CO2-Grenzausgleich CBAM betrifft nun weniger Unternehmen
Der CO2-Grenzausgleichmechanismus der EU wird zukünftig für weit weniger Unternehmen Anwendung finden. Eine Vereinfachung wurde beschlossen (Verordnung (EU) 2025/2083).
War vorher eine Wertgrenze als Bagatellschwelle relevant, werden Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr CBAM-relevante Waren einführen, zukünftig sich nicht mehr registrieren lassen müssen, über CO2-Emissionen berichten und auch keine Zertifikate kaufen. Von der nun beschlossenen inhaltlichen Änderung sind Einführer von Zement, Stahl, Eisen, Aluminium und Düngemitteln betroffen. Für Wasserstoff und Strom wird die Änderung nicht greifen.
Vorausgegangen war dieser Änderung der Omnibus I-Vorschlag der EU-Kommission, mit dem die Wirksamkeit des CBAM erhalten bleiben, die Anwendung aber vereinfacht und verschlankt werden sollte. Nach Einschätzung der EU-Kommission werden so 99% der produktbezogenen CO2-Emissionen im Import-Warenverkehr in den EWR erfasst, allerdings 90% der bisherig verpflichteten Unternehmen aus der Anwendung genommen.
Die Deutsche Emissions-Handelsstelle DEHSt hat auf ihrer Webseite die Informationen zur Änderung aufbereitet: DEHSt - CBAM Änderungen durch Omnibus.
Stand: 05.11.2025
