Gründung, Sicherung, Nachfolge

Nebenberuflich selbstständig

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit bietet eine gute Möglichkeit eine Geschäftsidee zu testen. Schließlich kann sich daraus eine tragfähige Vollexistenz entwickeln. Natürlich kann man auch ganz einfach nebenbei Geld verdienen. Aber nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die nebenberufliche Variante zum Start in die Selbstständigkeit eine gute Alternative, sondern beispielsweise auch für Studierende, Arbeitssuchende, Rentnerinnen und Rentner oder für Personen, die sich in erster Linie um die Kinderbetreuung kümmern.
Von einer nebenberuflichen Selbstständigkeit spricht man, wenn eine Tätigkeit neben der zeitlich überwiegenden Tätigkeit, wie beispielsweise ein Angestelltenverhältnis, ausgeübt wird. Diese darf im zeitlichen Umfang die Haupttätigkeit nicht überschreiten, wobei der Umfang in Abhängigkeit von den genannten Personengruppen variieren kann.
Auf die formalen Aspekte, die im Rahmen einer nebenberuflichen Selbstständigkeit beachtet werden müssen, wird im Folgenden eingegangen:

Anmeldung der Nebentätigkeit

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit muss immer angemeldet werden. Bei Gewerbe­treibenden muss dies bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt der Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfolgen. Die Kosten für eine solche Gewerbeanmeldung können je nach Stadt oder Gemeinde variieren, liegen im Schnitt aber bei rund 30 Euro. Sollte die Tätigkeit freiberuflich ausgeübt werden, muss man diese vor Aufnahme beim zuständigen Finanzamt melden.

Vorteile des Nebenerwerbs

  • geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob sich seine Geschäftsidee “trägt“ und der Markt dafür vorgesehen ist, ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter.
  • geringerer Kapitalbedarf: Wer “klein“ anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist somit unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite.
  • guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und ggf. den der Familie) allein davon zu sichern. Mit einer Unternehmensgründung im Nebenerwerb kann man zunächst testen, ob “mehr drin ist“ und ob man für die Selbstständigkeit geeignet ist. Anfängerfehler lassen sich leichter verkraften; Gründerinnen und Gründer können mit ihrem Unternehmen und dessen Anforderungen wachsen.
  • genug Zeit: Nicht jeder hat die Zeit, um ein Vollzeitunternehmen zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt die Eltern, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für die Tätigkeit im Nebenerwerb reicht hingegen des Öfteren die Zeit aus.
  • mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, das feste Einkommen aus der Angestelltentätigkeit aufzubessern.

Tipps für den Nebenerwerb

Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie
  • gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten und Investitionen erfordert. Halten Sie den Finanzbedarf so niedrig wie möglich.
  • prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich nebenbei betreiben können.
  • überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen.
  • hinterfragen, ob Ihre Geschäftsidee zu Ihren Fähigkeiten, Interessen und Qualifikationen passt.
  • prüfen, ob es Hinderungsgründe aus Ihrer derzeitigen Situation gibt.

Finanzamt und Steuern

Mit der Meldung der nebenberuflichen Selbstständigkeit beim Ordnungsamt wird auto­matisch das zuständige Finanzamt informiert. Nur Freiberufler müssen die Tätigkeit, wie bereits erwähnt, direkt beim Finanzamt anmelden.
Das Finanzamt ist für die steuerliche Registrierung und die Vergabe der Steuernummer der selbstständigen Tätigkeit zuständig. Dazu ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Fragebögen sowie weitere Informationen zur Übermittlung sind unter ELSTER verfügbar.
Das amtliche Formular für Einnahmen-Überschussrechnung mit der Bezeichnung "EÜR" muss inzwischen von jedem mit elektronischer Authentifizierung übermittelt werden. Erst ab einem Jahresgewinn von 60.000 Euro oder einem Jahresumsatz von 600.000 Euro besteht eine Buch­führungs- und Bilanzierungspflicht. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen im Handels­register eingetragen ist.
Einzelkaufleute können jedoch darauf verzichten, wenn deren Jahresumsatz und -gewinn in zwei aufeinander folgenden Jahren unter den genannten Kriterien liegt. Auch Unternehmensgründer, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen von der Regelung abweichen, wenn der Jahresumsatz und -gewinn am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung unterschritten wird. Auch bei einer nebenberuf­lichen Selbstständigkeit besteht eine zehnjährige gesetzliche Aufbewahrungsfrist für alle steuerlich relevanten Unterlagen. Nähere Informationen zu dem Thema bietet auch der Beitrag Buchführung der IHK Hannover.

