Verkehrsgewerbe

Niedrigwasser: Niedersachsen hebt vorübergehend Sonntagsfahrverbot zum Teil auf

Aufgrund extrem niedriger Wasserstände auf wichtigen deutschen Wasserstraßen hat Niedersachsen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW-Transporte, die als notwendige Ersatzverkehre aufgrund des Niedrigwassers durchgeführt werden, vorübergehend teilweise aufgehoben. Die Ausnahmeregelung soll die durch das Niedrigwasser eingeschränkte Binnenschifffahrt entlasten, Lieferketten stabilisieren und notwendige Ersatztransporte auf der Straße ermöglichen.
Ausnahmeregelung in Niedersachsen
Vom 7. August 2026 bis einschließlich 31. August 2026 gilt eine allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot für die geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen, die Ersatzverkehre sind, die aus dem Niedrigwasser resultieren.
Die Regelung umfasst ebenfalls Leerfahrten, sofern diese in direktem Zusammenhang mit den vorgenannten Transporten stehen. Auch die Ferienreiseverordnung, wonach an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August von 7.00 - 20.00 Uhr LKW nicht verkehren dürfen, wird für entsprechende Niedrigwasser-Ersatzverkehre ausgesetzt.
Wichtiger Hinweis für Transportunternehmen
Für diese Fahrten ist in Niedersachsen bis zum 31. August 2026 kein gesonderter Nachweis einer Ausnahmegenehmigung erforderlich. Bei Transporten, die in andere Bundesländer führen, sind die dort geltenden Regelungen zu beachten. Soweit erforderlich, müssen entsprechende Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden.
Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sind Großraum- und Schwertransporte.
Auch andere vom Niedrigwasser besonders betroffene Bundesländer haben ihre Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorübergehend gelockert, um notwendige Ersatzverkehre von der Wasserstraße auf die Straße zu ermöglichen. In allen Bundesländern, bis auf Sachsen-Anhalt, gilt die Ausnahmeregelung zunächst bis zum 31. August 2026, in Rheinland-Pfalz und dem Saarland gilt sie sogar bis zum 30. September 2026.
Die Entwicklung der Wasserstände wird von Bund, Ländern und Verbänden weiterhin eng beobachtet. Sollten die Niedrigwasserstände anhalten oder sich weiter verschärfen, sind Anpassungen oder Verlängerungen der bestehenden Ausnahmeregelungen nicht ausgeschlossen.
Stand: 14.08.2026