BMF: Neue Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2026 greift wesentliche Zweifelsfragen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft auf und aktualisiert die Verwaltungsauffassung. Es ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 10. November 2005 und enthält wichtige Klarstellungen unter anderem zur Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen und zu den Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Eine der zentralen Aussagen betrifft die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags. Das BMF stellt klar, dass die Mindestlaufzeit nicht erfüllt ist, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen wurde, aber erst in einem späteren Jahr in das Handelsregister eingetragen wird. Entscheidend ist die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags.
Für die Praxis schafft das BMF zugleich Rechtssicherheit: Unbedenklich ist eine vertragliche Regelung, nach der die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem die Handelsregistereintragung erfolgt.

Finanzielle Eingliederung bei Organträger-Personengesellschaften

Für die finanzielle Eingliederung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar auf Ebene der Personengesellschaft erfüllt sein. Die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss durch Anteile vermittelt werden, die sich im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden.

Eigene gewerbliche Tätigkeit

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausführungen zur eigenen gewerblichen Tätigkeit des Organträgers in der Rechtsform der Personengesellschaft. Nach Auffassung des BMF ist eine originäre gewerbliche Tätigkeit von mehr als nur geringfügigem Umfang erforderlich.

Holdingpersonengesellschaften

Eine Holdingpersonengesellschaft kann Organträger sein, wenn sie tatsächlich geschäftsleitend tätig ist und an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt ist. Der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags reicht hierfür nicht aus.

Konzerninterne Dienstleistungen

Das BMF erkennt an, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn Dienstleistungen ausschließlich gegenüber Konzernunternehmen gegen fremdübliches Entgelt erbracht werden.

Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften

Die bloße Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft genügt nicht, um die für die Organschaft erforderliche eigene gewerbliche Tätigkeit zu begründen.

Betriebsaufspaltung und zeitliche Aspekte

Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann weiterhin Organträger sein. Zudem muss die gewerbliche Tätigkeit des Organträgers nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen.
Stand: 24.08.2026