Buchführung und Aufzeichnungspflicht

Vor der nebenberuflichen Gründung:
Bereits zu diesem Zeitpunkt fallen möglicherweise Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen, wie z. B. für die Erstausstattung, Beantragung von Zulassungen oder Einholung von Erlaubnissen, Werbung, Gewerbeanmeldung.
Sammeln Sie sämtliche Belege dieser Ausgaben und achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer separat ausgewiesen wird.
Zu Beginn und im laufenden Geschäftsbetrieb:
  • Bare Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden.
  • Errechneter Barbestand aus dem Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
  • Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Waren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe in einem Wareneingangsbuch aufzuzeichnen. Wenn Sie z. B. als Großhändler andere gewerbliche Unternehmen beliefern, müssen Sie Ihre Warenausgänge über ein Warenausgangsbuch aufzeichnen.
Zusätzlich ist die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer zu organisieren.
Kleinunternehmer, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von 22.000 Euro nicht überschritten haben und deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt, können von der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gebrauch machen. In dem Fall muss man keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn man diese Regelung nutzt, besteht aber auch keine Möglichkeit die Vorsteuer der getätigten Ausgaben vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Weiter darf man auf seinen Aus­gangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch nebenberuflich Selbstständige sollten genau prüfen, ob diese Optionsmöglichkeit für die individuelle Situation sinnvoll ist oder ob man sofort mit Start der Selbstständigkeit Umsatzsteuer abführt. Beispiels­weise könnten es bei nebenberuflich Selbstständigen, die mit Ware oder Dienstleistun­gen handeln, die sie an Gewerbekunden verkaufen, von Bedeutung sein, wenn ihre Kunden die Umsatzsteuer erstattet bekommen können. Wie bereits erwähnt, besteht zudem keine Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer bei höheren Investitionskosten, die beispielsweise für notwendige Fahrzeuge oder Lagerausstattung anfallen können, erstat­ten zu lassen. Ausführliche Informationen bietet auch der Beitrag Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht der IHK Hannover.

Die Einkünfte (Gewinne) aus der selbstständigen Arbeit unterliegen ganz regulär der Einkommenssteuer. Der Grundfreibetrag liegt 2021 bei Ledigen bei 9.744 Euro und bei Verheirateten bei 19.488 Euro. Die Einkünfte aus der nebenberuflich selbstständigen Arbeit werden zu den Einkommen aus der unselbstständigen Arbeit (oder sonstigen Ein­künften) addiert, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Liegt das daraus ermittelte Einkommen darunter, fällt keine Einkommenssteuer an. Einkommenssteuer­tabellen bieten eine Orientierung, um die voraussichtliche Steuerhöhe zu ermitteln. Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuer, sobald die Gewinne den Freibetrag von 24.500 Euro überschreiten, welches bei den meisten nebenberuflich selbststän­digen nicht der Fall sein sollte. Fällt die Gewerbesteuer doch an, dann nur für die dar­über liegenden Gewinne. Weitere Informationen bietet auch der Beitrag Steuern für Gründer der IHK Hannover.

