BALM: Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ startet am 4. August
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat den Antragsstart für das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ bekanntgeben. Die Förderperiode 2025 startet am 4. August um 9 Uhr. Die Antragsunterlagen, die Ausfüllhilfe und ein Videoanleitung stehen ab sofort im eService-Portal auf der BALM-Internetseite bereit.
Frühzeitig registrieren und vollständige Antragsunterlagen zusammenstellen
Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages beim Bundesamt maßgeblich. Wir raten allen Unternehmen, die sich noch nicht registriert haben, diese Registrierung rechtzeitig vor dem Programmstart im eService-Portal (Anleitung) vorzunehmen. Die Registrierung ist kostenlos.
Außerdem sollen auch jetzt bereits alle notwendigen Antragsunterlagen zusammengetragen werden, damit diese vollständige zum Start der Antragsperiode vorliegen. Zwar endet die Antragsfrist erst am 1. September 2025, jedoch wird das elektronische Antragsportal vorzeitig geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. In den zurückliegenden Förderperioden war das Förderprogramm schon kurz nach Programmstart geschlossen worden, da nach sehr kurzer Zeit die vorgesehenen Haushaltsmittel ausgeschöpft waren.
Außerdem sollen auch jetzt bereits alle notwendigen Antragsunterlagen zusammengetragen werden, damit diese vollständige zum Start der Antragsperiode vorliegen. Zwar endet die Antragsfrist erst am 1. September 2025, jedoch wird das elektronische Antragsportal vorzeitig geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. In den zurückliegenden Förderperioden war das Förderprogramm schon kurz nach Programmstart geschlossen worden, da nach sehr kurzer Zeit die vorgesehenen Haushaltsmittel ausgeschöpft waren.
Welche Fahrzeugnachweise werden anerkannt?
Der/Die Fahrzeugnachweis/e ist/sind bereits bei Vorlage des Erstantrages erforderlich. Mit der Erstantragstellung hat die antragstellende Person alle förderfähigen schweren Nutzfahrzeuge, die zum Stichtag 1. Dezember 2024 auf sie als Halter/Halterin oder Eigentümer/Eigentümerin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen waren, nachzuweisen. Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens als 3.501 kg beträgt. Als Nachweise werden anerkannt:
- die Anlage F („Fahrzeugaufstellung“) bzw. eine Bestätigung der Straßenverkehrsbehörde zu den schweren Nutzfahrzeugen (welche alle Angaben aus Anlage F enthalten muss) und
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Aus den Unterlagen müssen sich die nachfolgend genannten Angaben ergeben:
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
- die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,
- die Art des Fahrzeugs,
- der Tag der Zulassung
- Fahrzeughalter/Fahrzeughalterin.
Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen ist der Nachweis über die Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde zu erbringen. Bei mehr als zehn nachzuweisenden schweren Nutzfahrzeugen werden somit Zulassungsbescheinigungen Teil I nicht berücksichtigt. Im Ausnahmefall kann das Bundesamt weitere Unterlagen in elektronischer Form als Nachweis zulassen.
Maximale Fördersumme
Die Förderung ist auf 33.000 Euro pro Unternehmen begrenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum Stichtag 1. Dezember 2024 jeweils auf die zuwendungsberechtigte Person als Eigentümer/Eigentümerin oder Halter/Halterin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen förderfähigen schweren Nutzfahrzeuge.
Was wird gefördert?
In der Kategorie Umweltschutz werden Maßnahmen mit folgender Zielsetzung gefördert:
- Emissionsreduzierung
- Energieeffizienz
- Nachhaltige Logistikprozesse
- Beratungen zum Umwelt- und Energiemanagement.
In der Kategorie Sicherheit werden Maßnahmen mit folgender Zielsetzung gefördert:
- Arbeitsplatzsicherheit und Komfort
- Diebstahlschutz und Vandalismus-Prävention
- Verkehrssicherheit
- Beratung zur Betriebs- und Transportsicherheit.
Bewilligung vor Maßnahmenbeginn abwarten
Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt der Bewilligung gestartet werden. Das bedeutet, dass alle förderfähigen Projekte und Anschaffungen erst nach der offiziellen Genehmigung durch das Förderprogramm begonnen werden dürfen. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch tatsächlich förderfähig sind und die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden.
Stand: 15.07.2025