DIHK informiert über Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

In einem fünf Seiten umfassenden Infoblatt hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) wichtige Informationen zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen zusammengestellt.

Die Inhalte:

  • Rechtlicher Hintergrund (Gesetzgebung und Rechtsprechung)
  • Wer ist betroffen? (Lebensmittel-Branchen, bei welchen Verstößen wird veröffentlicht?)
  • Erläuterung HACCP-Konzept (Konzept zur Sicherstellung von Lebensmittelhygiene)
  • Was ist zu tun – um die gültigen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und Hygieneverstöße zu vermeiden? (Werden alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten? Befindet sich das HACCP-Konzept auf dem neuesten Stand? Erfolgen alle erforderlichen Schulungen und Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygieneverordnung für Unternehmer und Mitarbeiter?)
  • Was ist zu tun – wenn eine Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen droht? Fünf Schritte für den Ernstfall!
  • Zusammenfassende Hinweise
  • Sonderfall „Private Veröffentlichungsplattformen“: Neben der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen durch staatliche Stellen gibt es auch private Veröffentlichungsplattformen, über die alle Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen abgefragt und veröffentlicht werden können. Das Infoblatt gibt Hinweise, wie die Abläufe sind und wie betroffene Betriebe reagieren können. Hier gibt es drei wichtige Handlungsmöglichkeiten:
    • Veröffentlichung widersprechen
    • Offenlegung des Antragstellers
    • Eilrechtschutzantrag.
Eine Linkliste zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen rundet das Merkblatt ab.
Hintergrund: Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Ergebnissen von Lebensmittelkontrollen ist viele Jahre kontrovers diskutiert worden. Das Bundesverfassungsgericht (Az: 1BvF1/13 vom 23.3.2018) hat entschieden, dass eine Veröffentlichung zulässig ist und auch online erfolgen darf, wenn gravierend oder wiederholte Hygienemängel vorliegen, die ein Bußgeld von mehr als 350 Euro nach sich ziehen. Die Bundesländer haben das Urteil teilweise umgesetzt, mussten spätestens bis zum 30. April 2019 aktiv werden. Im April 2019 wurde der § 40 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB ) geändert. Neben den Hygieneverstößen darf auch das Nachweisen von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei den Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden. Zudem wurde eine einheitliche Löschfrist für Veröffentlichungen im Internet festgesetzt.
Stand: 30.07.2024