
