BAG-Urteil: Teilzeitantrag darf bei tariflich vereinbarter Begrenzung von Teilzeitstellen abgelehnt werden
Arbeitgeber dürfen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Paragraph 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ablehnen, sofern tarifvertraglich festgelegte Teilzeitbegrenzungen entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Urteil Az. 9 AZR 32/25 des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Im konkreten Fall beantragte die Soloharfenistin eines Orchesters eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 Prozent. Für die Musiker galt ein Tarifvertrag, der Kontingente für Teilzeitbeschäftigungen in bestimmten Planstellen und Instrumentengruppen festlegt. Danach dürfen mit steigender Anzahl der einer Instrumentengruppe zugewiesenen Planstellen auch mehr Stellen in Teilzeit besetzt werden. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, da für die Harfe lediglich eine Planstelle vorgesehen war.
Auszug aus den Entscheidungsgründen: „Wesen eines Orchesters ist die Verschmelzung einer durch unterschiedliche Instrumente und Instrumentengruppen erzeugten Klangvielfalt in einem harmonischen Klangkörper. Diesem Wesen kann ein Orchester nur dann vollständig gerecht werden, wenn alle Instrumentengruppen hinreichend vertreten sind.“
Das BAG bestätigt mit dem Urteil, dass Tarifverträge die Ablehnungsgründe für Teilzeitanträge konkretisieren dürfen. Werden tarifliche Quoten oder Höchstgrenzen für Teilzeitbeschäftigungen eingehalten und nachvollziehbar angewendet, können sie einen betrieblichen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitantrags darstellen.
Das Urteil kann auch für andere Branchen von Bedeutung sein, in denen die Tarifvertragsparteien aus Gründen der Funktionsfähigkeit und Planungssicherheit Begrenzungen für Teilzeitbeschäftigungen vereinbaren möchten.
Stand: 07.09.2026