Rechtsformen

Die Wahl der Rechtsform hat sowohl persönliche, steuerliche, rechtliche und finanzielle Folgen. Daher sollten die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform genau abge­wogen werden. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit ist die Form der Einzel­unternehmung (Kleingewerbetreibender) die in der Regel sinnvollste Variante. Zum einen ist nur eine kostengünstige Gewerbeanmeldung notwendig, zum anderen reicht eine formlose Gewinnermittlung oder Einnahmenüberschussrechnung aus, solange die Gren­zen von 60.000 Euro Jahresgewinn oder 600.000 Euro Jahresumsatz unterschritten werden, was im Nebenerwerb häufig der Fall sein wird. Der wesentliche Nachteil liegt in der persönlich unbeschränkten Haftung, dass bedeutet, man haftet auch mit seinem Privatvermögen. Sollte man mit einem Geschäftspartner gründen, wäre die GbR (Gesell­schaft bürgerlichen Rechts) die entsprechende Alternative. Auch bei der GbR reicht eine einfache Gewerbeanmeldung aus und die Gewinne müssen auch hier mittels des Formulars Einnahmen-Überschussrechnung mit der Bezeichnung "EÜR elektronisch authentifiziert dem Finanzamt übermittelt werden. Der wesentliche Nachteil liegt auch hier in der unbeschränkten Haftung, die sich bei einer GbR auch auf die Geschäftstätigkeiten der Mitgesellschafter beziehen.
Die Gewerbetreibenden dürfen sowohl bei der Einzelunternehmung, als auch bei der GbR eine Geschäftsbezeichnung verwenden, die nicht täuschend oder irreführend ist. Dann sollten Sie aber auf allen Geschäftsbriefen, Rechnungen, Quittungen und sonstigen Geschäftspapieren ihren Vor- und Zunamen nennen. Weitere Informationen bietet das Merkblatt Was Kleingewerbetreibende wissen müssen der IHK Hannover.
Die Möglichkeit das Unternehmen als Kaufmann in Form eines e.K. (eingetragener Kaufmann) oder OHG (Offene Handelsgesellschaft) im Handelsregister durch einen Notar eintragen zu lassen, wird für die meisten Gründer im Nebenerwerb zu aufwändig sein. Sinnvoll wäre es allerdings, wenn man den verwendeten Namen regional im Handels­registerbezirk schützen möchte, oder wenn man nicht mit seinem eigenem Namen offen auftreten will. Der eingetragene Kaufmann besteht dabei aus einer Person, wogegen für die OHG mindestens zwei Gesellschafter notwendig sind.
Letztendlich kann man auch eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise in Form einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (haftungsbeschränkt) (Unternehmer­gesellschaft) gründen. Da Nebenerwerbsgründer aber häufig mit einem geringen Budget starten, ist die GmbH mit dem notwendigen Kapital von 25.000 Euro oft nicht praktika­bel. Daneben haben sowohl die GmbH, als auch die UG (haftungsbeschränkt) den Nach­teil, dass sie bilanzierungspflichtig sind. Sollte man sich doch dafür entscheiden, bei­spielsweise um von der beschränkten Haftung zu profieren, können beide auch alleine gegründet werden; man benötigt aber für die Handelsregistereintragung einen Notar. Einen Überblick für die verschiedenen Rechtsformen bietet auch das Merkblatt Rechtsformen im Überblick (tabellarisch) der IHK. Dies kann auch eine Hilfestellung bieten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Rechtsformwandel geplant ist.

