Handel
Neue EU-Zollregelung für E-Commerce-Sendungen aus Drittländern
Seit dem 1. Juli wird für E-Commerce-Sendungen aus Drittländern mit einem Wert von unter 150 Euro eine Zollgebühr von 3 Euro pro Warenkategorie ("Item") erhoben. Zugleich wird auch die Notwendigkeit eingeführt, Produktkennungen zu deklarieren. Die neue Zollregelung soll übergangsweise bis 2028 gelten.
Seit dem 1. Juli 2026 wird mit der Aufhebung einer veralteten Zollbefreiung für E-Commerce-Sendungen mit einem Wert von unter 150 Euro nun eine Zollgebühr von 3 Euro pro Warenkategorie ("Item") erhoben. Dies gilt für Waren aus Drittländern, die online gekauft und direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden. Diese haben keine zusätzliche Zahlung bei der Lieferung zu tätigen, denn die Zölle werden von den Zollbehörden bei den Plattformen oder anderen Unternehmen erhoben, die mit dem Verkauf und der Beförderung der eingeführten Waren befasst sind.
Maros Šefčovič, EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit, erklärte: „Offener Markt, gleiche Regeln. Der EU-E-Commerce-Markt bleibt offen – doch dies darf nicht auf Kosten der europäischen Verbraucher und Unternehmen gehen. Waren, die in die Union eingeführt werden, sollten denselben Standards hinsichtlich Konformität und Rückverfolgbarkeit entsprechen wie Waren, die in unserem Binnenmarkt verkauft werden. Plattformen und Verkäufer, die von europäischen Verbrauchern profitieren, müssen sich an dieselben Regeln halten wie europäische Unternehmen.“
Allein 2025 überschwemmten 5,9 Milliarden Artikel in Paketen von geringem Wert aus Drittländern den EU-Markt, ohne Zölle zu zahlen. Jeden Tag werden mehr als 16 Millionen Pakete vom Zoll an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU abgefertigt. Die neue Regelung soll dazu beitragen, faire Bedingungen für EU-Unternehmen und sichere Entscheidungen für die Verbraucher zu gewährleisten, als Reaktion auf den Anstieg von Milliarden von Waren mit geringem Wert im elektronischen Handel, die in die EU eingeführt werden – als Reaktion auf den Anstieg von Milliarden von E-Commerce-Waren mit geringem Wert, die in die EU gelangen.
Die Zollbefreiung bis 150 Euro war für eine Zeit konzipiert, in der Online-Einkäufe noch selten waren und die Zollsysteme weniger digitalisiert waren. Dies entspricht nicht mehr der Realität, und ihre Abschaffung beseitigt ein seit langem bestehendes strukturelles Ungleichgewicht für EU-Unternehmen. In ganz Europa veröden die Einkaufsstraßen der Städte zunehmend, was die lokalen Beschäftigungsmöglichkeiten untergräbt und das Gemeinschaftsleben schwächt. Aus ökologischer Sicht trägt das rasante E-Commerce-Modell zu Verpackungsmüll und CO₂-intensiver Logistik bei, wobei häufige Rücksendungen und Langstreckentransporte die durch den Verkehr verursachte Umweltbelastung verdoppeln.
Das rasante Wachstum des E-Commerce hat auch erhöhte Risiken für die Verbraucher mit sich gebracht. Eine EU-weite Untersuchung aus dem Jahr 2025 ergab, dass mehr als 60 Prozent der in die EU eingeführten Waren mit geringem Wert nicht den Produktanforderungen oder Sicherheitsnormen entsprechen. Das bedeutet, dass sie giftige Inhaltsstoffe enthalten oder falsch gekennzeichnet sein können, was die Verbraucher in Gefahr bringt.
Zugleich wird auch die Notwendigkeit eingeführt, Produktkennungen (Product Identifier, PID) zu deklarieren. Die Einbeziehung von PIDs verbessert die Risikomanagement- und Kontrollverfahren und trägt zur Durchsetzung von Verboten und Beschränkungen bei. Das wird die Behörden dabei unterstützen, nicht konforme Waren wirksamer zu erkennen und die Kontrollen über einzelne Sendungen hinaus auszuweiten, um alle Waren mit ähnlichen Risiken abzudecken. Diese Regelung gilt auf freiwilliger Basis ab dem 1. Juli 2026 und wird ab November 2026 verpflichtend.
Der Satz von 3 Euro ist eine von den EU-Mitgliedstaaten vereinbarte Übergangslösung als dringende Antwort auf die Herausforderungen, die sich aus dem raschen Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs ergeben. Ab Juli 2028 wird die EU-Zolldatenplattform ihre Arbeit aufnehmen und normale Zölle auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Ursprungs und des Wertes der Ware gemäß den geltenden/standardmäßigen EU-Zollvorschriften anwenden.
Zur vollständigen Pressemitteilung der EU-Kommission, zur EU-Zollreform, zum Leitfaden für die Mitgliedstaaten zum vorübergehenden Zoll in Höhe von 3 Euro, zu FAQs und zu E-Commerce-Daten:
Stand: 02.07.2026
