Arbeitszeugnisse gehören auf Geschäftspapier mit Briefkopf
Arbeitgebende haben Arbeitszeugnisse auf dem Geschäftspapier auszustellen, andernfalls gilt der Zeugnisanspruch als nicht erfüllt. Dies geht aus dem Beschluss 9 Ta 319/25 des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 19. Februar 2026 hervor.
Im Rechtsstreit geht es um die Formanforderungen eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber erteilte ein qualifiziertes Zeugnis, das weder auf seinem Geschäftspapier ausgestellt worden war noch einen Briefkopf enthielt.
Das LAG Hamm führte aus, dass Arbeitszeugnisse auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers und mit einem Briefkopf ausgestellt werden müssen, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen, sofern der Arbeitgeber über entsprechendes Geschäftspapier verfügt und dieses im Geschäftsverkehr verwendet. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziert.
Hinweis: Obwohl das Urteil von einem nordrhein-westfälischen Gericht erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 07.09.2026
