Tourismus
Beherbergungsgewerbe
Die IHK informiert umfangreich über Themen rund um das Beherbergungsgewerbe – von rechtlichen Rahmenbedingungen und Steuerfragen über Klassifizierungssysteme bis hin zu Spezialthemen wie GEMA oder Künstlersozialabgabe. Sie finden auch eine umfangreiche Linkliste. Die Informationen richten sich sowohl an Existenzgründer als auch an bestehende Unternehmen.
- I. Terminologie
- II. Abgrenzungsfragen
- III. Gewerberechtliche Anforderungen
- IV. Beherbergungsbetriebe und Reiserecht
- V. Preisverzeichnisse
- VI. Lebensmittelhygiene
- VII. Beherbergungsvertrag
- VIII. Umsatzbesteuerung von Übernachtungen und Nebenleistungen (§ 12 UStG)
- IX. Versicherungen
- X. Anforderungen der Statistik
- XI. Ausbildung
- XII. Nichtrauerschutz
- XIII. Klassifizierungssysteme
- XIV. Rundfunkbeitrag
- XI. GEMA
- XVI. Künstlersozialabgabe
- XVII. Sondernutzungserlaubnis für Freiflächennutzung im öffentlichen Straßenraum
- XVIII. Der Beherbergungssektor - ein kurzer Überblick in Zahlen
- XIX. Linkliste:
I. Terminologie
Das Beherbergungsgewerbe stellt nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (destatis) neben der Gastronomie und den Caterern und sonstigen Verpflegungsdienstleistungen eine der drei Säulen des Gastgewerbes. Zum Beherbergungsgewerbe zählen alle gewerblichen und privaten Anbieter der beiden Bereiche „Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels garnis“ und „Sonstiges Beherbergungsgewerbe“. In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2025) des Statistischen Bundesamtes werden diese Betriebsformen unter den folgenden Wirtschaftszweignummern geführt:
| Code 2025 | Titel WZ 2025 (neu) |
| 55 | Beherbergung |
| 551 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen |
| 5510 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen |
| 55101 | Hotels (ohne Hotels garnis) |
| 55102 | Hotels garnis |
| 55103 | Gasthöfe |
| 55104 | Pensionen |
| 552 | Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten |
| 5520 | Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten |
| 55201 | Erholungs- und Ferienheime |
| 55202 | Ferienzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Feriendörfer |
| 55203 | Jugendherbergen, Hostels und Hütten |
| 553 | Campingplätze |
| 5530 | Campingplätze |
| 55301 | Camping- und Biwakplätze |
| 55302 | Stellplätze für Wohnmobile |
| 554 | Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen |
| 5540 | Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen |
| 55400 | Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen |
| 559 | Sonstige Beherbergungsstätten |
| 5590 | Sonstige Beherbergungsstätten |
| 55900 | Sonstige Beherbergungsstätten |
| 559001 | Boardinghouses |
Quelle: IHK Schleswig-Holstein (Verzeichnis der Wirtschaftszweige (NACE Schlüssel) - IHK Schleswig-Holstein)
Die unterschiedlichen Betriebs-/Beherbergungsarten, Zimmerarten, Ausstattungs- und Verpflegungsmerkmale und Verpflegungsarten sind gemeinsam von DEHOGA Bundesverband, Deutschem Heilbäderverband und Deutschem Tourismusverband (DTV) definiert worden. Ergänzende beherbergungsrelevante Begriffe finden sich im Glossar zum Business Travel, das der Deutsche ReiseVerband (DRV) gemeinsam mit dem Verband Deutsches Reisemanagement verfasst hat. Alle Definitionen sind auf den Internetseiten des Deutschen Tourismusverbandes (Tourismus, Definitionen, Beherbergung, Betriebsarten, Zimmerarten - Deutscher Tourismusverband) zusammengestellt.
II. Abgrenzungsfragen
a. Merkmale eines gewerbsmäßig geführten Beherbergungsbetriebes
Ein gewerbsmäßig geführter Beherbergungsbetrieb liegt dann vor, wenn der Betrieb entsprechend §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine
- selbständige,
- nachhaltige Betätigung darstellt,
- die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, und
- sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
b. Abgrenzung der Gewerblichkeit bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Wohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Wohnungen ist abzugrenzen zwischen der
nicht gewerbsmäßigen Verwaltung eigenen Vermögens (§ 21 Abs.1 Nr. 1 EStG) und einer gewerbsmäßigen Tätigkeit. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzungen an.
nicht gewerbsmäßigen Verwaltung eigenen Vermögens (§ 21 Abs.1 Nr. 1 EStG) und einer gewerbsmäßigen Tätigkeit. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzungen an.
In der Regel ist die Vermietung von Ferienwohnungen wie auch die Vermietung von Wohnraum dem Bereich der gewerbesteuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen und nur in Ausnahmefällen als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.
Hier hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg am 28. September 1998 (Az: 14 K 28/97, EFG 1999 Seite 165) hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen zu der Abgrenzung von einem gewerblichen Betrieb geäußert. Durch die Vermietung von Ferienwohnungen kommt es zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bestehen in der Organisation Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Beispiel: externes Personal reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so liegen dem Gericht zufolge starke Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit vor. Für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch sprechen, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation die Verwaltung und Vermietung besorgt, die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht oder wenn ein pensionsähnlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist die Zahl der vermieteten Wohnungen für sich allein kein entscheidender Faktor für die Annahme der Gewerblichkeit. Man kann sich aber an dem Grundsatz orientieren, nach dem die Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen noch als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, wenn nicht der schnelle Wechsel der Mieter oder das Angebot zusätzlicher Dienstleistungen eine Tätigkeit erfordert, die das übliche Maß bei längerfristigen Vermietungen erheblich überschreitet.
So ist vielmehr maßgeblich, ob die Art und Weise der Vermietung von Ferienwohnungen mit der gewerblichen Tätigkeit eines Hotels oder einer Pension vergleichbar ist. Das setzt voraus, dass die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume für kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter ausgestattet sind. Werden die Räumlichkeiten in der Art eines Hotel- oder Pensionsbetriebes in einem Zustand, der die sofortige Vermietung zulässt, auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten, so liegt eine sogenannte hotelmäßige Anbietung vor. Ob eine Vermietung hotelmäßig ist, beantwortet sich insbesondere danach,
ob und wie häufig die Wohnungen an Personen vermietet werden, die ohne Voranmeldung anreisen. Aber auch die Vergleichbarkeit der baulichen Gestaltung der vermieteten Räume mit einem Hotel- oder Pensionsbetrieb ist nach Auffassung des Finanzgerichts ein Indiz für Gewerblichkeit.
ob und wie häufig die Wohnungen an Personen vermietet werden, die ohne Voranmeldung anreisen. Aber auch die Vergleichbarkeit der baulichen Gestaltung der vermieteten Räume mit einem Hotel- oder Pensionsbetrieb ist nach Auffassung des Finanzgerichts ein Indiz für Gewerblichkeit.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat bei der Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen eine hotelmäßige Organisation und damit einen Gewerbebetrieb grundsätzlich verneint. Jedoch kann auch bei der Vermietung bereits einer Ferienwohnung eine gewerbliche Tätigkeit dann gegeben sein, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- vollständige Einrichtung der Ferienwohnung, Lage in einer reinen Wohnanlage im Verbund mit anderen Ferienwohnungen und
- kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter, Verwaltung durch eine für die einheitliche Wohnanlage bestehende Feriendienstorganisation und
- hotelmäßige Rezeption mit ständig anwesendem Personal, das für einen reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses sorgt.
(BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 (III R 31/87)).
