International

EU liberalisiert den Handel mit Armenien

Am 10. Oktober sind Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels mit Armenien in Form einer Aussetzung von Wertzöllen durch die EU in Kraft getreten. Die entsprechende Verordnung (EU) 2026/2269 wurde einen Tag zuvor im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Unter Artikel 1 Absatz 1 enthält sie folgende Maßnahmen:
a) Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden unter Befreiung von Wertzöllen zur Einfuhr in die Union zugelassen.
b) Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden im Rahmen der in diesem Anhang festgelegten Zollkontingente der Union zur Einfuhr in die Union unter Befreiung von Wertzöllen zugelassen.
Im Anhang I befinden sich zahlreiche Waren. Mit dabei sind unter anderem die Kapitel 71 und 74, aber auch landwirtschaftliche Erzeugnisse. Der Anhang II beinhaltet die Zollkontingente für die KN-Codes: 0707 00, 0806, 0808 30 90, 0809 10 00, 0809 29 00, 0809 30, 0809 40 05 sowie 0810 10 00.
Die Zollpräferenzgewährung kann bei der Einfuhr präferenzbegünstigter armenischer Ursprungswaren in die EU in der Einfuhrzollanmeldung beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines der nachfolgenden Präferenznachweise (ausgestellt in Armenien):
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
  • Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier. Sie kann neben dem Ermächtigten Ausführer auch von einem registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
Ein Direktbeförderungsnachweis ist ebenfalls erforderlich.
Die TARIC-Unterlagencodierungen für das IT-Verfahren ATLAS entnehmen Sie bitte der ATLAS-Teilnehmerinformation 1014/2026.
Die Verordnung gilt bis zum 11. Oktober 2028.
Stand: 19.10.2026