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Künstlersozialabgabe
Oft besteht noch Unklarheit darüber, ob dann, wenn Künstler oder Publizisten für Werbezwecke oder für Feste engagiert werden, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe ist dann zu leisten, wenn Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch genommen werden.
- I. Die Künstlersozialabgabe: ein Überblick
- II. Rechtsgrundlagen der Künstlersozialabgabe
- III. Wer ist abgabepflichtig?
- IV. Begriffsdefinitionen
- V. Wie funktioniert das Verfahren mit der Künstlersozialkasse?
- VI. Welche Entgelte sind aufzuzeichnen?
- VII. Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
- VIII. Wie hoch ist der Abgabesatz?
- IX. Klare Verträge sind wichtig
- X. Ausgleichsvereinigung
- XI. Weiterführende Informationen
Die Abgabepflicht setzt seit dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € (in 2025: 700 €; ab 2026: 1.000 €) übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung wurde gestrichen. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der so genannten „Generalklausel“ auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € (in 2025: 700 €; ab 2026: 1.000 €) übersteigt.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft im Auftrag der Künstlersozialkasse (KSK), ob potenzielle Verwertende (Unternehmen, Institutionen) für die Inanspruchnahme der Leistungen selbstständiger Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten korrekt Sozialversicherungsbeiträge an die KSK abgeführt haben. Diese werden auch rückwirkend erhoben. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Thematik und beantwortet damit auch immer wieder auftauchende Fragen.
I. Die Künstlersozialabgabe: ein Überblick
Die Künstlersozialkasse ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG; KSVG - Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) - zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) sowie zuvor inhaltlich maßgeblich durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 37 ausgegeben am 4. August 2014 S. 1311) - sind die selbständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten seit dem 1.1.1983 unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung (hier: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung; letztere seit 1.1.1995) einbezogen. Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialkasse (seit dem 1. Januar 2025 Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; bis zum 31. Dezember 2024 war die Unfallversicherung Bund und Bahn Trägerin der Künstlersozialkasse; die Rechtsaufsicht hat das Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn, inne) getragen, finanziert zu 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss und zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe - eine Abgabe der Unternehmen und Institutionen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Somit entspricht die Künstlersozialabgabe partiell dem Arbeitgeberanteil.
Die KSK hat die Aufgabe zu prüfen, wer als Künstler(in)/Publizist(in) nach dem KSVG in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist und wer als Verwertende künstlerischer/publizistischer Leistungen abgabepflichtig sind.
Zum 1.1.2025 waren nach Angaben der KSK 186.592 selbständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten (aus den Bereichen Wort: 37.405, Bildende Kunst: 65.553, Musik: 51.458 und Darstellende Kunst: 32.176) mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 21.016 Euro aktiv versichert. Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich nach § 1 KSVG um eine Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Die KSK prüft bei den selbständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten das Vorliegen der Voraussetzungen auf Basis der Auswertung von Tätigkeitsnachweisen, meldet die Versicherungspflichtigen bei den zuständigen Leistungstragenden (Deutsche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenkassen) an und führt die Versicherungsbeiträge für diese ab. Der Versicherungsschutz tritt nach Anmeldung in Kraft.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- erwerbsmäßige (d. h. jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) und nicht nur geringfügige selbstständige (d. h. keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (nach § 1 KSVG),
- Künstler(in) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist(in) ist, wer als Schriftsteller(in), Journalist(in) oder in ähnlicher Weise wie ein(e) Schriftsteller(in) oder Journalist(in) tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG.
- angemessene Einkommensmeldungen,
- gem. § 3 Abs. 1 KSVG Mindestjahresarbeitseinkommen von mehr als 3.900 Euro im Kalenderjahr bzw. 325 Euro monatlich (nach § 3 Abs. 3 KSVG Unterschreiten der Grenze nicht häufiger als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren; ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt); bei Unterschreiten der Grenze weder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung); bei zeitanteilig ausgeübter Tätigkeit ist die Grenze entsprechend herabzusetzen (gilt auch für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld);
- kein Überschreiten der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bei erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
- gem. § 3 kein Mindesteinkommen bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit als Voraussetzung für die Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (Verlängerung der 3-Jahresfrist um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit z. B. wegen Kindererziehung, freiwilligen Wehrdienstes oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde). Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr angepassten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet.
- Beschäftigung von nicht mehr als einem/einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer(in) (Ausnahme: zur Berufsausbildung oder als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV (§ 8 SGB 4 - Einzelnorm; seit 1.1.2026 Entgelt pro Monat nicht höher als 603 Euro ( ab 1.1.2027: 633 Euro)),
- keine anderweitige soziale Absicherung z. B. als Handwerker(in) oder als Arbeitnehmer(in) (Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 17, Künstlersozialversicherung).
- Die Tätigkeit muss im Wesentlichen im Inland erfolgen (Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de).
Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichender Nachweise die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft.