Mit Beschluss vom 28. September 2010 (X B 42/10) hat der BFH allgemeine Kriterien zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der hotelmäßigen und damit gewerblichen Vermietung aufgestellt. Danach ist die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich nicht gewerblich, weil sie in der Regel über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht (so auch BFH-Urteile vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Anders verhalte es sich, wenn die Wohnung in „hotelmäßiger“ Weise angeboten werde. Dies ist laut Beschluss dann der Fall, wenn zusätzlich zur Bereitstellung des Raumes sachliche und personelle Dienstleistungen („Zusatzleistungen“) angeboten werden, wie sie mit der üblichen Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind, sondern die vielmehr dem Beherbergungsgewerbe ähneln. Eine solche hotelmäßige und damit gewerbliche Vermietung hat der BFH dann angenommen, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt und zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen
wurde (u. a. BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119,336, BStBl II 1976,728,
vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007,1492 sowie BFH-Beschluss vom
17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009,1114). Ebenso ist eine gewerbliche Vermietung anzunehmen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbundes einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004,945 und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
wurde (u. a. BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119,336, BStBl II 1976,728,
vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007,1492 sowie BFH-Beschluss vom
17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009,1114). Ebenso ist eine gewerbliche Vermietung anzunehmen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbundes einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004,945 und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
III. Gewerberechtliche Anforderungen
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die zentralen gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen für das gewerbsmäßige Führen eines Beherbergungsbetriebes sind die Gewerbeordnung (GewO) und – soweit mit dem Beherbergungsbetrieb einhergehend auch ein Gaststättengewerbe betrieben wird - das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG).
Erforderlich ist nach § 2 des am 1.1.2012 in Kraft getretenen Niedersächsischen Gaststättengesetzes, für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe (d. h. bei gewerbsmäßigem Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, „wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist“)
- eine Anzeige auf dem Formblatt Anlage NGastG oder
- eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (unter Fristeinhaltung und mit Angabe, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden)
bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen. Diese Gewerbeanzeige muss mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erfolgen. Das Ordnungsamt übermittelt die Angaben aus der Anzeige an- Bauaufsicht
- Immissionsschutz
- Jugendschutz
- Lebensmittelüberwachung
- Zuständige Behörden für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
- Finanzamt.
Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, so ist die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zugleich mit der Anzeige
- ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung
- beide zur Vorlage bei einer Behörde - vorzulegen. Nach § 4 des Nds. Gaststättengesetzes liegt Unzuverlässigkeit insbesondere dann vor, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.“
Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen, wenn bei einer juristischen Person, die das Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen wird.
Die entstehenden Kosten für die Anzeige bemessen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO VORIS AllGO | Landesnorm Niedersachsen | Gesamtausgabe | Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine ... | gültig ab: 26.06.1997). Die Prüfung einer Anzeige nach § 2 NGastG wird nach Zeitaufwand berechnet, beläuft sich jedoch auf höchstens 280 Euro.
Das Niedersächsische Gaststättengesetz ist allerdings nur für Beherbergungsbetriebe relevant, die Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Hausgäste, sondern öffentlich zugänglich auch an andere Gäste abgeben. Hier sind dann für den Betrieb insbesondere auch folgende Paragrafen des NGastG von Bedeutung:
- § 5 Anordnungen
- § 6 Auskunft und Nachschau
- § 7 Angebot alkoholfreier Getränke
- § 8 Nebenleistungen
- § 9 Allgemeine Verbote
- § 11 Ordnungswidrigkeiten
Erfolgt eine Abgabe nur an Hausgäste, so wird kein Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 4 Nr. 2) betrieben und es ist lediglich eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) vorzunehmen.
Fachliche Voraussetzungen für das Führen eines gastgewerblichen Betriebes werden nicht verlangt. Weder ist eine einschlägige Berufsausbildung noch sind entsprechende Berufserfahrungen nachzuweisen. Sie sind aber für eine erfolgreiche Tätigkeit sehr hilfreich.
Auch für Vermieter von Ferienzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof oder von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern besteht eine Gewerbeanzeigepflicht nach §§ 14 Abs. 1 und 55 c Gewerbeordnung (GewO), d. h. sie müssen die private Vermietung gegenüber dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Das Gewerbeamt gibt diese Meldung u. a. an das Finanzamt weiter. Dieses prüft, inwieweit der Vermieter steuerlich veranlagt wird oder nicht. Die Gewerbeanzeigepflicht entfällt nur in den Fällen, bei denen der geschäftliche Umfang der Vermietung vernachlässigbar geringfügig, oder auch zeitlich beschränkt ist. Die Grenze zu einer „Bagatellvermietung“ hängt vom Einzelfall ab. Ein Bagatellfall liegt nicht vor, wenn durchgängig acht Betten angeboten werden oder der Beherbergungsbetrieb zusätzlich zur Vermietung verschiedene Serviceleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, Bettenmachen, tägliche Reinigung der Zimmer, periodischer Wäschewechsel, Transferleistungen oder Brötchenservice anbietet.
Ansprechpartner für rechtliche Anforderungen an die Errichtung und Führung eines Beherbergungsbetriebes bei der IHK ist Nico Zapke, Abt. Handel und Dienstleistungen, Tel.: 0511 3107-244, E-Mail: zapke@hannover.ihk.de.
IV. Beherbergungsbetriebe und Reiserecht
Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk, Berlin, Merkblätter für verschiedene Zielgruppen veröffentlicht, darunter auch das „Infoblatt Reiserecht – Gastgeber“.
Das in den §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelte Pauschalreiserecht regelt nicht allein die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten, sondern enthält darüber hinaus seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der Vereinheitlichung der Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten.
Neu sind seit 2018 insbesondere Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“; die reiserechtlichen Informationspflichten wurden erweitert und betreffen nun auch stärker den reinen Vermittler. Außerdem gibt es eine Vielzahl an Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen.
Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) enthaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK Mitte 2021 (Stand: 08.07.2021) wiederum in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk, Berlin, das Infoblatt zum Reiserecht für Gastgeber aktualisiert.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die neuen Regelungen neben den Anbietern von Pauschalreisen, den Reisevermittlern und den Vermittlern von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (zum Beispiel Flug, Hotel etc.) auch die Beherbergungsbetriebe betreffen. Diese können dann zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbausteine kombinieren und als Paket anbieten oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen auftreten, wenn sie neben der Übernachtung zugleich auch Reiseleistungen anderer Anbieter (zum Beispiel Eintrittskarten, Stadtführungen etc.) vermitteln. Nicht mehr dem Pauschalreiserecht unterliegt nach neuem Gesetz die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.
Das Merkblatt gibt einen Überblick über
- die rechtlichen Grundlagen,
- die Definitionen wichtiger Grundbegriffe (Vermittlung Pauschalreise, Reiseleistungen,
25 %-Regelung, Reisender, Vermittler verbundener Reiseleistungen) und - die Wirkung werblicher Aussagen.
Anhand von Beispielen wird gezeigt, wann ein Beherbergungsbetrieb zum Reiseveranstalter wird und welche Konsequenzen es für den Gastgeber hat, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist. Hierbei geht es insbesondere um die Insolvenzabsicherung, die Übergabe eines „Sicherungsscheins“, wenn Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Pauschalreise angenommen werden, die Informationspflichten sowie die Haftung des Reiseveranstalters dem Reisenden gegenüber für das Verschulden auch der externen Leistungsträger. Anhand von Prüffragen können Sie Ihren rechtlichen Status klären. Anschließend werden die
für das Unternehmen wichtigen praktischen Umsetzungsmöglichkeiten und -anforderungen beschrieben (Angebotsbeschreibungen, Formblätter, AGB, Buchungsbestätigungen, Buchungsprozess, Buchungsverläufe, Haftpflichtversicherung, Insolvenzversicherung).
für das Unternehmen wichtigen praktischen Umsetzungsmöglichkeiten und -anforderungen beschrieben (Angebotsbeschreibungen, Formblätter, AGB, Buchungsbestätigungen, Buchungsprozess, Buchungsverläufe, Haftpflichtversicherung, Insolvenzversicherung).
Am Ende des Merkblatts wird auf Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Beherbergungsvertrag eingegangen. Nach einer grundlegenden Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen Gast und Betrieb auf Basis des Vertrages werden im Zusammenhang mit der Pandemie drei Fragestellungen zum Thema „Stornierung“ (Wann? Für welchen Zeitraum? Warum?) und damit im Zusammenhang stehende vier Fallbeispiele behandelt.
