CO2-Grenzausgleich CBAM: Zulassung beantragen

Man spricht inzwischen von 120 bis 150 Tagen zwischen der Beantragung und der Zulassung von Unternehmen als CBAM-Anmelder. Für die Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren ist die Zulassung für importierende Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 notwendig, um am Mechanismus teilnehmen zu können.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM (Publications Office) gleicht CO2-intensive Produkte bei Einfuhr in die EU an das durch hier geleistete CO2-Abgaben bestehende Niveau an. Im Anhang I der Verordnung werden die betroffenen Waren mit dem entsprechenden KN-Code angegeben. Betroffen sind Waren der Bereiche Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Der CO2-Ausgleich findet ab dem 1. Januar über CBAM-Zertifikate statt.
Unternehmen, die betroffene Waren aus Drittstaaten in die EU importieren, müssen sich daher zunächst registrieren lassen und die CO2-Fußabdrücke der Waren angeben. Ausgenommen von den Drittstaaten sind die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Auch sind ab 2026 jährliche Berichte anzufertigen. CBAM-Zertifikate sind ab 2027 für die Jahre 2026 und 2027 zu erwerben.
Der Deutsche Zoll hat für Unternehmen zur Beantragung einer Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder eine Schritt-für-Schritt-Anleitung veröffentlicht: CBAM | Zoll-Portal.
Das Umweltbundesamt hat FAQs zum Mechanismus bereitgestellt: DEHSt - Homepage - Alle FAQ zu CBAM.
Im Moment gilt noch die 150€-Wertschwelle für Importe zur Teilnahme am CBAM; mit dem Omnibus I-Vorschlag der EU-Kommission soll die Schwelle auf 50t CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr angehoben werden. Der Gesetzgebungsprozess ist hierzu allerdings noch nicht abgeschlossen.
Stand: 25.08.2025