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Corona: Einreise nach Deutschland aus Drittstaaten - ein Überblick

Bei den Ländern aus denen Einreisen nach Deutschland wieder möglich sind, orientiert sich die Bundesregierung an Empfehlungen die der Rat der Europäischen Union in Austausch mit den EU-Mitgliedsstaaten erstellt. Diese sogenannte Positivliste, die regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, enthält Länder für die Reisebeschränkungen seitens der EU aufgehoben werden können. Den EU-Mitgliedstaaten wird dabei die Möglichkeit eingeräumt, die Öffnungen schrittweise vorzunehmen. In Deutschland regelt das Bundesministerium des Inneren (BMI) die konkreten Einreisevorschriften.
Bei Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz-, oder Virusvariantengebieten bestehen zudem Test- und Quarantänepflichten, bei Virusvariantengebieten Beförderungsverbote mit eingeschränkten Ausnahmen. Dies regelt die bundesweit (einheitlich) gültige Corona-Einreiseverordnung.
Seit dem 20. Juni 2021 sind unbeschränkte Einreisen nach Deutschland für die Gebietsansässigen folgender Staaten möglich:
  • Albanien
  • Australien
  • Hongkong
  • Israel
  • Japan
  • Libanon
  • Macau
  • Neuseeland
  • Nordmazedonien
  • Serbien
  • Singapur
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Thailand
  • USA
Darüber hinaus wird diese Liste um die Staaten
  • China
erweitert, sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.

Einreisemöglichkeit für Geimpfte

Für vollständig geimpfte Personen sind Einreisen aus Drittstaaten ab dem 25. Juni 2021 grundsätzlich wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die einreisende Person die letzte notwendige Impfdosis erhalten hat, die für eine vollständige Impfdosis erforderlich ist (bei einer genesenen Person: eine verabreichte Impfstoffdosis), dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, und dass der Impfstoff auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet ist.
Derart geimpfte Personen können zu jedem zulässigen Reisezweck und auch aus Staaten, die nicht auf der oben aufgeführten Positivliste stehen, einreisen. Dies gilt nicht für Einreisen aus Virusvarianengebieten oder für Staaten, für die ein Gegenseitigkeitsvorbehalt besteht (derzeit: China).

Erweiterte Einreisemöglichkeiten aus allen anderen Staaten (ohne oder nicht anerkannter Impfschutz)

Auch die Einreisemöglichkeiten aus allen anderen Staaten sollen nach der Ratsempfehlung erweitert werden und künftig zusätzlich zu den bisher bestehenden Einreisemöglichkeiten auch bestimmte qualifizierte Erwerbstätige, Studierende und den Familiennachzug umfassen.
Ab 2. Juli 2020 werden bei Einreisen nach Deutschland folgende reisezweckbezogene Ausnahmen gelten:
1. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal (einschl. Aufenthalte nach § 16a und § 16d AufenthG),
2. Ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann, das sind:
  • Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der Definition des FEG (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), welches durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird;
  • Wissenschaftler / Forscher (§ 18d AufenthG);
  • Entsendungen (nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 10 BeschV) und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten (§§ 19 Abs. 2, 19b AufenthG);
  • Führungskräfte (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV);
  • IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG iVm §6 BeschV);
  • Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG);
  • C-Visa für dringende Geschäftsreisen, wenn der Ausländer hinreichend glaubhaft macht (etwa durch Arbeitgeber- bzw. Geschäftspartnerbescheinigung), dass seine Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist.

    Voraussetzung ist jeweils ein Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (zum Beispiel durch Vorlage eines Arbeitsvertrags) und die Glaubhaftmachung, dass die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (zum Beispiel durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers und Auftraggebers). Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und gegebenenfalls bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

    Selbständige und angestellte Geschäftsreisende, die Tätigkeiten nach § 16 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung ausführen, können nach dieser Ausnahmekategorie einreisen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend glaubhaft gemacht wird (z.B. durch eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung, Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland), dass die Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist. Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Bundespolizei vor Ort bei der Einreise.
    Unabhängig von der vorstehenden Einordnung müssen alle Reisenden die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.

    Ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, die nach § 41 AufenthV visumfrei auch für einen langfristigen Aufenthalt einreisen können, aber aus einem Staat kommen, der nicht auf der unter der im ersten Abschnitt dargestellten Positivliste steht, können sich zur Erleichterung des Reiseverkehrs die bestehende Einreisemöglichkeit und die Dringlichkeit ihrer Einreise durch die für ihren Wohnsitz zuständige deutsche Auslandsvertretung bestätigen lassen (konsularische Bescheinigung).
3. Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal (einschl. Aufenthalte nach § 16a und § 16d AufenthG),
4. Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft,
5. Seeleute,
6. ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann,
Unter diese Ausnahme fallen Studierende, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn Sprachkurs oder Praktikum vorgeschaltet ist, d.h. alle Fälle des § 16b AufenthG ohne Abs. 5 Nr. 2). Nicht umfasst sind jedoch Studienbewerber (§ 17 Abs. 2 AufenthG) und diejenigen, die zum Beispiel zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs nach § 16f AufenthG). Schengenvisa für Studenten werden weiterhin nicht erteilt. Der Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland ist durch Bestätigung der Hochschule (zum Beispiel per E-Mail) zu erbringen.
7. im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige (einschl. Visa zur Eheschließung) sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen (z.B. Einreisen der Kernfamilie zu Beerdigungen oder Hochzeiten, Besuchsreisen des minderjährigen Kindes zu seinen Eltern),
8. Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen,
9. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit,
10. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
11. Passagiere im Transitverkehr.
Die Auslandsvertretungen werden für die genannten Kategorien im Rahmen des unter Gesundheitsschutz Möglichen sowie der jeweiligen Kapazitäten die Erteilung von Visa wieder aufnehmen.
Stand: 02.11.2023