Auskunftsrecht von Gesellschaftern nur bei Missbrauchsgefahr einschränkbar

Ein GmbH-Gesellschafter kann Auskunft und Einsicht nach § 51a GmbHG grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert bekommen, es bestehe die abstrakte Gefahr eines Informationsmissbrauchs. Nach einer Entscheidung des LG Stralsund (Urteil vom 13. Juli 2026, Az. 3 HK O 10/26) müssen vielmehr konkrete, auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden und der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Nachteil droht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Minderheitsgesellschafter Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH verlangt. Die Gesellschaft lehnte dies mit Hinweis auf dessen frühere Geschäftsführertätigkeit, familiäre Konflikte und seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ab.
Das LG Stralsund gab dem Auskunftsbegehren jedoch vollständig statt. Nach Auffassung des Gerichts fehlten konkrete Tatsachen, die einen Missbrauch der Informationen erwarten ließen. Die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, die frühere Stellung als Geschäftsführer sowie familiäre Spannungen zwischen den Gesellschaftern begründeten lediglich eine abstrakte Missbrauchsgefahr. Ein früherer Missbrauch von Insiderwissen oder andere belastbare Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich gewesen.
Das Gericht betonte zudem, dass persönliche Zerwürfnisse zwischen Gesellschaftern bei derartigen Streitigkeiten häufig vorkommen. Würden solche Konflikte bereits genügen, um das Einsichtsrecht zu versagen, würden die gesetzlichen Informationsrechte von Minderheitsgesellschaftern weitgehend leerlaufen.
Stand: 15.09.2026