Einfuhr von Erdölerzeugnissen: Russland-Embargo muss beachtet werden
Das Russland-Embargo, das in der EU in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelt wird, ist im Außenhandel allgegenwärtig. Mit dem 18. Sanktionspaket der EU sind Maßnahmen in Kraft getreten, die sich ab dem 21. Januar 2026 auf fast alle Einfuhren von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 (KN = Kombinierte Nomenklatur) auswirken werden.
Der neue Artikel 3ma der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:
(1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.
Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
Partnerländer des Anhangs LI sind:
Kanada
Norwegen
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Schweiz
Gemäß Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates sollte die Kommission Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten.
Der KN-Code 2710 steht für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle.
Stand: 22.07.2025