International
Stahlimporte: EU verschärft die Schutzmaßnahmen
Zum 1. Juli 2026 hat die EU die seit 2019 geltenden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse verschärft. Hierzu wurde am 24. Juni 2026 die Verordnung (EU) 2026/1384 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am Folgetag in Kraft getreten.
Was ist neu?
Neu sind die zusätzlichen Zölle in Höhe von 50 Prozent auf Einfuhren von Waren des Anhangs I der Verordnung (EU) 2026/1384. Damit ist es zu einer Verdopplung der bisherigen zusätzlichen Zölle von 25 Prozent gekommen. Fällig werden sie außerhalb eines Zollkontingents. Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente ist in Anhang II festgelegt.
Eine weitere Neuerung, die allerdings ab dem 1. Oktober 2026 greifen soll, ist das Vorlegen von Nachweisen zum „Land des Schmelzens und Gießens“. Im Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/1384 steht dazu:
Zum Zeitpunkt der Einfuhr legt der Einführer der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien überprüfbare geeignete Nachweise vor, z. B. eine Walzwerksbescheinigung zum Nachweis des Landes, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde (im Folgenden „Land des ‚Schmelzens und Gießens‘“).
Ein Durchführungsakt mit Details zu den Nachweisen soll bis zum 31. August 2026 erlassen werden.
Länderbezogene Ausnahmen
Von den zusätzlichen Zöllen nicht betroffen sind Erzeugnisse mit Ursprung in
a) Island, Liechtenstein, Norwegen;
b) Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 dieser neuen Verordnung (EU) 2026/1384 gelten
b) Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 dieser neuen Verordnung (EU) 2026/1384 gelten
Inanspruchnahme von Zollkontingenten
Die gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 eröffneten Zollkontingente für Einfuhren in die Union werden für jede der 26 betroffenen Warenkategorien gemäß Anhang I in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 pro Land zugeteilt.
Entscheidend ist der Ursprung der betroffenen Ware. Er wird nach den in der Union geltenden, in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) festgelegten Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
Die zugeteilten Zollkontingente werden nach dem sogenannten "Windhundverfahren" verwaltet, weshalb die Einführer schnell sein sollten. Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren der betroffenen Waren einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 Prozent.
Die Restmengen der Zollkontingente können über die EU-Datenbank QUOTA abgefragt werden. Hierfür geben Sie bitte in der Datenbank die sogenannte laufende Nummer des Zollkontingents ohne Punkt ein. Die laufende Nummer, welche auch für die Zollanmeldungen wichtig ist, können Sie dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 entnehmen.
Beispiel: Ware mit dem KN-Code 7208 10 00 aus der Türkei mit der laufenden Nummer 09.9801. In QUOTA wird 099801 eingegeben.
Für die Inanspruchnahme eines Kontingents muss in der Zollanmeldung Folgendes angegeben werden.:
- den betreffenden Code aus Anhang 5 des Merkblatts zu Zollanmeldungen für die zutreffende Abgabenbegünstigung in Feld 36 "Präferenz" bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld Begünstigung (beantragt)
- mindestens eine Kontingentsnummer in Feld 39 "Kontingent" der Zollanmeldung bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld "Kontingent beantragt"
Stand: 01.07.2026
