Handelsregister: BGH bestätigt Löschungsanspruch personenbezogener Daten

Das Handelsregister gilt traditionell als das zentrale Publizitätsinstrument des Wirtschaftsrechts. Die mit ihm einhergehende Transparenz dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, führt jedoch zunehmend zu Spannungen mit dem Datenschutz – insbesondere seit der uneingeschränkten und kostenlosen Online-Einsicht in Registerdokumente.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass personenbezogene Daten, die nicht gesetzlich im Handelsregister einzutragen sind – sog. überobligatorische Daten – nach Widerruf der Einwilligung auf Antrag der Betroffenen aus dem Registerordner entfernt werden müssen. Betroffenen steht insoweit ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zu (vgl. Beschluss des BGH vom 18. Februar 2026, AZ: II ZB 2/25.
Der Fall: Zwei GmbH-Geschäftsführer, deren Gesellschaften an einer gemeinsamen GmbH & Co. KG beteiligt waren, forderten den Austausch von Dokumenten im Handelsregister mit neuen Versionen, die statt ihrer Privatanschriften nun die Anschriften der Gesellschaft und statt ihrer Unterschriften je einen "gez"-Vermerk enthielten. Hintergrund war die Sorge, dass diese frei im Internet abrufbaren Daten für kriminelle Zwecke missbraucht werden könnten. Das zuständige Registergericht wies ihren Antrag zurück, später bestätigt vom OLG Hamburg.
Der BGH sah dies anders und gab den Anträgen auf Austausch statt. Er stellte zunächst klar, dass das Recht auf Löschung nicht davon abhänge, ob die betreffenden Daten auch an anderer Stelle noch abrufbar seien. Betroffene Personen könnten den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen und auch selektiv – also nur bezogen auf einzelne Speicherorte – vorgehen. Bereits die Reduzierung der Anzahl abrufbarer Quellen mindere das Missbrauchsrisiko.
Weiter erkannte der BGH keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung überobligatorischer Daten. Weder aus § 9 Abs. 1 HGB noch aus sonstigen registerrechtlichen Vorschriften lasse sich ein allgemeiner „Grundsatz der Datenerhaltung" ableiten, der auch nicht eintragungspflichtige Daten erfasse.
Die Funktion des Handelsregisters erfordere lediglich die zuverlässige und vollständige Beurkundung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Wären Privatanschriften und Unterschriften der Anmeldenden für die Registerpublizität erforderlich, hätte der Gesetzgeber deren Eintragung vorgeschrieben.
IHK-Hinweis:
Seitdem das Handelsregister im Internet kostenfrei einsehbar ist, werden dort hinterlegte persönliche Daten zunehmend für kriminelle Zwecke ausgewertet. Betroffene können nun den Austausch von Dokumenten im Registerordner verlangen, soweit diese nicht eintragungspflichtige personenbezogene Daten enthalten. Für künftige Anmeldungen empfiehlt es sich, bereits bei der Einreichung darauf zu achten, dass nur die gesetzlich erforderlichen Angaben in die zum Registerordner bestimmten Dokumente aufgenommen werden.
Stand: 29.04.2026