Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter

Gesellschafter einer Personengesellschaft haben grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über ihre Mitgesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen genutzt werden sollen, um Kontakt zu anderen Gesellschaftern aufzunehmen oder ihnen Kaufangebote für ihre Beteiligungen zu unterbreiten. Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 10. Juli 2026, AZ 30 465/25) stellt dies weder einen Missbrauch des Auskunftsrechts noch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Auch datenschutzrechtliche Vorschriften der DSGVO stehen einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
Der Fall: Ein Anleger war über ein Treuhandmodell mittelbar an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Er verlangte Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungsverhältnisse sämtlicher Mitgesellschafter und Treugeber. Zur Begründung führte er an, dass er mit anderen Gesellschaftern in Kontakt treten wolle, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Verwaltungsratswahlen und Gesellschafterbeschlüsse. Ziel sei unter anderem die Bildung von Stimmrechtsallianzen. Die beklagten Gesellschaften verweigerten die Auskunft unter Verweis auf Regelungen des Treuhandvertrags und datenschutzrechtliche Bedenken.
Diese Bedenken teilte das Landgericht Dortmund nicht. Nach Auffassung des Gerichts gehöre es zu den grundlegenden Mitgliedschaftsrechten eines Gesellschafters, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt treten zu können. Dieses Recht gelte auch für Treugeber, die im Innenverhältnis einem Gesellschafter gleichgestellt sind.
Das Gericht stützte sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Januar 2025, AZ: I ZB 18/23), der klargestellt hatte, dass Gesellschafter Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungsverhältnisse ihrer Mitgesellschafter verlangen können. Dies gelte sogar dann, wenn die Informationen genutzt werden sollen, um Beteiligungen aufzukaufen.
Besonders relevant ist die Aussage des Gerichts zum Datenschutz: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe einem berechtigten Auskunftsanspruch eines Gesellschafters nicht entgegen. Das berechtigte Interesse eines Gesellschafters an der Kommunikation mit den übrigen Beteiligten überwiege in diesem Zusammenhang die datenschutzrechtlichen Bedenken.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die im Handelsregister eingetragenen Informationen nicht ausreichen. Dort seien zwar Namen und Wohnorte der Direktkommanditisten ersichtlich, nicht jedoch die vollständigen, aktuellen Zustelladressen. Da eine wirksame Kontaktaufnahme ohne aktuelle Anschrift kaum möglich sei und die eigenständige Ermittlung der Daten mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, muss die Gesellschaft diese Informationen herausgeben.
Nicht vollständig erfolgreich war der Kläger lediglich hinsichtlich der Beteiligungshöhen der direkt beteiligten Kommanditisten. Das Gericht sah insoweit keinen ausreichenden Grund, warum diese Informationen zwingend erforderlich seien. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich daher nicht automatisch auf sämtliche Beteiligungsdetails.
IHK-Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Gesellschaftern und Treugebern erheblich. Sie verdeutlicht, dass Gesellschafter nicht auf anonyme Beteiligungsstrukturen verwiesen werden dürfen. Wer Mitglied einer Personengesellschaft ist, hat grundsätzlich das Recht zu erfahren, wer die übrigen Gesellschafter sind und wie diese kontaktiert werden können. Datenschutzrechtliche Argumente können diesem Anspruch nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden.

Stand: 17.08.2026