Verkehrsgewerbe
Neue Zulassung für sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost erforderlich
Nationale Zulassungen für Transporteure sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost verlieren laut Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zum 31. Dezember 2026 ihre Gültigkeit. Am 1. Juli 2026 hat der Übergangszeitraum vom nationalen Zulassungssystem zum Zulassungsverfahren gemäß der Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 begonnen. Die betroffenen, bisher nach nationalem Zulassungssystem zugelassenen Transporteure erhalten vom LBA per Post weitere ausführliche Informationen.
Anträge auf Neuzulassung so schnell wie möglich stellen
- Zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 ist ein sehr hohes Antragsaufkommen zu erwarten.
- Um einen reibungslosen Übergang von der nationalen Zulassung als Transporteur zur Zulassung nach Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für das einzelne Unternehmen zu gewährleisten, ist eine rechtzeitige Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Dokumente wesentlich.
- Der Antrag auf Zulassung als Transporteur nach Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 inklusive des Sicherheitsprogramms, sowie der dazugehörigen Anlagen und Anhänge, sollte daher bis spätestens vier Monate vor dem geplanten Beginn der Zulassung bzw. dem Ende der aktuellen Zulassung eingereicht werden. Die Anlage Cybersicherheitsprogramm kann nachgereicht werden, dies sollte jedoch möglichst zeitnah erfolgen.
- Das LBA weist darauf hin, dass bei einer kurzfristigeren Antragstellung eine Zulassung zum geplanten Termin nicht gewährleistetet werden kann.
Was ändert sich inhaltlich?
- Zulassungen für Transporteure werden künftig nicht mehr betriebsstandortbezogen erteilt, sondern unternehmensbezogen. Somit erhält nicht mehr jeder Betriebsstandort eine eigene Zulassung, sondern alle Betriebsstandorte werden unter einer Zulassung geführt. Mit der unternehmensbezogenen Zulassung ist auch eine neue Zulassungsnummer verbunden.
- Transporteure dürfen zukünftig eine begrenzte Lagerung durchführen. Das heißt, wenn logistisch notwendig, können Transporteure Luftfracht für die Zeit der Umladung von einem Fahrzeug auf das andere an fest zu definierenden Orten, an denen ein ausreichendes Sicherheitsniveau besteht, begrenzt Lagern. Die begrenzte Lagerung ist detailliert im Sicherheitsprogramm zu beschreiben, die logistische Notwendigkeit ist zu begründen.
- Zugelassene Transporteure müssen Cybersicherheitsmaßnahmen im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen.
Weitere Informationen auf der Seite vom LBA unter diesem Link.
Stand: 21.07.2026
