Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 entschieden, dass ein leitender Angestellter wegen grob fahrlässig veranlasster Überweisungen in Millionenhöhe zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Im zugrunde liegenden Fall war der Angestellte Opfer eines Betrugs geworden. Über einen längeren Zeitraum erhielt er vermeintliche Anweisungen seines Vorgesetzten, denen er Folge leistete und dadurch Überweisungen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 Mio. Euro veranlasste.
Nach Auffassung des LAG Köln war im konkreten Fall keine Haftungsminderung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung geboten. Das Gericht stellte hierbei maßgeblich darauf ab, dass für den leitenden Angestellten eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) bestand. Eine solche Versicherung dient dem Schutz von Organmitgliedern und Führungskräften vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen, die aus Pflichtverletzungen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit resultieren.
Da die D&O-Versicherung das Risiko einer existenzgefährdenden persönlichen Inanspruchnahme erheblich reduziert, sah das Gericht keinen Anlass, von der bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich in Betracht kommenden vollen Haftung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Versicherung den entstandenen Schaden tatsächlich ersetzt, war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.
Für die betriebliche Praxis unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung wirksamer Kontroll- und Freigabemechanismen, insbesondere bei hohen Zahlungsanweisungen und internationalen Transaktionen. Unternehmen sollten klare Verfahren zur Verifizierung außergewöhnlicher Zahlungsaufträge etablieren, Beschäftigte regelmäßig für Betrugsmaschen sensibilisieren und den Umfang ihres Versicherungsschutzes überprüfen.
Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Ob das BAG die Rechtsauffassung des LAG Köln bestätigt, bleibt daher abzuwarten.
Weitere Informationen sowie der Volltext des Urteils
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Hinweis: Obwohl das Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 19.10.2026
