Tourismus

Künstlersozialabgabe

Oft besteht noch Unklarheit darüber, ob dann, wenn Künstler oder Publizisten für Werbezwecke oder für Feste engagiert werden, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe ist dann zu leisten, wenn Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht setzt ab dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung wurde gestrichen. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der so genannten „Generalklausel“ auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € übersteigt.
Die IHK Hannover hat ihr Merkblatt zur Künstlersozialabgabe aktualisiert. Es bietet einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder auftauchende Fragen:
Die Inhalte:
  • Die Künstlersozialabgabe: ein Überblick
  • Rechtsgrundlagen der Künstlersozialabgabe
  • Wer ist abgabepflichtig?
  • Begriffsdefinitionen
  • Wie funktioniert das Verfahren mit der Künstlersozialkasse?
  • Welche Entgelte sind aufzuzeichnen?
  • Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
  • Wie hoch ist der Abgabesatz?
  • Klare Verträge sind wichtig
  • Ausgleichsvereinigung
  • Weiterführende Informationen
Für Unternehmen, aber auch für Werbegemeinschaften, Verkehrsvereine oder Stadtmarketing-Initiativen, die Künstlersozialabgabe (KSA) zahlen müssen, ist wichtig: Der Prozentsatz bleibt 2025 konstant bei 5,0 Prozent. Der einheitliche Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2025 gezahlte Entgelte für die Nutzung oder Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen bleibt unverändert bei 5,0 Prozent (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSAbg2025V.pdf) vom 30. August 2024, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024, Teil I Nr. 274, ausgegeben am 4. September 2024, in Kraft ab 1. Januar 2025).
Der Künstlersozialabgabesatz lag zwischen 2018 und 2022 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. 2023 stieg er dann kräftig auf 5,0 Prozent an und bleibt nun auch weiter auf diesem Niveau.
Stand: 20.02.2025