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Rundfunkbeitrag: Neuerung bei Zahlungsaufforderungen
Wer den Rundfunkbeitrag bisher per Einzelüberweisung gezahlt hat, erhielt bislang zu jedem Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Rechnung). Diese regelmäßigen Schreiben werden nun schrittweise durch die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung ersetzt. Dabei handelt es sich um ein einmalig versendetes Schreiben, das alle gültigen Zahlungstermine für ein Beitragsjahr enthält. Diese Termine gelten fortlaufend – auch über das erste Jahr hinaus –, solange sich am Beitragseinzug nichts ändert. Erst bei einer grundlegenden Änderung, etwa einer Beitragsanpassung oder der Änderung der Bankverbindung, erfolgt eine erneute Benachrichtigung.
Die Umstellung erfolgt stufenweise. Erste Beitragszahlende wurden bereits auf das neue Verfahren umgestellt. Bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung gilt weiterhin das bisherige Verfahren. Beitragszahlerinnen und Beitragszahler können auch künftig per Einzelüberweisung zahlen, müssen jedoch eigenverantwortlich an ihre Zahlungstermine denken. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellt verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung:
- Ein animiertes Erklärvideo,
- diverse Infomaterialien im Newsroom,
- digitale Kalendereinträge zum Herunterladen für den eigenen Smartphone-Kalender,
- ein QR-Code auf der Einmalzahlungsaufforderung, der direkt zu den individuell passenden Terminen führt.
Aktuelle Informationen rund um den Rundfunkbeitrag finden Sie über die Servicekommunikation im Newsroom.
Ansprechpartner: Jonas Hammes, Kommunikation, presse@rundfunkbeitrag.de
Infos zum Rundfunkbeitrag im Überblick:
Mit dem Inkrafttreten des fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (15. RÄndStV; https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf) zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkfinanzierung grundlegend neu ausgerichtet.
Kurz zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:
- Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.
- Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel. Wichtig: Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr, jeweils im Zeitraum 1. Januar bis zum 31. März, mitzuteilen. Auch grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Kurzarbeiter sind einzubeziehen. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.
- Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig
- Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten, nicht ausschließlich privat genutzten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr (aktuell 6,12 Euro) pro Pkw.
- Besondere Regelungen gibt es u. a. für Kleinunternehmen, Saisonbetriebe, Selbständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten, Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen, Krankenhäuser, Kommunen, Werk- oder Dienstwohnungen, Landwirtschaft.
(https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/index_ger.html)
Für Unternehmen sind die folgenden Paragrafen des RÄndStV von besonderer Bedeutung:
- § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
- § 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
- § 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
- § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
- § 8 Anzeigepflicht
- § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
- § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
- § 11 Verwendung personenbezogener Daten
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 Übergangsbestimmungen.
Zuständig für die Beitragserhebung ist der „Beitragsservice“, eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Einen Rundfunkbeitragsrechner und weitere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de. So z. B. die Möglichkeit der Anmeldung: Der Rundfunkbeitrag - Betriebsstätte anmelden oder die Möglichkeit zum Antrag auf befristete Freistellung der Betriebsstätte von der Beitragspflicht: Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte
Stand: 05.06.2025