Genehmigung des Arbeitgebers bei hauptberuflichen Arbeitnehmern

Mitarbeiter, die in der privaten Wirtschaft arbeiten, unterliegen keiner besonderen Genehmigungspflicht für eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Es besteht aber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die geplante Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers berührt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn man durch den Nebenerwerb mit dem Arbeitgeber in den Wettbewerb tritt. Einem angestellten Koch, der nebenberuflich einen Cateringbetrieb gründen möchte, könnte der Arbeitgeber dies beispielsweise untersagen, wenn dieser ebenfalls Cateringdienstleistungen anbietet. Weiter kann es sein, dass eine „Nebentätigkeitsklausel“ im Arbeitsvertrag vereinbart ist, die eine Meldung und Zustimmung der Tätigkeit beim Arbeitgeber erfordert.
Der Arbeitgeber kann die nebenberufliche Selbstständigkeit untersagen, wenn
  1. man dadurch mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb tritt,
  2. die persönliche Arbeitsleistung darunter leidet und man seinen Pflichten als Arbeit­nehmer nicht mehr ausreichend nachkommt,
  3. man den Erholungsurlaub für die Nebentätigkeit verwendet oder
  4. man die Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit ausübt.
Es ist i.d.R. immer sinnvoll mit dem Arbeitgeber über eine geplante nebenberufliche Selbstständigkeit zu sprechen und sich dies in schriftlicher Form bestätigen zu lassen.
Bei Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes besteht immer eine Genehmi­gungspflicht der Nebentätigkeit. Nur Tätigkeiten als Dozent und auf dem künstlerischen, wissenschaftlichen und schriftstellerischen Bereich sind entsprechend der gültigen Nebentätigkeitsverordnung genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie in dem Fall aber, dass die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen bleibt.

Sozialversicherung

Angestellte Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen über Ihren Hauptjob und den Arbeitgeber sozialversichert. Im Rahmen der nebenberuflichen Selbstständigkeit kommen folglich auch keine weiteren Kosten im Rahmen der Krankenversicherung auf die Selbst­ständigen zu, solange die Tätigkeit auch als nebenberuflich eingestuft wird. Die Beur­teilung, ob eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen der Krankenversicherung als neben­beruflich eingestuft wird, muss im Einzelfall durch die zuständige Krankenkasse erfol­gen. Sollte man als hauptberuflich eingestuft werden, können erhebliche Zusatzkosten anfallen.
Als hauptberuflich wird eine Selbstständigkeit im Rahmen der Krankenversicherung unter anderem eingestuft, wenn diese von wirtschaftlicher Bedeutung ist und der zeitliche Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Eine eindeutige Rechtspre­chung, ab wann von einem deutlich überwiegenden sowohl zeitlichen Aufwand, als auch der wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, gibt es laut dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) nicht. Aus diesem Grund sollte man sich als nebenberuflich Selbstständiger immer individuell von seiner Kranken­kasse zur persönlichen Situation beraten lassen, um nicht aus der regulären gesetzlichen Krankenkasse zu fallen.
Weiter wird von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ausgegangen, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
  1. Mehr als ein Mitarbeiter geringfügig beschäftigt ist.
Sollte man beispielsweise einen Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis im Rahmen eines Minijobs beschäftigen gilt man noch als nebenberuflich Selbstständig. Beschäftigt man zwei oder mehr 450 Euro-Kräfte, gilt dies nicht mehr im Rahmen der Kranken­versicherung. Sollte dies zutreffen muss man sich als hauptberuflich Selbstständiger kranken- und pflegeversichern.
  1. Mindestens ein Mitarbeiter mehr als geringfügig beschäftigt ist (Voll- oder Teilzeit).
Sobald man mindestens einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig anstellt, gilt man folglich nicht mehr als nebenberuflich selbstständig und muss sich auch in dem Fall selber hauptberuflich kranken- und pflegeversichern.
Folgende Kriterien sprechen für eine nebenberufliche Selbstständigkeit:
  1. Wenn die nebenberufliche Selbstständigkeit als Hobby betrieben wird und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat,
  2. diese weniger als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird und
  3. die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur überwiegenden Deckung der Lebenshaltungskosten dienen.
Endscheidet die Krankenkasse anhand der zuvor genannten Kriterien, dass die selbst­ständige Tätigkeit nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich einzustufen ist, hat dies die Folge, dass man sich nicht mehr als angestellter Mitarbeiter über seinen Arbeitgeber sozialversichern kann. Daraus entstehen Mehrkosten, da der hauptberuflich Selbstständige keinen Arbeitgeberanteil mehr an den Sozialversicherungsbeiträgen erhält. Solange die Krankenkasse die selbstständige Tätigkeit als nebenberuflich einstuft, fallen für die Einkünfte daraus keine gesonderten Beiträge im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung an.
Im Rahmen der Rentenversicherung besteht bei bestimmten Personengruppen eine Ver­sicherungspflicht; beispielsweise bei Künstlern, selbstständige Lehrern und Erziehern. Daraus resultierend kann ein nebenberuflich Selbstständiger im Rahmen der Rentenver­sicherung mehrfachversicherungspflichtig sein. Eine angestellte Buchhalterin, die bei­spielsweise nebenberuflich als Ballettlehrerin tätig ist, ist neben der Rentenversiche­rungspflicht im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses auch über die Künstlersozial­kasse pflichtversichert. Die Beiträge sind dann für jede entstandene Rentenversiche­rungspflicht zu zahlen, maximal aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wenn man als nebenberuflich Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist, muss man dies innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dem jeweiligen Renten­versicherungsträger melden. Wird diese Frist versäumt, können die Beiträge nachgefor­dert werden. Ob man rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, dazu beraten die ent­sprechenden Sozialversicherungsträger (www.deutsche-rentenversicherung.de).
Selbstständige im Nebenerwerb, die im Haupterwerb einer Beschäftigung im Angestell­ten- oder Arbeiterverhältnis nachgehen, sind bereits darüber arbeitslosenversichert. Sobald der Neben- in den Haupterwerb gewandelt werden soll, besteht unter bestimm­ten Voraussetzungen die Möglichkeit sich über die Arbeitslosenversicherung abzu­sichern.
Nähere Informationen bieten auch die Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit oder die zuständige Agentur für Arbeit.