Für jegliche „nicht nur gelegentliche“ Inanspruchnahme (s. hierzu unter IV. Begriffsdefinitionen auf S. 5 die Neufassung der Voraussetzungen der abgabepflichtigen Inanspruchnahme ab dem 1.1.2023!) selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen müssen die Auftraggebenden die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten - unabhängig vom Versichertenstatus der Auftragnehmenden und ihrer Angestellten. So kommt es nicht darauf an, ob der/die Auftragnehmer(in) selbst Beiträge zur Sozialversicherung abführt oder nicht und ob er/sie somit ggf. auch keine Leistungen aus ihr bezieht oder beziehen kann (wie z. B. in folgenden Fällen: nebenberufliche Tätigkeit, Wohnsitz im Ausland, Personengesellschaft mit mehreren angestellten Künstlerinnen und Künstlern, eingetragene Handwerksmeister(innen) wie z. B. Fotografen bzw. Fotografinnen). Es kommt lediglich darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der Abgabepflicht erfüllt sind. Abweichend von der Zahlung der Künstlersozialabgabe an die KSK bei Inanspruchnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Leistung ist bei Inanspruchnahme der Leistungen angestellter Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen (Quelle: Aktualisierte Informationsschrift 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 1; https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_01_-_Allgemeines_und_Verfahren.pdf).
Auf der Basis des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze
(3. KSVG-Novelle) vom 22. März 2007 (veröffentlicht am 12. Juni 2007, BGBl. I 2007, 1034) werden Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, seit Mitte 2007 im Auftrag der KSK verschärft durch die DRV auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht gegenüber der KSK überprüft.
(3. KSVG-Novelle) vom 22. März 2007 (veröffentlicht am 12. Juni 2007, BGBl. I 2007, 1034) werden Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, seit Mitte 2007 im Auftrag der KSK verschärft durch die DRV auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht gegenüber der KSK überprüft.
Auf Basis des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Bundesgesetzblatt (bgbl.de) vom 30. 07.2014 (BGBl. I 2014, S. 1311) wurde die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebenden erheblich ausgeweitet. Durch Artikel 1 des Gesetzes ist der Prüfturnus gesetzlich fixiert worden. Er differiert in Abhängigkeit von der Betriebsgröße. Bereits bei der Künstlersozialkasse erfasste abgabepflichtige Unternehmen (nach § 24 KSVG) sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden im Rahmen der Gesamtsozialversicherungsprüfung auch in Hinblick auf die vollständige Abführung der Künstlersozialabgabe durch die DRV überprüft (mindestens alle vier Jahre). Zudem erfolgt die Prüfung bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten (Rotationsverfahren). Die Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gemeinsam von DRV und KSK festgelegt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht geprüft werden, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Gesamtsozialversicherungsprüfung zur Künstlersozialabgabe beraten und müssen schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass sie unterrichtet wurden und abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Bestätigen sie dies nicht, wird die Prüfung unverzüglich durchgeführt. Für die KSK wurde wieder ein eigenes Prüfrecht für branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen eingeführt. Darüber hinaus prüft sie Unternehmen ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen. Sie ist weiterhin Einzugsstelle für die Erhebung der Beitragsanteile der Versicherten und für die laufende Erhebung der KSA einschließlich der Vorauszahlungen. Das Gesetz ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.
II. Rechtsgrundlagen der Künstlersozialabgabe
Rechtsgrundlagen der Künstlersozialabgabe sind das Künstlersozialversicherungsgesetz, die Künstlersozialversicherungsgesetz-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) und die Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991. Weitere Gesetze und Verordnungen zur Künstlersozialversicherung:
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
III. Wer ist abgabepflichtig?
Grundsatz: Grundsätzlich kann jede Rechtsperson abgabepflichtig sein, privatwirtschaftliche Unternehmen und Betriebe ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch der Status der steuerrechtlich anerkannten Gemeinnützigkeit bewahrt nicht davor, die Künstlersozialabgabe zahlen zu müssen. Bei vielen ehrenamtlich geführten Vereinen kommt eine Abgabepflicht nur als Eigenwerbende oder nach der Generalklausel in Frage (Einsatz vereinsfremder Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten; s. nachfolgende Ausführungen). Hinweis: Bei Musikvereinen ist die regelmäßige Beauftragung eines vereinseigenen Chorleiters bzw. einer Chorleiterin oder Dirigenten bzw. Dirigentin abgabefrei (Quelle: Broschüre „Künstlerversicherung“ des BMAS, 2023, S. 59).
1. Sogenannte typische Verwerter: Von der Abgabepflicht erfasst werden insbesondere die Unternehmen und Einrichtungen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Diese sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSVG aufgeführt: Im Gesetz genannt sind
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
- Rundfunk, Fernsehen,
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien und Kunsthandel,
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens oder darauf an, dass ausschließlich die oben genannten Tätigkeiten betrieben werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr in einem weiten Sinne zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden. Im Mediencenter (Bereich „Unternehmen und Verwerter“) stellt die KSK eine Informationsschrift „Abgabepflichtige Unternehmensbranchen“ (Informationsschrift 01a) zur Verfügung.
