Verkehrsgewerbe
Dies gilt nicht für Fahrten mit leichten Nutzfahrzeugen, die von deutschen Transportunternehmen ausschließlich für Beförderungen innerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge unterliegen bei einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen lediglich den Regelungen der Fahrpersonalverordnung. Die an die aktuelle Rechtslage angepassten Hinweise zu den Sozialvorschriften sind über die Webseite des BALM abrufbar.
Neue Fahrtenschreiber-Regelung für Güterbeförderungen über die Grenze
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat mitgeteilt, dass sich die Sozialvorschriften im Straßenverkehr auf Grundlage der neuen Regelungen zur Fahrtenschreiberpflicht ändern: Seit dem 1. Juli 2026 müssen Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,5 bis 3,5 Tonnen beträgt (sog. leichte Nutzfahrzeuge), bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 (FS GEN II V2) ausgerüstet sein.
Dies gilt nicht für Fahrten mit leichten Nutzfahrzeugen, die von deutschen Transportunternehmen ausschließlich für Beförderungen innerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge unterliegen bei einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen lediglich den Regelungen der Fahrpersonalverordnung. Die an die aktuelle Rechtslage angepassten Hinweise zu den Sozialvorschriften sind über die Webseite des BALM abrufbar.
Stand: 13.07.2026