Besonderheiten bei Arbeitslosen

Sollte eine nebenberufliche Selbstständigkeit während einer Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, muss diese immer bei der zuständigen Agentur gemeldet werden. Während des Bezuges von Arbeitslosgengeld muss der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit stets unter 15 Stunden pro Woche bleiben. Für diese Nebentätigkeit gibt es einen Freibetrag für den Gewinn von 165 Euro pro Monat. Um den darüber liegenden Gewinn wird das Arbeitslosengeld (ALG I) gekürzt. Da die Einkünfte aus einem Nebenerwerb normaler­weise monatlich schwankend sind, werden diese nachträglich angerechnet. Die zustän­dige Agentur für Arbeit wird dies entsprechend bei den Arbeitslosen abfragen. Wenn beispielweise in einem Monat ein Gewinn von 315 Euro erzielt wurde, werden 150 € nachträglich vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Der Wandel des Neben- in den Haupterwerb kann von der zuständigen Agentur für Arbeit mit dem Gründungszuschuss (§93 SGB III) gefördert werden. Es sollte beachtet werden, dass der Gründungzuschuss stets eine Ermessensleistung der zuständigen Agentur für Arbeit ist. Antragsberechtigt ist man, wenn man mindestens einen Tag Anspruch auf ALG I hat und noch 150 Tage Restanspruch vorweisen kann. Sollte der Gründungszuschuss gewährt werden, erhält man für sechs Monate das ALG I zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich. Für weitere neun Monate kann im Anschluss die Pauschale von 300 Euro monatlich beantragen. Hier ist ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Agentur zu empfehlen.
Auch während des Bezuges von ALG II kann eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausgeübt werden. Der Freibetrag für die Gewinne liegt laut SGB II aktuell bei 100 Euro pro Monat. Weiterhin könnten evtl. Pauschalen berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen bietet auch das Merk­blatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld der Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Grundsicherungsstelle.
Unternehmensgründer, die ALG II beziehen, können für den Start in die hauptberufliche Selbstständigkeit Einstiegsgeld bei der zuständigen Grundsicherungsstelle beantragen. Eine Gründung im Nebenerwerb ist nicht förderfähig. Wie beim Gründungszuschuss wird auch das Einstiegsgeld als Zuschuss gewährt, einen Rechtsanspruch gibt es aber auch hier nicht. Das Einstiegsgeld fördert das Jobcenter zu 75% der Regelleistung und wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Eine Förderung bis zu 24 Monaten ist möglich.
Solange man ALG I oder ALG II bezieht ist man über die zuständige Agentur kranken-und pflegeversichert. Sobald man den Neben- in den Haupterwerb wandelt und keine Leistungen des ALG I oder ALG II mehr bezieht, fällt man aus dieser Versicherung und muss sich umgehend selber versichern.