2. Sogenannte Eigenwerbende: Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben (Beispiele: Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Broschüren erstellen, Produkte gestalten, Vorträge oder Konzerte veranstalten), sind nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG dann ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen oder auch für Designleistungen (z. B. Produkt-, Grafik- oder Industriedesign) an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten erteilen. Unerheblich ist hierbei der Zweck, den das Unternehmen mit der Werbung verfolgt. Damit zählen praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zum Kreis der Abgabepflichtigen. Aufträge an Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten (z. B. Grafiker, Layouter, Designer, Fotografen, Visagisten, Autoren, Werbetexter, Redakteure, Regisseure, Filmemacher, Kameraleute, Schauspieler, Fachleute für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Webdesigner, Grafikdesigner, Illustratoren, Fotografen, Redakteure oder Autoren, selbständige Texter, Journalisten, Redakteure, Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit, Musiker, Sänger, Schauspieler, Tanz- oder Theatergruppen, Moderatoren, Redner) können im Zusammenhang mit Presse- und Medienarbeit, mit Werbemaßnahmen, einer Imagekampagne oder Veranstaltungen stehen. (Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 57). Auch Aufträge mit einem Rhythmus von mehreren Jahren können die Abgabepflicht auslösen. Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte (nach § 25 KSVG) für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder für mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) übersteigt. Im Mediencenter (Bereich „Unternehmen und Verwerter“) stellt die KSK den „Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen“ betreibenden Unternehmen eine Handlungshilfe (Informationsschrift Nr. 05) zur Verfügung.
3. Unter die sogenannte Generalklausel fallende Unternehmen: Durch die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG können auch die Unternehmen abgabepflichtig werden, die zwar nicht zu den typischen Verwertenden oder Eigenwerbenden zählen, die aber für Unternehmenszwecke nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und damit direkte (z. B. Eintrittsgelder) oder indirekte Einnahmen (z.B. durch Verzehr von Speisen und Getränken während einer Veranstaltung) erzielen wollen.
Die Abgabepflicht für Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen oder Werken entsteht nur dann, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) übersteigt.
Unter Umständen können z.B. mehrere gleichartige Veranstaltungen an einem Wochenende als eine Veranstaltung gelten, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen (Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 59). Unter die Abgabepflicht nach der Generalklausel fallen beispielsweise Unternehmen, die Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestalten lassen (Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 57), somit Design-Leistungen verwerten. Im Mediencenter (Bereich „Unternehmen und Verwerter“) stellt die KSK eine Informationsschrift „Abgabepflicht bei der Verwertung von Design-Leistungen“ (Informationsschrift Nr. 2) zur Verfügung.
Auch „nicht kommerzielle“ Veranstaltende (z. B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester und Karnevalsvereine) fallen unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit „vereinsfremden“ Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten angeboten werden. Allein schon die regelmäßige Tätigkeit von Chorleiterinnen und Chorleitern bzw. Dirigentinnen und Dirigenten bedingt für Musikvereine nicht die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“ (§ 24 Abs. 2 KSVG; Aktualisierte Informationsschrift 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 3; Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe_bf). Im Mediencenter (Bereich „Unternehmen und Verwerter“) stellt die KSK eine Informationsschrift „Abgabepflicht von Musikvereinen“ (Informationsschrift Nr. 12) zur Verfügung.
Nicht zur Abgabe herangezogen werden:
- private Endverbraucherinnen und Endverbraucher, da sie das Werk nicht wie ein professioneller Verwerter weiter vermarkten, ebenso wie
- Unternehmen, die die in Anspruch genommene Leistung ausschließlich zu internen Zwecken nutzen (Quelle: Broschüre „Künstlerversicherung“ des BMAS, 2023, S. 61).
IV. Begriffsdefinitionen
1. „Nicht nur gelegentlich“:
Für die Abgabepflicht als „Eigenwerbende“ bzw. für die Abgabepflicht nach der Generalklausel war bislang eine „nicht nur gelegentliche Auftragserteilung“ Voraussetzung. Dieser unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Begriff war im Sinne des Gesetzes so zu interpretieren, dass hierfür eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß ausreichten. Bei der Anzahl von Veranstaltungen allerdings hatte das Gesetz eine klare Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Bei mehr als drei Veranstaltungen müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen gemeldet werden. Bei anderen Aufträgen im Rahmen der Eigenwerbung (Flyer, Website...) wie auch bei den unter die Generalklausel fallenden Unternehmen reicht üblicherweise bereits eine einmal jährlich erfolgende Auftragsvergabe zum Auslösen der Abgabepflicht aus. Auch Aufträge mit größeren Intervallen von mehreren Jahren können die Abgabepflicht auslösen, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen beispielsweise regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.
Um den bislang sehr offenen Tatbestand der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung zu konkretisieren, hat das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in Artikel 2 eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt, die bei einer Entgeltsumme von 450 Euro (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) für alle erteilten Aufträge in einem Kalenderjahr liegt. Bei einer Honorarsumme bis zu 450 Euro (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) handelt es sich danach um eine gelegentliche Auftragserteilung, die nicht zur Abgabepflicht führt. Die Grenze gilt nicht für die typischen Verwerter (Quelle: Broschüre „Künstlerversicherung“ des BMAS, 2023, S. 58). Allerdings wird durch diese Klausel auch – anders als bisher – ein einmaliger Auftrag über 450 Euro (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) abgabepflichtig. Diese Regelung betrifft allerdings nur den Bereich der Eigenwerbung und der Generalklausel – nicht aber die Regelung zu Veranstaltungen. Auf diese können sich betroffene Unternehmen berufen, selbst wenn die neu eingeführte Geringfügigkeitsgrenze überschritten würde. Wenn es also bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, so besteht seit dem 01.01.2015 eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) übersteigt.