Das „Infoblatt Reiserecht – Gastgeber & die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Beherbergungsbetriebe“ (6 Seiten) kann hier (https://www.dihk.de/resource/blob/4600/0c8fbaccb5dc1529f674c8075ef495fb/dihk-infoblatt-reiserecht-gastgeber-data.pdf) kostenfrei heruntergeladen werden:
Links zu den rechtlichen Grundlagen des neuen Reiserechts:
- Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11.12.2015, S.1) (https://goo.gl/UWrRby)
- BGB §§ 651 a ff. (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
- Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (https://goo.gl/UXLNb7)
V. Preisverzeichnisse
In Beherbergungsbetrieben muss nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis angebracht oder ausgelegt werden, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und ggfs. der Frühstückspreis ersichtlich ist.
Werden Speisen oder Getränke angeboten, so müssen deren Preise nach § 7 Absatz 1 PAngV in Preisverzeichnissen angegeben werden. Diese sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 (in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt) angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
VI. Lebensmittelhygiene
Zentrale Rechtsgrundlagen zur Beachtung der lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen im gastgewerblichen Betrieb sind:
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 - Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Sie finden diese Rechtsquellen am Ende verlinkt.
Für den Unternehmer bestehen Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen; IfSG) und nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln; LMHV).
a. Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln erstmalig nur dann ausüben, oder mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Und sie müssen nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, Personen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, nach der Erstbelehrung (unmittelbar bei Einstellung bzw. ab 6 Wochen nach Betriebswechsel vom Betrieb veranlasst und vom Gesundheitsamt ausgeführt) nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
b. Lebensmittelhygieneverordnung
Auch Beherbergungsbetriebe haben, sofern zubereitete Speisen an Hausgäste abgegeben oder Gastronomie betrieben wird, nach Artikel 3 der Verordnung (EG) 852/2004 sicherzustellen, dass auf allen ihren Kontrollen unterstehenden Produktions-, Verbrauchs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt werden.
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007, die der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen dient, fordert in § 4 Abs. 1, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 über die entsprechenden Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten für ihre jeweilige Tätigkeit verfügen. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird in § 4 Abs. 2 vermutet, dass sie entsprechend geschult sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
c. Lebensmittelinformationsverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (so genannte Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) regelt seit dem 13. Dezember 2014 die Lebensmittelkennzeichnung und seit dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln europaweit einheitlich. Zudem soll sie die Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informieren. Die LMIV sorgt auch für eine bessere Lesbarkeit (unter anderem durch Vorgabe einer Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten.
Für das Beherbergungsgewerbe ist die LMIV dann von besonderer Relevanz, wenn eine Abgabe zubereiteter Speisen erfolgt. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des § 4 zur Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel mit Blick auf die praktische Umsetzung der Anforderungen an die Allergenkennzeichnung (Getränke-, Speisekarten, Preisverzeichnisse aktualisieren, ggf. Hinweistafeln erstellen, neue Kassensysteme anschaffen). Ein erheblicher fortlaufender Aufwand besteht auch in der Schulung des Personals und in der Dokumentation, dass der mündlichen Auskunftspflicht über Allergene Genüge getan wurde.
d. HACCP-Konzept
Die betriebliche Eigenkontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Lebensmittelhygiene sollte in Form von HACCP-Konzepten (Hazard Analysis of Critical Control Points)
- Hazard Risiko- bzw. Gefahren-
- Analysis Analyse durch
- Critical kritische
- Control Kontroll-/Lenkungs-
- Point Punkte
erfolgen. Eine rechtsverbindliche Darstellung der Lebensmittelhygiene nach HACCP erfolgt in den folgenden Rechtsquellen: EU-VO 852/2004 (LM allgemein), EU-VO 853/2004 (LM Tier), LFGB, LMHV. Mit Hilfe der Selbstkontrolle kann ein Betrieb seine lebensmittelhygienebezogenen Stärken und Verbesserungspotenziale benennen, in geplante Verbesserungsmaßnahmen umsetzen und deren Fortschritt überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verantwortliche aus dem Betrieb und externe Fachleute ein Konzept erstellen, das umsetzungsorientiert und eigenkontrollfähig aufgebaut ist und auch eine Nachvollziehbarkeit bei einer Fremdbewertung z. B. durch Lebensmittelkontrolleure oder Dienstleister (wie Laboratorien, Schädlingsbekämpfer oder technische Vertragspartner) ermöglicht.
VII. Beherbergungsvertrag
Grundsätzlich ist bei der Reservierung eines Hotelzimmers (aber auch eines Zimmers in jeder anderen Betriebsform des Beherbergungsgewerbes) Folgendes zu beachten:
Ein sogenannter Gastaufnahmevertrag oder auch Beherbergungsvertrag kommt dann zustande, wenn ein Zimmer bestellt und die Reservierung vom Hotel bestätigt wird. Hierbei reicht eine telefonische Bestellung aus - die Schriftform ist nicht erforderlich.
Der Abschluss des Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen – der Bereitstellung des Zimmers bzw. der Bezahlung des Preises für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers.
Der Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag – ein typengemischter Vertrag mit Elementen des Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkvertrages - ist nicht anders als jeder andere Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu behandeln. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im geschlossenen Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst, also gekündigt werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen einer gewünschten Abbestellung wie z. B. schlechtes Wetter, Krankheit oder Angst vor einer Ansteckung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Nimmt der Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, ist er rechtlich verpflichtet, den Preis für das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer zu bezahlen. Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - können anspruchsmindernd angerechnet werden. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
- bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 10 Prozent bis 20 Prozent
- bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 Prozent
- bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 Prozent vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebs oder auch einzelvertraglich dem Gast ein Rücktrittsrecht, meist gegen Zahlung eines anteiligen Betrags in ähnlicher Höhe der oben genannten Pauschalbeträge, oder aber kostenfrei eingeräumt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung kann keine verallgemeinernde Aussage darüber getroffen werden, welche Handhabung als „üblich“ anzusehen ist.
Bei detaillierten Fragen zum Beherbergungsvertrag können Sie den DEHOGA Bundesverband (www.dehoga-bundesverband.de) kontaktieren.
Es wird empfohlen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klare Regelungen zum Umgang mit der Stornierung von bestellten (Hotel-)Zimmern im Kontext des Abschlusses eines Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrages zu treffen.
VIII. Umsatzbesteuerung von Übernachtungen und Nebenleistungen (§ 12 UStG)
Die „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (UStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis) dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Als kurzfristig wird regelmäßig eine Beherbergung von weniger als sechs Monaten angesehen. Der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen gilt sowohl für Hotels und Pensionen als auch für Gasthäuser, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen und Jugendherbergen.
Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Leistungen, „die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot).“ Unter dieses Aufteilungsgebot fallen nach der Verwaltungsauffassung im Abschnitt 12.16 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) unter anderem:
- Verpflegung (Frühstück, Halb- oder Vollpension, „all inclusive“) *
- Getränkeversorgung aus der Minibar
- Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
- Nutzung Pay-TV
- Sport-, Wellnessangebote (z. B. Sauna)
- Transport von Gepäck außerhalb des Betriebes
- Transporte zwischen der Unterbringung und Bahnhof oder Flughafen
- vermittelte Nutzungen des öffentlichen Nahverkehrs, auch wenn diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
- Überlassung von Eintrittsberechtigungen, auch wenn diese steuerfrei sein können
- Ausflüge
- Reinigung und Bügeln von Kleidung
- Parkgebühr
Wird für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Als Maßstab kann zum Beispiel der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags dienen.
*Hinweis: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant‑ bzw. Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke unterliegen unverändert dem Regelsteuersatz, auch wenn sie innerhalb eines Restaurant‑ oder Frühstücksangebots serviert werden.