Besonderheiten bei Studenten

Studenten können prinzipiell parallel zum Studium eine nebenberufliche Selbstständig­keit ausüben. Bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind sie in der Regel über die Eltern im Rahmen der Sozialversicherung familienversichert. Solange sie eine Selbst­ständigkeit nicht hauptberuflich ausüben, bleiben die Studenten in der Familienversiche­rung. Als nebenberuflich selbstständig gilt man, wenn die Zeit, die für die Nebentätigkeit verwendet wird, immer noch unter der des Zeitaufwandes des Studiums bleibt und die Einnahmen daraus nicht zur Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen. Der monatliche Gewinn darf nicht höher als 538 Euro (Stand: 2024) sein.
Sollten Studenten aufgrund des Gewinnes nicht mehr familienversichert sein, aber noch unter 20 Stunden die Woche arbeiten, gelten Sie immer noch als nebenberuflich selbst­ständig. In dem Fall können Sie sich als Student mit den vergünstigen Sozialversiche­rungstarifen im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung versichern.
Gilt man als Student als hauptberuflich selbstständig, besteht die Möglichkeit sich frei­willig über die gesetzliche Krankenversicherung zu versichern oder eine private Kranken­versicherung abzuschließen. Man sollte sich immer bei einer selbstständigen Tätigkeit neben dem Studium von der Krankenkasse beraten lassen, um den persönlichen Status zu prüfen.
Studenten, die BAföG beziehen, haben die Möglichkeit bis zu 538 Euro (Stand: 2024) monatlich mit einer nebenberuflichen Selbstständigkeit dazuzuverdienen. Die Einkünfte (Gewinne), die darüber liegen, werden dem BAföG angerechnet. Diese Einkünfte aus Nebentätigkeiten müssen dem entsprechenden Amt regelmäßig gemeldet werden.

Besonderheiten bei Familienversicherten

Ehepartner, die über die Familienversicherung pflichtversichert sind, können dies prinzi­piell bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet und der durchschnittliche monatliche Gewinn 470 Euro (Stand: 2021) nicht übersteigt. Gleiches gilt für familienversicherte Schüler, analog zu den Regelungen bei den Studenten.
Wenn man mehr als einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter hat, gilt man auch im Rahmen der Familienversicherung als hauptberuflich selbstständig und kann nicht mehr familienversichert sein. Bei einem 538 Euro-Job, den man parallel zur nebenberuflichen Selbstständigkeit annimmt, fällt man ebenfalls aus der Familienversicherung. Um das Risiko zu umgehen, das Anrecht auf Familienversicherung zu verlieren, sollte man sich von der Krankenkasse individuell beraten lassen.

Besonderheiten während der Elternzeit

Grundsätzlich ist es erlaubt, während der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit von maximal 30 Wochenstunden auszuüben. Der Arbeitgeber sollte aber informiert werden und gegebenenfalls sollte man sich auch eine schriftliche Einverständniserklärung geben lassen. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn man mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb tritt oder eine Nebentätigkeitsklausel im Vertrag vereinbart wurde.
Weiter muss die selbstständige Tätigkeit der zuständigen Elterngeldstelle gemeldet wer­den. Es ist empfehlenswert sich von der zuständigen Elterngeldstelle zu der persönlichen Situation beraten zu lassen. Weiter sollte man die selbständige Tätigkeit der Krankenkasse melden und sich beraten lassen, um zu prüfen, ob man als neben- oder hauptberuflich eingestuft wird.