Durch die Anpassung des KSVG ist die „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe für die Zeit ab 1.1.2023 nicht mehr Voraussetzung für eine zu zahlende Künstlersozialabgabe. Im Folgenden werden die Regelungen der alten Fassung und der neuen Fassung des Gesetzes gegenübergestellt:
Zeiträume bis zum 31.12.2022:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes werden Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß erfolgen. Die Künstlersozialkasse orientiert sich bei der Prüfung dieser Fälle somit an der Anzahl der kalenderjährlich erteilten Aufträge zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken des eigenen Unternehmens mit Einnahmeerzielung sowie an der Gesamtsumme der im Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte und entscheidet im Einzelfall. Nach § 24 Abs. 3 KSVG a.F. werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgeltzahlungen nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr gezahlten Aufträgen 450 € nicht übersteigt.
Zeiträume ab dem 01.01.2023:
Für Zeiträume ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber mit dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. Satz 2 KSVG neue Fassung klargestellt, dass eine Abgabepflicht besteht, wenn für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder zu sonstigen Zwecken mit Einnahmeerzielung selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt werden. Die Abgabepflicht setzt ab dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung wurde gestrichen. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € (in 2025: 700 €, ab 2026: 1.000 €) übersteigt. Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_01_-_Allgemeines_und_Verfahren.pdf).
2. Künstlerinnen und Künstler:
Künstler(in) im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (§ 2) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designerinnen und Designer sowie die Ausbildenden im Bereich Design. Das Bundesso-zialgericht (BSG) hat entschieden, dass darunter auch Webdesignerinnen und Webdesigner fallen (BSG-Urteil vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R), da das Berufsbild „Webdesign“ durch eine „eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit“ geprägt sei.
3. Publizistinnen und Publizisten:
Publizist(in) im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (§ 2) ist, wer als Schriftsteller(in), Journalist(in) oder in ähnlicher Weise wie ein(e) Schriftsteller(in) oder Journalist(in) publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass darunter auch Werbefotografinnen und Werbefotografen fallen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (BSG-Urteil vom 12.11.2003, Az.: B 3 KR 8/08 und 10/03). Der Katalog künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten (Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 19-25) enthält eine alphabetisch sortierte, beispielhafte und „aufgrund der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten nicht abschließende“ Aufzählung (Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 18). Eine abschließende gesetzliche Definition wurde nicht in das Künstlersozialversicherungsgesetz aufgenommen.
In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 9/26, S. 18) heißt es: “Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung stehen die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (Drucksache 7/3071, S. 7) sowie alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind. Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden, wie das auch schon bei den bislang pflichtversicherten selbständigen Künstlern der Fall war. Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein.“
Die KSK geht jedoch davon aus, dass jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (Drucksache 7/3071, S. 7) sowie alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind. Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden. Die KSK hat in der aktualisierten Informationsschrift Nr. 6 „Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze“ (Informationsschrift Nr. 06) eine Auflistung über „einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten“ vorgenommen, die vom KSVG umfasst werden. Diese Auflistung orientiere sich an den Erfahrungen der KSK mit der praktischen Durchführung des Gesetzes und sei
„keinesfalls abschließend oder statisch zu betrachten“.
4. Selbstständig:
Selbstständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten auf freiberuflicher Basis arbeiten, also nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig werden.
Als Anhaltspunkte für die selbstständige Tätigkeit können gelten:
- Keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Durchführung der Arbeitsleistung,
- eine eigene Betriebsstätte,
- keine Eingliederung in einen fremden Betrieb,
- Tragen eines Unternehmerrisikos.
(Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 25)
Die Abgabepflicht erstreckt sich auch auf die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer(in) oder in der Rechtsform von Personengesellschaften (z. B. GbR) tätigen Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten. Die Tätigkeit kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit z. B. als Angestellte(r), Beamter bzw. Beamtin oder Student(in) erfolgen. Die KSK nimmt die Abgrenzung und Zuordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung berufsgruppenspezifischer Besonderheiten vor und klärt auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer Kapital- oder Personengesellschaft wie z. B GmbH, KG etc. Hierfür hat sie die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (GmbH) herausgegeben und hält im Bereich „Unternehmen und Verwerter/Entgeltmeldung“ einen zweiteiligen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vor (GmbH-FB_Teil 1/ GmbH-FB_Teil 2). Für die Bereiche Theater, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Informationsschrift Nr. 9 einen Abgrenzungskatalog erarbeitet: Informationsschrift Nr. 9 - Abgrenzungskatalog_bf
V. Wie funktioniert das Verfahren mit der Künstlersozialkasse?
Alle Unternehmen und Institutionen, die regelmäßig (s. hierzu unter IV. Begriffsdefinitionen auf S. 5 die Neufassung der Voraussetzungen der abgabepflichtigen Inanspruchnahme ab dem 1.1.2023!) Entgelte an selbstständige Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten zahlen oder zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören (s. III. Wer ist abgabepflichtig? S. 4 ff.), müssen sich selbst ohne besondere Aufforderung formlos bei der Künstlersozialkasse melden. Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Im Mediencenter (Bereich „Unternehmen und Verwerter“) bietet die KSK für Unternehmerinnen und Unternehmer und andere potenzielle Verwertende, die erstmalig überprüfen lassen wollen, ob sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe überhaupt verpflichtet sind, einen Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (Paket_Anmelde-_und_Erhebungsbogen.pdf) an.
Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und bestätigt diese ggf. in einem besonderen Bescheid.
