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EU-Mercosur-Abkommen: Informationen für Aus- und Einführer
Seit dem 1. Mai wird das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay), welches lediglich den Handelsteil umfasst, vorläufig angewendet. Es wird nach Zustimmung durch das Europäische Parlament sowie die nationalen Ratifizierungsorgane der EU-Mitgliedstaaten durch das EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen, welches am 27. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, ersetzt. Im Rahmen des Handelsabkommens gewähren sich zukünftig die EU und die Mercosur-Staaten gegenseitig Zollpräferenzen auf Ursprungswaren.
Einfuhr von Waren aus den Mercosur-Staaten in die EU
Bei der Einfuhr von Waren in die EU fallen häufig Drittlandszölle an. Durch Handelsabkommen lassen sich Zölle sparen. Das sieht auch das Abkommen zwischen den Mercosur-Staaten und der EU vor. Über die Zollanmeldung können EU-Importeure eine Präferenzgewährung bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus den Mercosur-Staaten beantragen. Was zur Zollermäßigung oder Zollbefreiung führen würde.
Für Waren, die nicht sofort von den Zöllen befreit werden, gibt es sogenannte Stufenpläne für den Zollabbau. Diese sind im Anhang 2-A des Interims-Handelsabkommens (Anhang 10-A des Partnerschaftsabkommens) geregelt. Dazu gibt es zwei Anlagen:
- Für die Europäische Union: 2-A-1 im Interims-Handelsabkommen (Anlage 10-A-1 im Partnerschaftsabkommen)
- Für den Mercosur : 2-A-2 im Interims-Handelsabkommen (Anlage 10-A-2 im Partnerschaftsabkommen)
Beispiel:
Bei einer Vielzahl der Waren des Kapitels 29 des Harmonisierten Systems (organische chemische Erzeugnisse) ist im Stufenplan der EU die Abbaustufe 4 vorgesehen.
In der Abbaustufe „4“ werden die Zölle in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des „Jahres 4“ zollfrei sind.
Der Zeitplan des Zollabbaus zur Stufe „4“ im Detail: 20 Prozent im Jahr 0 ( das laufende Jahr 2026), 40 Prozent im Jahr 1, 60 Prozent im Jahr 2, 80 Prozent im Jahr 3 und 100 Prozent im Jahr 4.
Wie erfolgt die Beantragung der Zollpräferenzbehandlung?
Der Einführer beantragt die Zollpräferenzbehandlung in der Zollanmeldung im Feld „Beantragte Begünstigung/Präferenz“ mit der entsprechenden Codierung (in der Regel 300). Im Feld „Unterlagen“ der Zollanmeldung ist die Codierung U126 für die Erklärung zum Ursprung (EzU) einzutragen.
Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis als EzU. Bei Einfuhren aus Argentinien, Brasilien oder Uruguay können neben dem Ursprungszeugnis auch Erklärungen zum Ursprung nach dem Wortlaut aus dem Anhang 3-C des Interims-Handelsabkommens auf einem Handelsdokument anerkannt werden.
Vorlage eines Ursprungszeugnisses als Präferenznachweis:
Am 17. April hat die EU-Kommission eine Bekanntmachung zum Interims-Handelsabkommen mit dem Mercosur im Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht, in der es heißt:
"In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Der Mercosur muss der Europäischen Kommission das Formular für das „Ursprungszeugnis“ und Angaben zu den damit verbundenen Formalitäten übermitteln.
Die Notifikation des Formulars für das „Ursprungszeugnis“ gemäß Anhang 3-D des Abkommens seitens des Mercosur ist dieser Bekanntmachung beigefügt."
Zollkontingente:
Auf bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse sind Zollkontingente festgelegt. Nach Artikel 3.30 (Zollkontingente) des Interims-Handelsabkommens müssen Erzeugnisse, die im Rahmen der von der Europäischen Union gewährten Zollkontingente ausgeführt werden, von einem amtlichen Dokument begleitet sein, das von den unterzeichnenden Mercosur-Staaten ausgestellt wurde.
Die Notifikation des Musters des amtlichen Dokuments wurde mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission 2026/874 am 17. April im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Durchführungsverordnungen mit den laufenden Nummern der Zollkontingente:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 der Kommission vom 20. April 2026. Sie gilt seit dem 1. Mai 2026.
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission vom 29. April 2026. Sie gilt seit dem 1. Mai 2026.
Die Bescheinigung des Mercosur über die Genehmigung der Inanspruchnahme von Kontingenten wird in der elektronischen Zollanmeldung mit der Unterlagencodierung C130 angegeben.
Ausfuhr von EU-Waren in die Mercosur-Staaten
Mit den Zollpräferenzen aus dem Abkommen können EU-Ausführer ihren Kunden in den Mercosur-Staaten Vorteile (Zollermäßigung oder -befreiung) auf EU-Ursprungserzeugnisse bieten.
Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, kann ein Präferenznachweis in Form einer Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument ausgestellt werden.
Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den Ursprungsregeln aus dem Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens (Kapitel 11 des Partnerschaftsabkommens). Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln sind im Anhang 3-B des Interims-Handelsabkommens (Anhang 11-B des Partnerschaftsabkommens) enthalten. Es handelt sich hauptsächlich um Positionswechsel oder Wertschöpfungsregeln. Zur Ursprungsermittlung kann auch die Online-Fachanwendung der deutschen Zollverwaltung „Warenursprung- und Präferenzen online“ genutzt werden.
Bei der Ausfertigung der EzU ist der verbindliche Wortlaut zu verwenden.
Der Wortlaut der EzU in Englisch, Spanisch und Portugiesisch
Englisch:
“The exporter of the products covered by this document (exporter reference no… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
(Place and date) (3)
(Signature of the exporter; in addition, the name of the person signing the declaration shall be indicated in clear script) (4)”
Spanisch:
“El exportador de los productos incluidos en el presente documento (número de referencia del exportador … (1)) declara que, salvo clara indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).”
(Lugar y fecha) (3)
(Firma del exportador y, además, se indicará de forma legible el nombre de la persona que firma la declaración) (4)”
Portugiesisch:
“O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (referência do exportador n.o… (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
(Local e data) (3)
(Assinatura do exportador; seguida do nome do signatário, escrito de forma clara) (4)”
Hinweise zu den Fußnoten (1) und (2)
(1) In der EU gibt es zwei Möglichkeiten der Abgabe einer EzU:
-
die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
-
die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das ausgefüllte Online-Formular Nr. 0442 über das Zoll-Portal zuzuleiten ist, registrieren lassen.
(2) Als Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben: Europäische Union oder MERCOSUR.
Lieferantenerklärungen
In (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die vielen Herstellern oder Händlern als Vornachweise über die Präferenzursprungseigenschaft der Vormaterialien oder Handelswaren dienen, können die Mercosur-Staaten - nach einer positiven Prüfung der Ursprungsregeln - bereits jetzt genannt werden.
Stand: 05.05.2026