Nicht dem Aufteilungsgebot unterliegen hingegen die folgenden typischen Beherbergungsbestandteile. Sie sind wie die Übernachtung selbst, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu berechnen:
- Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
- Stromanschluss
- Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
- Reinigung der Räume
- Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
- Weckdienst
- Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
- Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
Vereinfachte Regelung bei Pauschalangeboten: Bei Pauschalangeboten, in denen die Übernachtung im Hotel einen Baustein darstellt, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, alle im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Nebenleistungen zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) zusammenzufassen, der dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Dieser Sammelposten wird neben der Übernachtungsleistung auf ein und derselben Rechnung aufgeführt und darf nur die folgenden Nebenleistungen beinhalten: Abgabe Frühstück, Nutzung Kommunikationsnetze, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Überlassung Fitnessgeräte, Überlassung von Parkplätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Alternativ kann der Hotelier für alle Nebenleistungen auch pauschal 15 Prozent des Pauschalpreises ansetzen. Dieser Anteil der Gesamtrechnung unterliegt dem Steuersatz von 19 Prozent, während die übrigen 85 Prozent des Rechnungsbetrags mit einem Steuersatz von 7 Prozent zu bewerten sind.
IX. Versicherungen
Da der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes auch erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet, sind Betreiber gut beraten, wenn sie sich entsprechend absichern - insbesondere mit einer Betriebshaftpflichtversicherung. Auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung könnte in Frage kommen.
Der Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für den Unternehmer selbst freiwillig, für die Mitarbeiter verpflichtend. Der Unternehmer ist nach § 21 SGB VII für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, bietet die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der BGN nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV – Vorschrift 2 (s. www.arbeitssicherheit.de) mit dem Betreuungsmodell, dem Branchenmodell und dem Unternehmermodell die Grundlage.
Daneben sind für den Unternehmer auch die Sozialversicherungen zu bedenken:
- Kranken- und Pflegeversicherung: verpflichtend (Krankenversicherung: wählbar,
ob gesetzlich oder privat versichert), - Arbeitslosenversicherung: freiwillig,
- Alters-/Risikovorsorge: freiwillig (wählbar, ob gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk und/oder private Versicherung),
- Anmeldung von Mitarbeitern zur Krankenkasse: Hierzu benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer, die es von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit erhält.
X. Anforderungen der Statistik
Zu beachtende rechtliche Grundlagen im Bereich der Statistik sind das Bundesmeldegesetz und das Beherbergungsstatistikgesetz.
a. Bundesmeldegesetz
Die zuvor geltenden Landesmeldegesetze – für Niedersachsen das Niedersächsische Meldegesetz vom 25.01.1998 - und das Melderechtsrahmengesetz sind durch das neue bundeseinheitliche Bundesmeldegesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, außer Kraft gesetzt worden.
In dem Bundesmeldegesetz werden die besonderen Meldepflichten und besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten in den §§ 29 und 30 behandelt. So müssen beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 aufgeführten Daten enthält. Für die Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen ist durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 bestimmt worden, dass Kur-, Erholungs- und Küstenbadeorte weitere Daten auf dem Meldeschein erheben dürfen. Mitreisende müssen nur der Anzahl nach aufgeführt werden. Bei Reisegesellschaften mit mehr als 10 Personen muss nur der Reiseleiter unterschreiben. Er hat die Anzahl und die Staatsangehörigkeit der Mitreisenden anzugeben. Beherbergte ausländische Personen, die namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, müssen sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Hiervon abweichende Angaben auf dem Meldeschein wie auch fehlende oder nicht gültige Identitätsdokumente sind auf dem Meldeschein zu vermerken. Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßigen Plätzen übernachten, müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden, wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Daten für Gästemeldescheine können von den Beherbergungsbetrieben elektronisch erfasst und übernommen werden. Aber der Meldeschein selbst muss nach wie vor auf Papier ausgedruckt, vom Gast unterschrieben und ein Jahr von den Betrieben oder der Meldebehörde nach § 29 Absatz 4 aufbewahrt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörden sind sie zur Einsichtnahme vorzulegen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Meldescheine zu vernichten.
b. Beherbergungsmeldedatenverordnung
Mit der am 17. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2020, Teil I Nr. 27, , S. 1218 f.) verkündeten Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung – BeherbMeldV vom 5. Juni 2020) werden die technischen Anforderungen, insbesondere die einzuhaltenden Datenformate, an die Umsetzung des kontaktlosen Check-ins, festgelegt. Damit kann nun der Hotelmeldeschein mit der Unterschrift auf Papier durch ein elektronisches Identifizierungsverfahren ersetzt werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Datenspeicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.
Auf die Abwicklung der Anmeldung in Papierform kann nun verzichtet werden, wenn eine Übernachtung kartengebunden elektronisch bezahlt oder reserviert wird. Alternativ können zur Identifikation auch die elektronischen Funktionen des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte genutzt werden. Aber auch die Meldescheine auf Papier können weiter als Option genutzt werden.
Hinweis: Die gesetzliche Grundlage wurde im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz geschaffen: Damit wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (sogenannte Hotelmeldepflicht) für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden kann, so dass eine elektronische Erhebung und Speicherung der Daten möglich sind.
c. Beherbergungsstatistikgesetz
Das Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz) aus dem Jahr 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises“ vom 23.11.2011 (in Kraft: 1. Januar 2012), regelt, dass die Beherbergungsbetriebe über die Beherbergung im Reiseverkehr eine Berichtspflicht an das Statistische Bundesamt und an die Statistischen Landesämter zur Beherbergungsstatistik mit monatlichen Erhebungen, für die Zahl der Gästezimmer mit einer jährlichen Erhebung (Stichtag: 31. Juli), haben.
Die Gruppen, die Gegenstand der Erhebungen sind, werden wie folgt konkret gefasst:
- 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen
- 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
- 55.3 Campingplätze
- Schulungsheime
- Vorsorge- und Rehabilitationskliniken
Für die Erhebungsbereiche „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“, „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“ ist die Grenze der Berichtspflicht von Betrieben und Betriebsteilen seit 1.1.2012 auf „mindestens zehn“ Schlafgelegenheiten/Betten angehoben worden; bei „Campingplätzen“ werden alle Beherbergungsbetriebe mit mindestens zehn Stellplätzen (bislang drei und mehr) erfasst.
Folgende Erhebungsmerkmale werden erfasst:
- Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen, bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden die Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst,
- Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze,
- Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,
- bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garni zusätzlich Zahl der Gästezimmer,
- bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garni mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage, für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.
Keine Auskunftspflicht besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
XI. Ausbildung
Nach den Statistiken der IHK Hannover (eigene Berechnungen 18.02.2021 (https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Konjunktur_Statistik/Ausbildung/2020_Ausbildung_Pr%C3%BCfungen_und_Berufe.pdf) verteilen sich die insgesamt 1.382 Auszubildenden im Gastgewerbe („Hotel, Gaststätten“) 2020 sowie die 428 in 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wie folgt auf die gastgewerblichen Ausbildungsberufe:
- Koch/Köchin 484 159
- Restaurantfachmann/-frau 206 57
- Hotelfachmann/-frau 434 108
- Hotelkaufmann/-frau 41 16
- Fachmann/-frau für Systemgastronomie 83 29
- Fachkraft im Gastgewerbe 134 59
Vielfältige Informationen zum Themenkreis „Ausbildung“ finden Sie auf den Internetseiten der IHK unter: http://www.hannover.ihk.de/ausbildung-weiterbildung/ausbildung.html, detaillierte Informationen zu den Berufen selbst bei der Bundesagentur für Arbeit unter: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
Ansprechpartner für die gastgewerblichen Ausbildungsberufe bei der IHK ist Herr Klaus Depold, Tel.: 0511 3107-376, E-Mail: depold@hannover.ihk.de.
XII. Nichtrauerschutz
Der Nichtraucherschutz ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12.07.2007, geändert in seinen Paragrafen 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008, geregelt. Danach gilt in Gaststätten ein Rauchverbot, wenn die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind. Hotels und weitere Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die in der eigenen Gastronomie Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste verabreichen, können dagegen selbst über die grundsätzliche oder räumlich eingeschränkte Anwendung des Nichtraucherschutzes entscheiden.