Das KSVG (§ 28) sieht vor, dass alle im Lauf eines Jahres an Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte inkl. Auslagen und Nebenkosten von den Unternehmen fortlaufend aufzuzeichnen sind (s. Informationsschrift Nr. 17 „Aufzeichnungspflichten der Unternehmen“ (Informationsschrift Nr. 17). Sie sind auf Basis des § 29 KSVG im Zuge von Betriebsprüfungen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung auf Verlangen vorzulegen. Auch besteht hier eine Auskunftspflicht über alle Punkte, die im Rahmen der Feststellung der Abgabepflicht von Bedeutung sein können. Formvorschriften für die Aufzeichnungspflichten gibt es bis auf die folgenden Punkte nicht:
- Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 Abs. 1 KVSG muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein.
- Jedes gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Rechnung aufzuzeichnen. Der Name des Künstlers bzw. der Künstlerin oder der Publizistin bzw. des Publizisten ist anzugeben. Die Aufzeichnungen können entweder im Rahmen der Buchführung (z. B. Einrichtung spez. Konten) oder außerhalb der Buchführung in Form von Listen, Kladden etc. geführt werden.
- Der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können. Die Aufzeichnungen müssen hierzu Hinweise geben,
z. B. Belegnummern der (Ab-)Rechnungen, Quittungen, Gutschriften etc. oder Hinweise zu sonstigen Vertragsunterlagen aufführen. - Auf Anforderung der KSK oder der Träger der Rentenversicherung müssen mehrere abgabepflichtige Entgeltzahlungen für ein Werk oder eine künstlerische/publizistische Leistung zur Ermittlung des Gesamtentgelts in Listenform zusammengeführt werden können.
- Werden Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet, so muss sichergestellt werden, dass die genannten Anforderungen an die Aufzeichnungen etc. erfüllt werden können. Insbesondere müssen verwendete Datenverarbeitungsprogramme ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Nach Ablauf des Kalenderjahres, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres sind nach § 27 Abs. 1 KSVG die Gesamtbeiträge (nach § 25) sämtlicher an selbstständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten gezahlter Entgelte für das abgelaufene Kalenderjahr an die Künstlersozialkasse zu melden. Hierfür stellt die KSK im Mediencenter im Bereich „Unternehmen und Verwerter“ einen Meldebogenzur Meldung abgabepflichtiger Entgelte 2025 (Meldebogen zur Angabe abgabepflichtiger Entgelte 2025) zum Download bereit, ebenso einen Meldebogen für die letzten fünf Jahre (Rückwirkender Meldebogen) sowie einen Korrektur-Meldebogen für die letzten fünf Jahre (Korrektur-Meldebogen). Auch eine Online-Jahresmeldung mit Authentifizierungscode (Jahresmeldung Abgabepflichtige : Künstlersozialkasse) wird angeboten. Während die KSK im normalen Verfahren grundsätzlich die Meldebogen von den Unternehmen zurückerhält, senden die von der Deutschen Rentenversicherung erstmalig für die Erhebung erfassten Unternehmen den Meldebogen an den Träger der Deutschen Rentenversicherung zurück.
Auf Basis der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die KSK monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr (März des laufenden Jahres bis Februar des Folgejahres; ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage des Vorjahres multipliziert mit dem aktuellen Abgabesatz (§ 27 Absatz 3 KSVG); für die Monate Januar und Februar ist eine Vorauszahlung in Höhe des Betrages für den Dezember des Vorjahres innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats zu leisten). KSK bzw. Träger der Rentenversicherung teilen dem bzw. der zur Abgabe Verpflichteten die zu leistenden Vorauszahlungen schriftlich oder elektronisch mit (§ 27 Absatz 1a KSVG). Es kann ein Antrag auf Reduzierung des Vorauszahlungsbetrages gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Bemessungsgrundlage erheblich unter der des vorangegangenen Jahres liegen wird (§ 27 Absatz 5 KSVG). Die Vorauszahlung entfällt bei einem max. zu zahlenden Vorauszahlungsbetrag von 40 Euro (§ 27 Absatz 3 KSVG). Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge (evtl. durch pauschale Vorauszahlungen entstanden) ausgeglichen.
Nach § 30 KSVG i. V. m. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind für Beiträge und Beitragsvorauszahlungen, die nicht fristgerecht gezahlt werden, Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten, Betrages für jeden Monat (12 % jährlich) zu erheben (ab einer Untergrenze des rückständigen, schriftlich einzufordernden Betrages von 150 Euro). Andererseits sieht
§ 24 Abs. 2 SGB IV bei einem Bescheid für die Vergangenheit vor, dass dann kein Säumniszuschlag erhoben wird, wenn der Beitragsschuldner bzw. die Beitragsschuldnerin glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben.
§ 24 Abs. 2 SGB IV bei einem Bescheid für die Vergangenheit vor, dass dann kein Säumniszuschlag erhoben wird, wenn der Beitragsschuldner bzw. die Beitragsschuldnerin glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben.
In folgenden Fällen nimmt die KSK eine Schätzung der zu leistenden Abgaben vor
(§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG):
(§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG):
- Ein Unternehmen kommt seiner Meldepflicht trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach.
- Die Meldung erfolgt mit falschen Angaben.
- Sie erfolgt mit unvollständigen Angaben.
- Insbesondere aufgrund nicht ordnungsgemäß erfüllter Aufzeichnungspflichten kann bei einer Prüfung nach § 35 KSVG die Höhe der Beiträge nach § 25 KSVG nicht oder nur in nicht angemessener Zeit ermittelt werden.