Besonderheiten bei Rentnern

Rentner haben abhängig davon, ob Sie die Regelaltersgrenze (aktuell 65 Jahre) erreicht haben oder nicht, Hinzuverdienstgrenzen. Bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bestehen keine Einschränkungen. Die Tätigkeit muss nur der Kranken­versicherung für Rentner (KVdR) gemeldet werden. Diese ist für die gesetzliche Kran­kenversicherung für Rentner zuständig, wenn der Rentner für eine bestimmte Dauer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war. Die Beiträge für die Rente werden entsprechend des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent (Stand: 2021) zur Hälfte von der KVdR und zur anderen Hälfte vom Rentner getragen. Den individuellen Zusatz­beitrag der jeweiligen Krankenkasse trägt der Rentner selber. Durch die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit entstehen zusätzliche Beiträge, sobald die Ein­nahmen 164,50 Euro (Stand 2021) monatlich übersteigen. Die daraus entstehenden zusätzlichen Beiträge hat der Rentner selber zu tragen. Wenn das gesamte Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro (Stand: 2021) erreicht, werden die Beiträge nur noch bis zu der Grenze berechnen. Ausführliche Informationen bietet auch die Broschüre Rentner und ihre Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung.
Man sollte sich in einem persönlichen Gespräch beraten lassen, um prüfen zu lassen, ob man von der KVdR als hauptberuflich selbstständig eingestuft wird, da man sich dann nicht mehr darüber krankenversichern kann. Es besteht zwar die Möglichkeit sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, es fallen aber die vollen Beiträge für den Versicherten an.
Sollte man Rente vor Eintritt der Regelaltersgrenze beziehen, bestehen individuelle Regelungen, je nachdem welchen Status (z.B. Erwerbsminderungsrente) man hat. Gewinne aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit dürfen bei einer Erwerbsminde­rungsgrenze aktuell 450 Euro monatlich nicht übersteigen. Wenn man im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft, ob die festgestellt Erwerbminderung weiterhin vor­liegt.
Sollte man eine Vollrente vor Eintritt der Regelaltersgrenze erhalten, besteht die Möglichkeit maximal 450 Euro pro Monat dazuzuverdienen ohne das die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit angerechnet werden. Einkünfte, die darüber anfallen werden der Rente angerechnet und die Rente wandelt sich in eine Teilrente. Bei der Teilrente besteht die Möglichkeit sich diese in Form einer 1/3, 1/2 oder 2/3-Teilrente auszahlen zu lassen. In diesen Fällen sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Ausführliche Informationen bietet auch die Broschüre Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdie­nen der Deutschen Rentenversicherung.
Rentner, die einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehen möchten, sollten sich immer bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) zu ihrer individuellen Situation beraten lassen.

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Es ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern (einschließlich geringfügig Beschäftigter). Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht für die Unternehmer vor. Je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Möglich ist auch eine freiwillige Versicherung auf Antrag. Die Mitteilungspflicht für Selbstständige gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde (Gewerbeanmeldung oder Anzeigepflicht je nach Branche). Unabhängig davon, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, um eine etwaige Pflichtversicherung zu klären. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.dguv.de und auch auf unserer Homepage IHK-Merkblatt Berufsgenossenschaft.

Weitere Versicherungen

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen. Denken Sie dabei vor allem an eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist umso sinnvoller, je mehr Sie direkt bei Kunden tätig sind und dort Schäden verursachen können.
Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung).  
Sprechen Sie mit Versicherungsexperten Ihrer Wahl über Erfordernisse und Möglichkeiten. 

