International

Eisen- und Stahlimporte: Russland-Embargo wirkt sich aus

Das Russland-Embargo, welches in der EU in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelt wird, ist im Außenhandel allgegenwärtig. Auch wenn die meisten Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen mehr nach Russland unterhalten, so sind es die möglichen Umgehungen, die ein Risiko darstellen und zu einem zusätzlichen Prüfaufwand führen.

Die Auswertung von Handelsströmen lässt vermuten, dass einige Drittstaaten, die sich nicht an Sanktionen gegen Russland beteiligen, zur Umgehung der Sanktionen anderer Staaten/Staatengruppen genutzt werden.

Von den Umgehungen betroffen sind unter anderem einige Eisen- und Stahlerzeugnisse. Die EU verbietet bereits den Kauf, die Beförderung und die Einfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 3g Absatz 1 Buchstaben a) bis c)) aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Seit dem 30. September 2023 ist es nach Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe d) nun auch verboten die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Bei Einfuhren von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Produkte vorzulegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. 
Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Einfuhren aus den Partnerländern des Anhangs XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Aktuell sind es Norwegen und die Schweiz. Diese Anpassung wurde mit dem 12. Sanktionspaket, der Verordnung (EU) 2023/2878, verkündet.

Sonderregelung für bestimmte KN-Codes:

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Welche Dokumente können bei der Einfuhr als Nachweis vorgelegt werden?

In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind die Nachweise leider nicht geregelt. Die EU nennt in den eigenen FAQs unter anderem das Mill Test Certificate (MTC) als Nachweisdokument. Weitere Dokumente können sein: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. Siehe hierzu die ATLAS-Teilnehmerinformation 0508/23 vom 27. September 2023.

Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Stand: 04.03.2024