Das Rauchverbot gilt nicht in Räumen, die für Übernachtungen überlassen werden. Das Rauchverbot gilt auch nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
XIII. Klassifizierungssysteme
a. Deutsche Hotelklassifizierung des DEHOGA
Nach der Einführung der freiwilligen Deutschen Hotelklassifizierung am 1. August 1996 (Trägerschaft: DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH) sind aktuell 7.861 Betriebe (Stand: Januar 2021; *: 74; **: 316; ***: 4.670; ****: 2.679; *****: 122) in den fünf international anerkannten Sterne-Kategorien klassifiziert, davon in Niedersachsen 792 (10,1 %; *: 6; **: 29; ***: 473; ****: 273; *****: 11). Für eine Teilnahme kommen potenziell
- alle Zimmervermieter mit mehr als 9 Betten, also neben Hotels in der Regel auch Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen,
- Anbieter von Aparthotels und Boardinghäusern sowie
- Anbieter von Landhotels
in Betracht.
Die Einstufung eines Betriebes mit eindeutigem Hotelcharakter in eine der fünf Sternekategorien von 1 Stern (Unterkunft für einfache Ansprüche) bis 5 Sterne (Unterkunft für höchste Ansprüche) – zusätzlich gibt es zur genaueren Unterscheidung den Hinweis „Garni“ und den Zusatz „Superior“ für die Spitzenbetriebe einer Kategorie – basiert nach fünf Aktualisierungen in den Jahren 1999, 2005 und 2010, 2014 und 2020 auf nun 247 einzelnen Kriterien.
Denn seit dem 1. Juli 2020 gelten die aktualisierten Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung. Im Verbund der 17 Mitgliedstaaten der europäischen Hotelstars Union (https://www.hotelstars.eu/de/); Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechien und Ungarn) hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) den Kriterienkatalog überarbeitet und weiterentwickelt. Der aktuelle Kriterienkatalog 2020 – 2025 steht hier zum Download bereit.
Für weitere Fragen zu Ablauf, Inhalten und Kosten der Klassifizierung ist beim DEHOGA Niedersachsen Frau Claudia Weiß Ihre Ansprechpartnerin: Tel. (0511) 33 70 626, Fax (0511) 33 70 629, E-Mail: weiss@dehoga-niedersachsen.de. Hier erhalten Sie auch die Unterlagen zur Deutschen Hotelklassifizierung.
b. G-Klassifizierung des DEHOGA für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen
Seit 2005 vergibt die DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung auf freiwilliger Basis Sterne (von einem bis zu fünf Sterne mit vorangestelltem „G“) für qualitätsgeprüfte Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen (Deutsche Klassifizierung; „G-Klassifizierung“). Sie richtet sich an konzessionierte Beherbergungsbetriebe mit mehr als neun Gästebetten und nicht mehr als 20 Gästezimmern, die keinen Hotelcharakter aufweisen und in deren Betriebsname der Begriff „Hotel“ nicht enthalten sein darf. 2011 sind die Kriterien erstmals nach ihrer Einführung überprüft und an die aktuellen Markterfordernisse und Gästeerwartungen angepasst worden. Die aktuell 232 Kriterien in den sechs Bereichen
- Allgemeine Informationen
- Empfang und Services
- Zimmer
- Gastronomie
- Freizeit
- Qualitäts- und Online-Aktivitäten
sind in dem für den Zeitraum 2019 bis 2023 geltenden Kriterienkatalog (https://www.g-klassifizierung.de/fileadmin/Dateien/Downloads/G-Klassifizierung_2019-2023_Stand_Ma%CC%88rz_2019.pdf) aufgeführt.
Alle Informationen zur G-Klassifizierung (so u. a. zu den Kriterien, Beantragung mit Erhebungsbogen und Entgelten, Statistik, Beschilderung) finden Sie im Internet unter www.g-klassifizierung.de. An der G-Klassifizierung beteiligen sich bundesweit 631 Betriebe (*: 2; **: 52; ***: 501; ****: 74; *****: 2; Stand: Januar 2021). In Niedersachsen gibt es aktuell 40 klassifizierte Betriebe nach der G-Klassifikation (*: 0; **: 2; ***: 33; ****: 5; *****: 0).
An einer Beteiligung an der G-Klassifikation interessierte Betriebe in Niedersachsen können sich direkt an den DEHOGA Niedersachsen, Claudia Weiß, Yorckstr. 3, 30161 Hannover, Tel. (0511) 33 70 626, Fax (0511) 33 70 629, E-Mail: weiss@dehoga-niedersachsen.de, wenden.
c. Sterneklassifizierung des DTV für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Ferienzimmer
Seit 1994 vergibt der Deutsche Tourismusverband (DTV) auf freiwilliger Basis Sterne für
in Hinblick auf Sauberkeit, Ausstattung und Qualität qualitätsgeprüfte
in Hinblick auf Sauberkeit, Ausstattung und Qualität qualitätsgeprüfte
- Anbieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern (mit Ausnahme von Aparthotels und Boardinghäusern),
- Anbieter von Ferienzimmern (bis einschließlich 9 Betten),
- Mitglieder der BAG und der DLG mit entsprechender Zusatzauszeichnung (z.B. Anerkannter Urlaubs-Bauernhof, Anerkannter Urlaubs-Winzerhof, Anerkannter Urlaubs-Reiterhof), überwiegendem Anteil landwirtschaftlicher Urproduktion und aus Gästeperspektive eindeutigem Ferienzimmercharakter,
- Ferienparks (ab 15 Einheiten) sowie
- außergewöhnliche Ferienunterkünfte (z.B. TinyHouses, Baumhäuser und Hausboote (erstmals ab 2022).
Mit der Durchführung der Klassifizierung beauftragt der DTV die örtlichen Tourismusorganisationen oder Touristinformationen. Der DTV aktualisiert die Mindeststandards und Prüfkriterien für alle fünf Sternekategorien regelmäßig im Abstand von drei Jahren.
Der seit 1. Januar 2022 geltende Kriterienkatalog umfasst aktuell 105 Kriterien aus sechs Bewertungsgruppen (Infrastruktur, Räumlichkeiten, Service, Freizeit, Besonderheiten, Kommunikationspflichtige Kriterien). Den einzelnen Kriterien aus den Bewertungsgruppen sind 17 allgemeine Mindestkriterien vorgeschaltet. Die nachfolgend aufgeführten Mindestkriterien werden im Kriterienkatalog bewertet. Um die jeweilige Kategorie erreichen zu können, müssen zusätzlich zur Gesamtpunktzahl für die Kategorie die aufgeführten Mindestkriterien erfüllt werden. Die aktuell geltenden Kriterien finden Sie HIER.
Die DTV-Klassifizierung wurde ab Januar 2022 mit zeitgemäßen Kriterien, schlanken Prozessen und Beratungs- und Serviceleistungen neu aufgestellt. Der Kriterienkatalog, der für Klassifizierungen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen ab dem 1. Januar 2022 Gültigkeit erlangt, ist vollständig überarbeitet worden und steht zum Download (Kriterienkatalog für Ferienhäuser & Ferienwohnungen) ebenso zur Verfügung wie der Kriterienkatalog für Ferienzimmer. Auch die Hinweise zur Klassifizierung von Ferienparks sind veröffentlicht.
Die DTV-Klassifizierung wurde ab Januar 2022 mit zeitgemäßen Kriterien, schlanken Prozessen und Beratungs- und Serviceleistungen neu aufgestellt. Der Kriterienkatalog, der für Klassifizierungen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen ab dem 1. Januar 2022 Gültigkeit erlangt, ist vollständig überarbeitet worden und steht zum Download (Kriterienkatalog für Ferienhäuser & Ferienwohnungen) ebenso zur Verfügung wie der Kriterienkatalog für Ferienzimmer. Auch die Hinweise zur Klassifizierung von Ferienparks sind veröffentlicht.