Nebenerwerb von zuhause

Oft werden nebenberufliche Gründungen aus der eigenen Wohnung gewerbliche Nutzung einer Wohnung bzw. dem eigenen Haus gestartet. Dies hat den Vorteil, dass die fixen Kosten gering gehalten werden können. Es muss aber immer baurechtlich geprüft werden, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung der Immobilie gestattet ist. Ratsam ist es auf alle Fälle den Vermieter der gemieteten Wohnung oder des gemieteten Hauses über die geplante Tätigkeit zu informieren. Es sollte in dem Zusammenhang geprüft werden, für welchen Zweck die Immobilie vermietet ist. Gegebenenfalls sollte man sich eine schriftliche Einverständnis des Vermieters geben lassen.
Wichtig ist zu wissen, dass eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt nicht besagt, dass in der Immobilie auch das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Diese Entscheidung trifft die zuständige Baugenehmigungs­behörde. Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer vor Aufnahme der Tätigkeit mit der zuständige Behörde zu sprechen und sich die Auskunft geben zu lassen, ob die geplante Tätigkeit dort ohne weitere Genehmigungen erlaubt ist oder gegebenenfalls grundsätz­lich nicht möglich ist.

Fördermöglichkeiten im Nebenerwerb

Die meisten Förderprogramme sind für Gründungen im Haupterwerb bestimmt. Unter­schieden werden die Programme in Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften und Beteiligun­gen. Bei Nebenerwerbsgründern bietet zum einen der MikroSTARTer Niedersachsen der NBank, die Möglichkeit ein Darlehen in Höhe von 5.000 Euro bis zu 40.000 Euro aufzu­nehmen. Dieses Darlehen kann direkt über die NBank beantragt werden und ist prob­lemlos für den Nebenerwerb möglich. Weiter bietet die KfW mit dem ERP-Gründerkredit StartGeld die Möglichkeit bis zu 125.000 Euro pro Gründer aufzunehmen. Davon sind maximal 50.000 Euro für Betriebsmittel zulässig. Bei dem ERP-Gründerkredit StartGeld muss der Nebenerwerb aber mittelfristig auf eine hauptberufliche Selbstständigkeit aus­gerichtet sein.

Checkliste zur Aufnahme einer nebenberuflichen Selbstständigkeit  

Was?
erledigt
Bemerkungen
Prüfung Arbeitsvertrag hinsichtlich evtl. Regelungen zu einem Nebenerwerb
schriftliche Information des Arbeitgebers bzw. der Agentur für Arbeit/Jobcenter über die Selbstständigkeit 
Beantragung evtl. erforderlicher Erlaubnisse/Zulassungen/Eintragung in ein Register  (z. B. bei GmbH-Gründung)
Übersicht Kapitalbedarf und dessen Finanzierung
Sofern Fremdkapital für die Realisierung des Gründungsvorhabens benötigt wird, vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer Hausbank.
Terminvereinbarung bei Ihrer Krankenkasse hinsichtlich etwaiger Hinzuverdienstgrenzen
Sofern die nebenberufliche Tätigkeit zu einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung führt/führen könnte (z. B. Handwerker, Künstler), Terminvereinbarung bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.
Falls keine Freiberuflichkeit vorliegt, Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- und Gewerbeamt am Unternehmenssitz vornehmen.
Beantragung der Steuernummer beim zuständigen Finanzamt
Sofern Sie Arbeitnehmer (auch auf geringfügiger
Basis) beschäftigen, Lohnkonten einrichten und Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Vorsicht: Die Einstellung von Mitarbeitern kann Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. 
Nebenerwerb bei Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach Tätigkeitsaufnahme anzeigen.  Dies gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde (Gewerbeanmeldung oder Anzeigepflicht je nach Branche).
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2021
Für Mitgliedsunternehmen sowie Existenzgründungen der IHK Hannover steht folgende Ansprechpartnerin für weitere Fragen gern zur Verfügung. Unternehmen aus anderen IHK-Bezirken bitten wir, bei Ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Stand: 26.03.2024