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Exportgeschäfte: No-Russia-Klausel muss beachtet werden

Die Sanktionspakete der Europäischen Union gegen die Russische Föderation nehmen die Sanktionsumgehung immer stärker in den Fokus. Aus anfänglicher Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022, in der den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen wurde, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass die Sanktionsmaßnahmen umgangen werden, ist mit dem 12. Sanktionspaket eine verpflichtende Klausel geworden, die in bestimmte Verträge aufgenommen werden muss.

Explizit geht es um Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Dort heißt es:

Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland —mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung auf geführten Partnerländermüssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

Geführte Partnerländer aus dem Anhang VIII sind derzeit:

  • Australien
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Südkorea
  • USA
  • Vereinigtes Königreich

Da die Anzahl der geführten Partnerländer überschaubar ist, werden sich zahlreiche Ausführer mit den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 befassen müssen. Findet sich Ihre Ware in einem der Anhänge wieder, so ist die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland ab dem 20. März 2024 vertraglich zu untersagen.

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 englischsprachige FAQs zu dem Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Unter der Frage 6 der FAQs ist ein Formulierungsvorschlag enthalten.

Sogenannte Altverträge werden in den FAQs unter der Frage 3 behandelt. Demnach dürfen Altverträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bis einschließlich 19. Dezember 2024 erfüllt werden. Für die Erfüllung dieser Altverträge ab dem 20. Dezember 2024 muss die „No-Russia-Klausel“ aufgenommen werden.

Ab dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge müssen die „No-Russia-Klausel“ ab dem 20. März 2024 enthalten.
Stand: 13.03.2024