Die Statistik für DTV-qualitätsgeprüfte Quartiere weist bundesweit 39.824 klassifizierte Angebote (Stand: 03.11.2021). Davon entfallen auf Niedersachsen 4.306 Angebote (10,81 %). In den Destinationen, die mindestens teilweise zur IHK-Region Hannover gehören, finden sich 1.030 Angebote: Harz (hier Niedersachsen) 749, Weserbergland 161, Hannover und Region 61, Mittelweser 59. Das Onlineportal sterneferien.de – auch mit verifizierten Gästebewertungen und dem ausgewiesenen TrustScore finden - Sie hier: https://www.sterneferien.de/
Kontakt: Deutscher Tourismusverband Service GmbH, Tel.: 030 856 215-130, E-Mail: mail@deutschertourismusverband.de, Internet: www.deutschertourismusverband.de.
d. Klassifizierung für Campingplätze
Im Jahr 2000 haben der Deutsche Tourismusverband (DTV) und der Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland (BVCD) ein auf Freiwilligkeit beruhendes Klassifizierungssystem zur Qualitätssicherung und -verbesserung auf Camping- und Freizeitanlagen in Deutschland entwickelt. Durchgeführt wird die Campingplatzklassifizierung von den Landescampingverbänden. Das System umfasst ebenfalls einen Kriterienkatalog (aktuell mit Stand: 04/2020) für fünf Sternekategorien (von „einfach“ bis „exclusiv“). Überprüft wird der Campingplatz in drei Bewertungskategorien: Rezeption und Service, Sanitär, Standplätze. Das Bewertungsergebnis wird alle drei Jahre überprüft. Die Kriterien (Bewertungsbogen), ergänzende Erläuterungen zur Anwendung des Bewertungsbogens und weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Bundesverbandes der Campingwirtschaft zu finden: https://www.bvcd.de/klassifizierung/informationen.html
e. Touristische Klassifizierungssysteme auf einen Blick
Einen Überblick über alle touristischen Klassifizierungssysteme gibt es unter http://www.klassifizierung.de/.
XIV. Rundfunkbeitrag
Mit dem Inkrafttreten des fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (15. RÄndStV; http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf) zum
1. Januar 2013 wurde die Rundfunkfinanzierung grundlegend neu ausgerichtet.
1. Januar 2013 wurde die Rundfunkfinanzierung grundlegend neu ausgerichtet.
Kurz zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:
- Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.
- Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel. Wichtig: Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr, jeweils bis zum 31. März, mitzuteilen.
- Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten, nicht ausschließlich privat genutzten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr (aktuell 6,12 Euro) pro Pkw.
- Besondere Regelungen gibt es u. a. für Kleinunternehmen, Saisonbetriebe, Selbständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten, Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen.
(https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/index_ger.html)
Für Unternehmen sind die folgenden Paragrafen des RÄndStV von besonderer Bedeutung:
- § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
- § 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
- § 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
- § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
- § 8 Anzeigepflicht
- § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
- § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
- § 11 Verwendung personenbezogener Daten
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 Übergangsbestimmungen.
Auf der Basis einer Evaluierung der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung haben sich die Regierungschefinnen und -chefs auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni 2015 als für die Wirtschaft besonders wirksame Maßnahme unter anderem zur „Feinjustierung des Rundfunkbeitragssystems“ auf folgende Regelung verständigt: „Einführung eines Wahlrechts im nicht privaten Bereich zur Berechnung der Veranlagung einer Betriebsstätte entweder nach der Zahl der Beschäftigten nach Köpfen oder nach sog. Vollzeitäquivalenten.“ Der Staatsvertrag ist in der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2015 unterzeichnet worden.
Zuständig für die Beitragserhebung ist statt der GEZ jetzt der „Beitragsservice“, eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
XI. GEMA
Eine legale öffentliche Musiknutzung ist auf der Basis des Urheberrechtsgesetzes vom Erwerb der Rechte zur Musikwiedergabe abhängig. Entsprechende Lizenzzahlungen hierfür sind auch von Betrieben zu entrichten, die eine Hintergrundmusikwiedergabe per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen beabsichtigen oder aber Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik durchführen wollen. Die Höhe der Vergütungssätze ist abhängig von der Art der Musikwiedergabe, von der Größe der betroffenen Räumlichkeiten (Gastraum, Veranstaltungsfläche in m2, in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen einer Veranstaltungsfläche), von der Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte, und davon, ob es eine einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung ist, ob ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen werden soll, oder von der möglichen Nutzung eines Gesamtvertragsnachlasses.
Die aktuellen GEMA-Tarife sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Ansprechpartner:
Bei Fragen kontaktieren Sie das zentrale KundenCenter der GEMA:
Postanschrift: GEMA, 11506 Berlin
Tel.: + 49 030 58858-999
E-Mail: kontakt@gema.de
Die IHK hat ein umfangreiches GEMA-Merkblatt (https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/branchen/tourismus/hotellerie-und-gastronomie2/gema-5226980) erstellt, das auch Informationen zu weiteren Verwertungsgesellschaften (Corint Media, GVL, VG Wort, ZWF) enthält.
XVI. Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig („nicht nur gelegentlich“) Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten nutzen, müssen – zusätzlich zu gezahlten Honoraren oder Entgelten – eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK; www.kuenstlersozialkasse.de) entrichten. Diese stellt einen Teil des Arbeitgeberanteils der Künstler/Publizisten dar.
Zu den Abgabepflichtigen gehören Unternehmen, die typischerweise die genannten Leistungen in Anspruch nehmen wie z. B. Verlage oder Werbeagenturen, oder Unternehmen, die ihre Geschäftsberichte und Broschüren erstellen lassen, oder Unternehmen, die Veranstaltungen organisieren.
Der Abgabepflicht unterliegen alle innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. So errechnet sich die jährlich zu zahlende KSA aus den insgesamt vom Unternehmen gezahlten Netto-Entgelten, die mit dem aktuellen Abgabesatz - seit 1. Januar 2022 4,2 Prozent (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 13. September 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 65, ausgegeben am 17. September 2021, S. 4243, in Kraft ab 1. Januar 2022) - multipliziert werden.
Die gesetzliche Meldepflicht betrifft alle abgabepflichtigen Unternehmen. Diese müssen alle gezahlten Entgelte eines Jahres inkl. Auslagen und Nebenkosten fortlaufend und nachvollziehbar aufzeichnen und bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden. Auf dieser Basis berechnet die KSK die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Folgende Regelungen sind bei der KSA spätestens am 1. Januar 2015 in Kraft getreten:
- Der Prüfturnus wird gesetzlich fixiert. Bereits erfasste abgabepflichtige Unternehmen sowie Unternehmen und Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten sollen alle vier Jahre, kleinere Unternehmen alle zehn Jahre geprüft werden.
-
Die anderen Unternehmen sollen beraten werden und schriftlich bestätigen, dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden.
- Die KSK erhält wieder ein eigenes ergänzendes Prüfrecht.
- Die Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten oder Auskunfts- und
Vorlagepflichten werden erhöht. - Es wird eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe einer Entgeltsumme von 450 Euro pro
- Die Regelungen zur Gründung und Durchführung von Ausgleichsvereinigungen werden
- Die Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten oder Auskunfts- und
Kalenderjahr eingeführt – gültig für einmalige wie für mehrfache Aufträge. - Die KSK erhält wieder ein eigenes ergänzendes Prüfrecht.
Wichtige ergänzende Regelungen für Künstlerinnen und Künstler für 2022:
- Die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte bleibt auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
- Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1 300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.
XVII. Sondernutzungserlaubnis für Freiflächennutzung im öffentlichen Straßenraum
Für die Regelungen der gewerblichen Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum stellen
die Kommunen in der Regel Sondernutzungssatzungen auf. Auf dieser Basis ist ggfs. eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt bzw. Gemeinde einzuholen.
die Kommunen in der Regel Sondernutzungssatzungen auf. Auf dieser Basis ist ggfs. eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt bzw. Gemeinde einzuholen.