In § 36 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Geldbußen für spezifische Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, Meldepflichten oder Auskunfts- und Vorlagepflichten) verankert worden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 28 Abs. 1 KSVG oder gegen die Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 KSVG können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 36 Abs. 3 KSVG). Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden von der KSK zur Eintragung in das Gewerbezentralregister gemeldet (§ 153 a Abs. 1 Gewerbeordnung).
Unternehmen, die sich erstmals bei der KSK melden und bereits seit längerem aktiv sind, können auch rückwirkend zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Die Verjährungsfristen sind in § 31 KSVG i.V.m. § 25 SGB IV geregelt. Während die reguläre Verjährungsfrist vier Jahre (nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind) beträgt, ist sie für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge auf dreißig Jahre festgesetzt. Wenn eine sofortige Begleichung des Zahlungsrückstandes nicht möglich ist, können Zahlungserleichterungen beantragt werden. Im Rahmen dessen prüft die Künstlersozialkasse, ob eine Stundung in Form einer Ratenzahlung in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung für den Schuldner bzw. die Schuldnerin mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Bei Widerspruchsverfahren ist die Künstlersozialkasse (hier gibt es einen Widerspruchsausschuss) die Ansprechpartnerin der Unternehmen. Im Rahmen der Ersterfassung und bei Betriebsprüfungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist es hingegen die Deutsche Rentenversicherung. Für eine gerichtliche Klärung im Anschluss an das Widerspruchsverfahren ist ein Sozialgericht zuständig.
VI. Welche Entgelte sind aufzuzeichnen?
In die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe (Bemessungsgrundlage: Künstlersozialkasse) sind als aufzeichnungspflichtige Entgelte (§ 25 KSVG), die an die Künstlersozialkasse gemeldet werden müssen, alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte einzubeziehen.
Dazu zählen z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung. Dazu gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, etwa für Material, Transport, Telefon, Fracht, Porto, Entwicklung und nicht künstlerische Nebenleistungen, die Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten erstattet werden. Auch Vorschüsse ohne Zahlungsverpflichtung, Zahlungen für Entwicklung, Recherchen, Entwürfe, Proben oder andere Vorarbeiten unterliegen der Abgabepflicht. Letztlich ist Entgelt im Sinne des KSVG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG) alles, was die Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. die Verwertenden aufwenden müssen, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (Quelle: Informationsschrift Nr. 10 „Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung“, KSK, S. 1, Informationsschrift Nr. 10).
Druckkosten erhöhen dann nicht die Bemessungsgrundlage, wenn sie ausschließlich der Massenvervielfältigung dienen. Wenn bei Weitergabe eines Auftrages von selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten an andere das Auftragswerk z. B. verändert oder bearbeitet wird, kann es zu einer doppelten Zahlung der Abgabe kommen. Auch Zahlungen nicht abgabepflichtiger Dritter an Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten erhöhen beim abgabepflichtigen Empfangenden der Leistung die Bemessungsgrundlage für die Abgabe. Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Entgelte, die für Rechnung von Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten an Dritte geleistet werden, wie auch Leistungen an Dritte für Rechnung dieser Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten, die diese von einer entsprechenden Leistung gegenüber Dritten befreien (Provisionen an Agenten/Vertreter der Künstlerin bzw. des Künstlers, Ausländersteuer, vertrags- oder weisungsgemäße Zahlung an eine andere Person als den Künstler/Publizisten) (Quelle: Informationsschrift Nr. 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 5 f., Informationsschrift Nr. 1). Auch zählen Zahlungen an Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer(innen) oder Personengesellschaften (z. B. GbR) am Markt auftreten.
Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich. Es ist auch unerheblich, ob die Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten die Tätigkeit nebenberuflich ausüben oder ob der Zahlungsempfänger bzw. die Zahlungsempfängerin nach dem KSVG versichert ist. So wird die Künstlersozialabgabe auch für Zahlungen an Nichtversicherte (z. B. Personengesellschaften mit mehreren Angestellten; nebenberufliche oder nicht berufsmäßige Ausübung der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit; Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten mit Tätigkeit oder ständigem Wohn- oder Aufenthaltsort im Ausland) fällig (Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 62; Informationsschrift Nr. 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 4, Informationsschrift Nr. 1 zur Künstlersozialabgabe_bf).
Die Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen der Entgelte beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit der jeweiligen Entgelte. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 28 Abs. 1 KSVG können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 36 Abs. 2 und 3 KSVG).
Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind:
- die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer selbstständiger Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten,
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA, VGWort, Corint Media, GVL…),
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.) und an GmbH & Co. KG, sofern diese in eigenem Namen handeln,
- Zahlungen an eine KG oder OHG,
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
- nachgewiesene Reise- und Bewirtungskosten, die den Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten für eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen (§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes) erstattet werden (s. hierzu: Informationsschrift Nr. 10 „Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung“, KSK, S. 3 f., 3. Erläuterungen zur Entgeltverordnung,
- ab 1.7.2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (bis 2013)/erster Tätigkeitsstätte (ab 2014)) im Rahmen der steuerlichen Grenzen.
