Verkehrsgewerbe
Niedersachsen verlängert und erweitert Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat die bestehenden Ausnahmeregelungen zur Bewältigung der Folgen des anhaltenden Niedrigwassers auf deutschen Binnenwasserstraßen verlängert und teilweise erweitert. Die Regelungen gelten ab sofort bis einschließlich 30. September 2026 und stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Ausnahme von Sonn- und Feiertagsfahrverboten
Für geschäftsmäßige oder entgeltliche Ersatzverkehre, die aufgrund des Niedrigwassers von der Binnenschifffahrt auf die Straße verlagert werden, gilt in Niedersachsen eine allgemeine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot der Ferienreiseverordnung. Erfasst sind LKW über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie Anhänger hinter LKW. Auch unmittelbar damit verbundene Leerfahrten fallen unter die Regelung. Eine gesonderte Ausnahmegenehmigung muss für diese Transporte in Niedersachsen nicht mitgeführt werden. Die Ausnahme gilt zudem für genehmigte Großraum- und Schwertransporte sowie für streckenbezogene Dauererlaubnisse.
Erleichterungen für Transporte bis 44 Tonnen
Zur Sicherstellung der Versorgung können die zuständigen Behörden bei Transporten, die unmittelbar oder mittelbar mit den Niedrigwasserfolgen zusammenhängen, bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen auf das Erfordernis der Unteilbarkeit der Ladung verzichten. Besteht bereits eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für den Transport unteilbarer Ladungen, darf die betreffende Fahrzeugkombination innerhalb Niedersachsens auch für entsprechende teilbare Ladungen eingesetzt werden. Bei Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen gilt ein maximales Zuggesamtgewicht von 44 Tonnen. Das gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren bleibt jedoch weiterhin erforderlich.
Besonderheiten bei länderübergreifenden Transporten beachten
Mehrere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen erlassen. Die Inhalte unterscheiden sich jedoch teilweise erheblich, etwa hinsichtlich Geltungsdauer, erfasster Transporte, Nachweispflichten, Leerfahrten sowie der Zulassung von Transporten bis 44 Tonnen. Unternehmen sollten daher bei länderübergreifenden Fahrten die jeweils geltenden Regelungen aller betroffenen Bundesländer prüfen. Eine in Niedersachsen gültige Ausnahme kann nicht automatisch auf andere Länder übertragen werden.
Nachweispflichten weiterhin beachten
Soweit einzelne Länder einen Nachweis über den Zusammenhang des Transports mit den Niedrigwasserfolgen verlangen, müssen Unternehmen diesen Zusammenhang mit geeigneten und nachvollziehbaren Unterlagen belegen können. Enthält der jeweilige Erlass keine konkreten Vorgaben zur Art der Dokumentation, liegt die Wahl der Nachweise grundsätzlich im Ermessen des Frachtführers.
Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen Mitführungspflichten nach § 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Weitere Informationen zu den Regelungen in den anderen Bundesländern können auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität abgerufen werden.
Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen Mitführungspflichten nach § 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Weitere Informationen zu den Regelungen in den anderen Bundesländern können auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität abgerufen werden.
Stand: 01.09.2026