XVIII. Der Beherbergungssektor - ein kurzer Überblick in Zahlen
a. Beschäftigung
Von den insgesamt durchschnittlich 1.026.451 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Stichtag: 30.9.20; insgesamt 1.880.464 Arbeitnehmer; 2.096.724 Beschäftigte insgesamt inkl. tätiger Inhaber, mithelfender Familienangehöriger etc.; hier jeweils Stichtag: 30.9.20) im deutschen Gastgewerbe in 2020 (Quelle: DEHOGA, Statistisches Bundesamt, Bundesagentur für Arbeit) entfallen 296.006 (28,8 %) auf das Beherbergungsgewerbe. Davon entfallen 263.928 auf den Bereich „Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hotels Garnis“ („Hotellerie“) und 32.078 auf das Sonstige Beherbergungsgewerbe. Die übrigen Beschäftigten sind im Gaststättengewerbe angestellt.
b. Anzahl Unternehmen
Laut Umsatzsteuerstatistik 2019 entfallen von den insgesamt 222.442 Unternehmen des Gastgewerbes in Deutschland 43.771 (19,7 %) auf das Beherbergungsgewerbe (Hotels: 11.146; Hotels garnis: 3.745; Gasthöfe: 11.410; Pensionen: 5.001; Sonstiges Beherbergungsgewerbe: 12.469). (Quelle: Statistisches Bundesamt). Im Zeitraum 2011-2019 ist die Zahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Beherbergungsgewerbe insgesamt um 6,1 Prozent zurückgegangen. In den Teilsegmenten sieht die Entwicklung wie folgt aus: Hotels: - 2,3 Prozent; Hotels garnis: + 1,9 Prozent; Gasthöfe: - 31,1 Prozent; Pensionen: - 13,8 Prozent; Sonstiges Beherbergungsgewerbe: + 36,1 Prozent.
(Quelle: DEHOGA-Zahlenspiegel I-2021; https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/04_Zahlen___Fakten/07_Zahlenspiegel___Branchenberichte/Zahlenspiegel/DEHOGA-Zahlenspiegel_1._Quartal_2021.pdf)
c. Umsatz
Das Gastgewerbe realisierte im ersten Pandemie-Jahr 2020 eine reale Umsatzentwicklung von – 38,9 Prozent, im ersten Quartal 2021 von – 62,2 Prozent. Das Beherbergungsgewerbe erreichte ein Umsatzminus von 45,7 Prozent und die Hotellerie Verluste in Höhe von 47,4 Prozent. Der Umsatzverlust von März 2020 bis Mai 2021 gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019 beläuft sich im Gastgewerbe insgesamt auf nominal 60,1 Mrd. Euro, real auf 62,3 Mrd. Euro.
(Quelle: DEHOGA-Zahlenspiegel I-2021; https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/04_Zahlen___Fakten/07_Zahlenspiegel___Branchenberichte/Zahlenspiegel/DEHOGA-Zahlenspiegel_1._Quartal_2021.pdf)
d. Aktuelle Kennziffern für Beherbergung und Gastronomie
Wie hoch sind die Rohertragsquoten bei Hotels und Restaurants? Solche Strukturdaten für das Gastgewerbe hat die IHK auf Basis neuer Daten des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2019 zusammengestellt. Darin enthalten sind Umsätze und Beschäftigung nach Umsatzgrößenklassen sowie Rohertragsquoten für zahlreiche Betriebsformen der Beherbergung und Gastronomie.
Ein Beispiel aus der Beherbergung: Hotels und Pensionen (Wirtschaftszweig 551) mit Umsätzen zwischen 200.000 und 500.000 Euro haben einen durchschnittlichen Rohertrag von 80 Prozent.
Ein Beispiel aus der Gastronomie: Imbissstuben (Wirtschaftszweig 56103) mit Umsätzen unter 100.000 Euro haben einen durchschnittlichen Rohertrag von 66,1 Prozent. Bezieht man die absoluten Angaben zur Beschäftigung oder zu Aufwendungen jeweils auf die Anzahl der Betriebe lassen sich weitere Kennziffern gewinnen.
Ein Beispiel aus der Beherbergung: Hotels und Pensionen (Wirtschaftszweig 551) mit Umsätzen zwischen 200.000 und 500.000 Euro haben einen durchschnittlichen Rohertrag von 80 Prozent.
Ein Beispiel aus der Gastronomie: Imbissstuben (Wirtschaftszweig 56103) mit Umsätzen unter 100.000 Euro haben einen durchschnittlichen Rohertrag von 66,1 Prozent. Bezieht man die absoluten Angaben zur Beschäftigung oder zu Aufwendungen jeweils auf die Anzahl der Betriebe lassen sich weitere Kennziffern gewinnen.
XIX. Linkliste:
XIX.1 Spezielle Rechtsgrundlagen und -informationen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
(http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/) - Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
(VORIS NGastG | Landesnorm Niedersachsen | Gesamtausgabe | Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) vom 10. November 2011 | gültig ab: 01.01.2012 (nds-voris.de) - Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:f84001) - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(EUR-Lex - f84002 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) - Nationale „Leitlinien für eine gute Hygienepraxis mit Bezugsquellen“ (Stand: Oktober 2026)
(https://www.lebensmittelverband.de/de/lebensmittel/sicherheit/hygiene/hygiene-beim-umgang-mit-mehrweg-bechern-behaeltnissen-pool-geschirr/leitlinien-fuer-eine-gute-hygienepraxis-bezugsquellen.pdf) - Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
(http://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/index.html) - Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 - Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
(https://www.lebensmittelverband.de/de/lebensmittel/kennzeichnung/lebensmittelinformationsverordnung) - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv/BJNR227210017.html) - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/) - Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)
(http://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/BJNR164200002.html) - Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 23.11.2011 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2298.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl111s2298.pdf%27%5D__1626947873082)
- EU-Verordnung „Tourismusstatistiken“
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:192:0017:0032:DE:PDF) - Verordnung über Campinglätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPI-Woch-VO)
(https://www.statistik.niedersachsen.de/download/49338) - Bundesmeldegesetz
(http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/) - Beherbergungsmeldedatenverordnung
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1218.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1218.pdf%27%5D__1628262537885) - Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11.12.2015, S.1)
(https://goo.gl/UWrRby) - Pauschalreiserecht (BGB §§ 651 a ff.)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/) - Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (https://goo.gl/UXLNb7)
- Reisesicherungsfondsgesetz
(https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/BJNR211410021.html) - Einkommensteuergesetz
(https://www.gesetze-im-internet.de/estg/) - Umsatzsteuergesetz
(https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/) - Arbeitsstättenverordnung
(https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ArbSt%C3%A4ttV.pdf) - Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
(https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true) - Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
(https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true) - Betriebssicherheitsverordnung
(http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/) - Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NRSG)
(VORIS Nds. NiRSG | Landesnorm Niedersachsen | Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) vom 12. Juli 2007 | gültig ab: 01.08.2007 (nds-voris.de)) - Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NRSG) - § 2 Ausnahmen vom Rauchverbot
(VORIS § 2 Nds. NiRSG | Landesnorm Niedersachsen | - Ausnahmen vom Rauchverbot | Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) vom 12. Juli 2007 | gültig ab: 01.01.2009 (nds-voris.de)) - Verordnung über Preisangaben (PAngV) § 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe (https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/BJNR105800985.html)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
(https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html) - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ksvg/gesamt.pdf ) - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s4243.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4243.pdf%27%5D__1639570085585) - 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf)
- Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) - § 9 Fremdenverkehrsbeiträge und § 10 Kurbeiträge
(https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true)
XIX.2 Verbände/Organisationen
- Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradio
(https://www.rundfunkbeitrag.de/) - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
(https://www.bgn.de/) - Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
(https://www.lebensmittelverband.de/) - Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.
(https://www.bve-online.de/) - Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft e. V.
(http://www.btw.de/) - Deutscher Kaffeeverband
(Deutscher Kaffeeverband) - Bundesverband Wein und Spirituosen International e. V. (bwsi)
(https://www.wein-spirituosen-verband.de/) - Confederation of the National Association of Hotels, Restaurants, Cafés and Similar Establishments in the European Union and European Economic Area
(Homepage - HOTREC is the umbrella Association of Hotels, Restaurants...) - Deutsche Barkeeper-Union e. V.
(https://www.dbuev.de/) - DeGefest e. V. Verband der Kongress- und Seminarwirtschaft
(https://degefest.de/) - Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.