- für die Zeit ab 01.01.2025 die sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 € im Jahr 2025, ab 2026 max. 960 € pro Jahr). Voraussetzung: der Künstler bzw. die Künstlerin oder der Publizist bzw. die Publizistin bestätigt für jedes Jahr schriftlich, in welcher Höhe er/sie die Steuerbefreiung für die Zahlung vom Auftraggeber beim Finanzamt geltend gemacht hat und dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Wird für die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 („Übungsleiterpauschale“) oder 26b EstG geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung nach § 3 Nr. 26 a EstG als „Ehrenamtspauschale“ für die gleiche Tätigkeit ausgeschlossen.
- Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt werden, und in Höhe von bis 2025 max. 3.000 € pro Jahr, ab 2026 max. 3.300 € pro Jahr, gem. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind. Voraussetzung: der Künstler oder die Künstlerin bestätigt für jedes Jahr schriftlich, in welcher Höhe er/sie die Steuerbefreiung für die Zahlungen vom Auftraggeber beim Finanzamt geltend gemacht hat und dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (vgl. R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).
- Nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten), wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten). INFO: Kosten, die bei den Druckvorstufen vor der eigentlichen Vervielfältigung anfallen, gehören dagegen zur Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für den (Erst-)Druck einzelner Plakate.
(Quelle: Informationsschrift Nr. 10 „Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung“, KSK, S. 2 f., Informationsschrift Nr. 10).
Hinweis: Eigene Abgabepflicht von in Form juristischer Personen tätigen Künstlerinnen und Künstlern bzw. Publizistinnen und PublizistenIn Form juristischer Personen tätige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten können bezüglich der Zahlungen an ihre Gesellschafter ihrerseits unter Umständen abgabepflichtig sein: So muss GmbH-intern die GmbH die Abgabe für einen Auftrag dann abführen, wenn der ausführende Gesellschafter bzw. die Gesellschafterin oder der bzw. die GmbH - Gesellschafter – Geschäftsführer(in) überwiegend künstlerisch tätig ist und in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht. Bei einem einheitlichen Geschäftsführergehalt des Geschäftsführenden, das sich nicht in einen künstlerischen und einen kaufmännischen Teil aufteilen lässt, unterliegt dieses dann in Gänze der Abgabepflicht durch die GmbH. Hier ist somit der Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen. Als Grundlage können hier die Umsätze der GmbH in einzelnen Tätigkeitsbereichen herangezogen werden. Ggf. sollten mehrere Jahre betrachtet werden, um zufällige Schwankungen auszuschließen. Bei gesondert abgerechneten und vergüteten Leistungen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin oder des bzw. der Gesellschafter - Geschäftsführers bzw. -Geschäftsführerin sind diese Leistungen der KSK zu melden.
VII. Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Die Höhe der für das jeweilige Jahr zu zahlenden Künstlersozialabgabe ergibt sich, indem alle aufgezeichneten Nettoentgelte, die Abgabepflichtige im Laufe eines Jahres für eine künstlerische oder publizistische Leistung an selbstständige Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten leisten, summiert und mit dem jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert werden.
VIII. Wie hoch ist der Abgabesatz?
Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt und durch Rechtsverordnung festgelegt („Künstlersozialabgabe-Verordnung“).
Der einheitliche Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2026 gezahlte Entgelte ist leicht von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent gesenkt worden (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (Bundesgesetzblatt Teil I - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 - Bundesgesetzblatt) vom 22. September 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025, Teil I Nr. 220, ausgegeben am 25. September 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026).
IX. Klare Verträge sind wichtig
Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch. Abgabepflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließen, müssen das Honorar inkl. aller Nebenkosten an die Künstlersozialkasse melden. Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabe von dem bzw. der Unternehmenden zu entrichten, der bzw. die in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler bzw. der Künstlerin steht. Das ist im Regelfall derjenige bzw. diejenige, der bzw. die von dem Künstler bzw. der Künstlerin die künstlerische Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler bzw. die Künstlerin seine bzw. ihre Ansprüche richten und durchsetzen kann.
- Die Vertretenden von Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten (z. B. Agentinnen bzw. Agenten oder Managerinnen bzw. Manager) sind selbst zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner der Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, das mit Abgabennummer bei der KSK registriert ist und die entsprechenden Entgelte an die KSK gemeldet hat.
- Auch Vermittlerinnen bzw. Vermittler eines Künstlers bzw. einer Künstlerin oder eines Publizisten bzw. einer Publizistin, die nicht unmittelbar an der Vertragsschließung beteiligt sind, aber Leistungen über einen Gelegenheitsnachweis hinaus erbringen, sind gleichfalls betroffen.
- Auch für Kommissionsgeschäfte ist ohne Ausnahme Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Es ist deshalb (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinbarungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Abgabe gegenüber der KSK zu zahlen hat. Die Abgabepflicht ergibt sich allein aus dem Gesetz.
X. Ausgleichsvereinigung
Nach § 32 KSVG können sich mehrere abgabepflichtige Unternehmen einer bestimmten Branche zu einer Ausgleichsvereinigung (AV) zusammenschließen und die Erbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den Regelungen der §§ 23 ff. KSVG regeln (Quelle: Informationsschrift Nr. 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 8 f., Informationsschrift Nr. 1). Diese AV erfüllt gegenüber der KSK die Pflichten der vertretenen Unternehmen. Insbesondere erfüllt sie die Meldepflicht gegenüber der KSK und entrichtet mit befreiender Wirkung für die Mitglieder die Künstlersozialabgabe und die monatlichen Vorauszahlungen. Für die vertretenen Unternehmen müssen die vertraglichen Grundlagen der AV mit der KSK individuell ausgehandelt und vertraglich fixiert werden. Für den Zusammenschluss in einer AV ist keine Rechtsform vorgeschrieben. Möglich sind z. B. die Gründung eines Vereins, einer GbR oder die Anbindung an eine bestehende Organisation. Neben der Gründung einer neuen AV ist auch der Beitritt zu einer bestehenden AV denkbar (Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 65 ff.).
Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes sind die Regelungen zur Gründung und Durchführung von Ausgleichsvereinigungen geändert und teilweise flexibilisiert worden.
Die individuell ausgehandelte Vereinbarung zwischen AV und KSK enthält u. a. folgende Punkte:
- Umfang der AV,
- die geänderte Bemessungsgrundlage bzw. angenommene Pauschalsätze,
- die Berechnung der Künstlersozialabgabe,
- die Geltungsdauer der ermittelten Berechnungsgrundlagen bzw. Pauschalsätze,
- die Details zur Prüfung der AV,
- den Beginn und das Verfahren zur Beendigung der AV.
(Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S. 66)
In der Vereinbarung zwischen AV und KSK können auch das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 KSVG geregelt werden.
Um beurteilen zu können, ob die Mitgliedschaft in einer AV oder deren Errichtung selbst Sinn macht, sollten Vor- und Nachteile gegenübergestellt und individuell bewertet werden:
Vorteile:
- Die Vereinigung vertritt die einzelnen Betriebe gegenüber der DRV und der KSK (Entrichtung der Abgabe und monatlichen Vorauszahlung mit befreiender Wirkung für die Mitglieder, Meldepflicht, Aufzeichnungspflichten).
- Das Abgabe- und Meldeverfahren kann abweichend von § 27 KSVG geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt unberührt.
- Die Aufbringung der Beitragslast der Künstlersozialabgabe kann – im Rahmen des Gesamtbetrages der Abgaben – abweichend von den §§ 23 ff. KSVG nach spezifischer Leistungsfähigkeit zwischen den Mitgliedern der AV geregelt werden.
- Die AV kann für die Erhebung der Abgabe in internen Richtlinien eine andere als die in § 25 KSVG enthaltene Bemessungsgrundlage wählen (z.B. Umsatz, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit). Hierzu müssen repräsentative Vergleichszahlen ermittelt werden. Die gewählten Berechnungsgrößen müssen der Höhe nach in Bezug zu den gezahlten Entgelten stehen. Dies bedarf der Zustimmung der KSK und des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
- Regelmäßige Prüfungen finden nur bei einem repräsentativen Teil der Unternehmen statt, um die abweichenden Berechnungsgrößen anzupassen. In diesem Zusammenhang kann die KSK von den AV-Mitgliedern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. Nachforderungen aufgrund dieser Prüfungen sind ausgeschlossen. Hiermit erhalten die Mitglieder der AV-Rechtssicherheit für die vereinbarte Laufzeit.
- Die Aufzeichnungspflichten (nach § 28 KSVG) des einzelnen AV-Mitgliedes gegenüber DRV und KSK entfallen für die Jahre, in denen die AV die Abgabe vornimmt.
- In diesen Jahren entfallen auch die Betriebsprüfungen (nach § 35 KSVG und 28 p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) bei den AV-Mitgliedern; diese finden bei der Ausgleichsvereinigung statt.
- Ggfs. können bei der vertraglichen Regelung zwischen Ausgleichsvereinigung und KSK die Verwaltungskosten der AV berücksichtigt werden – falls die KSK von entsprechenden Kosten entlastet wird.
- Die Abgabeverpflichtung für die Vergangenheit kann unbürokratisch abgewickelt werden.
- Durch die pauschale Berechnung der Abgabe für die Zukunft ergibt sich eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und die Höhe der Abgabe kann besser kalkuliert werden.
(Quelle: Broschüre „Künstlersozialversicherung“ des BMAS, 2023, S.65 ff., Künstlersozialversicherung; Informationsschrift Nr. 1 „Allgemeines und Verfahren, KSK, S. 8 f., Informationsschrift Nr. 1, § 32 KSVG, KSVG - Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten)
Nachteile:
- Wenn ein Mitglied nicht zahlt und kein Budget gegeben ist, aus dem die ausstehende Summe gedeckt werden kann, so werden alle anderen Mitglieder nicht entlastet.
- Informationen über Aufträge, Entgelte müssen statt an die KSK an die AV gemeldet werden.
- Die Einrichtung der AV erfordert regelmäßigen personellen Aufwand.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde der KSK muss dem Vertrag zur Gründung einer AV zustimmen.
Über eine mögliche Mitgliedschaft in bestehenden oder in Gründung befindlichen Ausgleichsvereinigungen informiert die KSK.
XI. Weiterführende Informationen
Informationen zu dem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse. Hier ist insbesondere das Mediencenter Unternehmen und Verwerter : Künstlersozialkasse von Interesse: Hier finden Sie Anmeldeunterlagen und Meldebogen, Vordrucke und (Online-)Formulare sowie Informationsschriften. Kontakt der KSK: Kontakt : Künstlersozialkasse. Weitere Informationen finden Sie zudem HIER. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im März 2023 eine 103 Seiten umfassende überarbeitete und aktualisierte Broschüre „Künstlersozialversicherung“ (Künstlersozialversicherung (bmas.de)) veröffentlicht.
Stand: 20.04.2026