(https://www.dge.de/) - Deutsche Zentrale für Tourismus (DZT)
(Erleben Sie das Reiseland Deutschland - Germany Travel) - Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
(https://www.dehoga-bundesverband.de/) - Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen
(https://dehoga-niedersachsen.de/) - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)
(https://www.dihk.de/de) - Deutscher Tourismusverband e. V. (DTV)
(http://www.deutschertourismusverband.de/) - Deutsches Seminar für Tourismus Berlin (DSFT)
(https://www.dsft-berlin.de/ ) - Deutsches Weininstitut GmbH (DWI)
(Deutsches Weininstitut (deutscheweine.de)) - Die Goldenen Schlüssel e. V.
(https://www.lcdg.org/) - DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV) - DGUV Landesverband Nordwest (regional zuständig)
(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV) ) - Euro-Toques Deutschland e. V.
(https://www.eurotoques-deutschland.de/home.html) - FBMA-Stiftung Food + Beverage Management Association
(FBMA-Stiftung Food & Beverage Management Association) - FCSI Foodservice Consultants Society International Deutschland-Österreich e. V.
(Home - FCSI Foodservice Consultants Society) - GCB German Convention Bureau e. V.
(https://www.gcb.de/de.html) - GEMA
(https://www.gema.de/) - Gesellschaft zur Förderung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH (https://www.interhoga.de/)
- HKI-Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik
(https://hki-online.de/de) - Hotelverband Deutschland (IHA)
(https://www.hotellerie.de/) - IHK Hannover
(https://www.hannover.ihk.de/) - IHK Niedersachsen (IHKN)
(https://www.ihk-n.de/) - International Hotel & Restaurant Association
(http://www.ih-ra.org/) - Künstlersozialkasse (KSK)
(https://www.kuenstlersozialkasse.de/) - Landesamt für Statistik Niedersachsen (https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/)
- Meistervereinigung Gastronom e. V.
(https://meistervereinigung.de) - Sommelier-Union Deutschland e. V.
(https://www.sommelier-union.de/) - Statistisches Bundesamt
(https://www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html) - TourismusMarketing Niedersachsen GmbH
(https://nds.tourismusnetzwerk.info/) - Verband der Campingunternehmer in Niedersachsen e.V.
(http://www.campingland-niedersachsen.de) - Verband der Fachplaner Gastronomie-Hotellerie-Gemeinschaftsverpflegung e. V. (https://www.vdfnet.de/)
- Verband Deutscher Mineralbrunnen
(https://www.vdm-bonn.de/home.html) - VKD - Verband der Köche Deutschlands e. V.
(https://www.vkd.com/) - VSR – Verband der Servicefachkräfte, Restaurant- und Hotelmeister e.V.
(https://www.vsr-online.de/) - Welttourismusorganisation UNWTO
(https://www.unwto.org)
XIX.3 Messen
- Messeverzeichnis des AUMA
(AUMA – Verband der deutschen Messewirtschaft - AUMA) - Allgemeine Hotel- und Gastronomiezeitung
(Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung | ahgz)
XIX.4 Fachpresse
- Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
(Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) - Ihre gesetzliche Unfallversicherung) - Der Hotelier
(https://www.ahgz.de/zulieferer/news/ideenmagazin-der-hotelier-224864) - Deutsche Getränke Wirtschaft
(deutsche getränke wirtschaft - Ausgabe 11-12/2021 (deutschegetraenkewirtschaft.de)) - Essen und Trinken
(Rezepte: Kochen, Backen und Getränke - [ESSEN UND TRINKEN] (essen-und-trinken.de))
First class – Management Magazin für Hotel und Restaurant (https://www.fachzeitungen.de/zeitschrift-magazin-first-class)
- Fischmagazin
(Fischmagazin - News) - food service
(https://www.dfv.de/) - Gastgewerbe Magazin
(Gastgewerbe-Magazin • Trends, Konzepte und Ideen für HoReCa-Profis) - Gastronomie und Hotel Impulse
(Home - Gastronomie & Hotel IMPULSE (gastronomie-hotel-impulse.de)) - Gastronomie Report
(https://www.gastronomie-report.de/) - Gast & Küche
(Gast + Küche (gast-kueche.de)) - Hotelbau
(https://www.hotelbau.de/) - Hotel- und Gastro-Design
(hotel- und gastrodesign (dfv.de)) - Tophotel in Kooperation mit Hotel + Technik
(https://www.tophotel.de/kategorie/technik-und-investition/) - Norddeutsche Hotel- und Gaststätten-Nachrichten
(NHGN - Norddeutsche Hotel- und Gaststätten Nachrichten Fachzeitschrift | Betriebswirtschaft - Ökonomie – Controlling – Benchmarking (fachzeitungen.de) - Superior Hotel
(https://www.superior-hotel.net/) - Top hotel
(https://www.tophotel.de/)
XIX.5 Marktinformationen und Konjunkturergebnisse
Neben den nachstehend aufgeführten Links zu Marktinformationen und Konjunkturergebnissen sind weitere markt- und trendbezogene wie auch konzeptrelevante Informationen dem VR-Marktspiegel der Volks- und Raiffeisenbanken sowie den Branchenbriefen der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparkassen zu entnehmen.
Neben den nachstehend aufgeführten Links zu Marktinformationen und Konjunkturergebnissen sind weitere markt- und trendbezogene wie auch konzeptrelevante Informationen dem VR-Marktspiegel der Volks- und Raiffeisenbanken sowie den Branchenbriefen der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparkassen zu entnehmen.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „Wirtschaftsfaktor Tourismus in Deutschland - Kennzahlen einer umsatzstarken Querschnittsbranche“ (Kurzfassung, Stand: Juni 2017, 24 Seiten)
(https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wirtschaftsfaktor-tourismus-in-deutschland-2017-kurz.pdf?__blob=publicationFile&v=9) - DEHOGA Bundesverband: Zahlenspiegel und Branchenberichte
(DEHOGA Bundesverband: Zahlenspiegel und Branchenberichte (dehoga-bundesverband.de) - Deutscher Tourismusverband e. V.: Touristische Studien
(Deutscher Tourismusverband (DTV) | Zahlen, Analysen, Studien zum Tourismus in Deutschland - Deutscher Tourismusverband) - GCB German Convention Bureau e. V.: Broschüren zum Download
(https://www.gcb.de/de/news-downloads/downloads-mediathek/downloads.html) - IHK Hannover: Saisonumfrage Gastgewerbe Sommersaison 2021
(IHK-Umfrage Gastgewerbe: Sonnigere Geschäftslage trotz Covid-19 - IHK Hannover) - Landesamt für Statistik Niedersachsen: G IV 1 Gäste und Übernachtungen im Reiseverkehr; G IV 1a Beherbergung im Reiseverkehr - Schnellbericht -
(https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/reiseverkehr_gastgewerbe/beherbergung_im_reiseverkehr/tourismus-in-niedersachsen-statistische-berichte-190826.html) - Landesamt für Statistik Niedersachsen: G IV 4 Strukturdaten der Unternehmen des Gastgewerbes
(https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/reiseverkehr_gastgewerbe/gastgewerbestatistik/gastgewerbestatistik-in-niedersachsen-statistische-berichte-190827.html) - Sparkassenverband Niedersachsen: Sparkassen-Tourismusbarometer Niedersachsen
(https://www.sparkasse-hgp.de/fi/home/branchen-und-berufe/Beherbergungsbetriebe.html) - Statistisches Bundesamt: Branchen und Unternehmen – Gastgewerbe, Tourismus
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Gastgewerbe-Tourismus/_inhalt.html) - TourismusMarketing Niedersachsen GmbH: Tourismus in Zahlen
(https://nds.tourismusnetzwerk.info/inhalte/marktforschung/) - Deutsche Hotelklassifizierung des DEHOGA
(https://www.hotelstars.eu/de/deutschland/) - G-Klassifizierung des DEHOGA für Gasthöfe, Gasthäuser und Pensionen
(https://www.g-klassifizierung.de/) - ServiceQualität Deutschland in Niedersachsen
(https://www.q-deutschland.de/) - Sterneklassifizierung des DTV für Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Privatzimmer
(https://www.sterneferien.de/)
XIX.6 Sonstige spezifische Adressen
- TIN Touristische Informationsnorm
(Tourismus, Definitionen, Beherbergung, Betriebsarten, Zimmerarten - Deutscher Tourismusverband)
Stand: 29.07.2026
