Ausbildung
Beschäftigung Jugendlicher in Ausbildungsverhältnissen
Die Beschäftigung von Jugendlichen (15 bis unter 18 Jahre) in Ausbildungsverhältnissen unterliegt den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Rechtsgrundlage
Die Beschäftigung von Jugendlichen (15 bis unter 18 Jahre) in Ausbildungsverhältnissen unterliegt den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit und Entwicklung junger Menschen und regelt insbesondere:
- Arbeitszeit (§§ 8–9 JArbSchG)
- Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
- tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
- Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (§§ 16–18 JArbSchG)
- Urlaub (§ 19 JArbSchG)
- Arbeitszeit (§§ 8–9 JArbSchG)
- Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
- tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
- Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (§§ 16–18 JArbSchG)
- Urlaub (§ 19 JArbSchG)
Pflichten des Ausbildungsbetriebs
- Das JArbSchG muss im Betrieb ausgehängt oder ausgelegt werden (§ 47 JArbSchG), sodass sich jugendliche Auszubildende jederzeit informieren können.
- Bei der Planung der Ausbildungszeit ist zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren.
- Die ärztliche Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn ist verpflichtend (§ 32 JArbSchG).
- Bei der Planung der Ausbildungszeit ist zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren.
- Die ärztliche Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn ist verpflichtend (§ 32 JArbSchG).
Arbeitszeitregelungen
- Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden ist zulässig, wenn an anderen Tagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird (§ 8 JArbSchG).
- Die Beschäftigung darf nicht vor 6 Uhr und nicht nach 20 Uhr erfolgen (§ 14 JArbSchG).
- Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden ist zulässig, wenn an anderen Tagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird (§ 8 JArbSchG).
- Die Beschäftigung darf nicht vor 6 Uhr und nicht nach 20 Uhr erfolgen (§ 14 JArbSchG).
- Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden, hier sind die Ausnahmen besonders eng begrenzt: Sie beziehen sich auf nur wenige Branchen (z. B. Gaststättengewerbe, Musikaufführungen, Theatervorstellungen). Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ruhepausen und Freizeit
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
- Bei mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause
- Ruhepausen müssen angemessen verteilt sein – frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG).
- Jugendliche haben Anspruch auf mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG).
- Bei mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause
- Ruhepausen müssen angemessen verteilt sein – frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG).
- Jugendliche haben Anspruch auf mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 13 JArbSchG).
Berufsschule und Freistellung
Jugendliche sind für den Berufsschulunterricht vollständig freizustellen. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 9 JArbSchG i. V. m. § 15 BBiG). Eine Beschäftigung am Berufsschultag ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Informationen und Beratung
Für Fragen zur praktischen Umsetzung im Betrieb stehen die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Hannover zur Verfügung.
Die Niedersächsische Gewerbeaufsicht stellt hierzu umfangreiche Informationen, zum Beispiel ein Merkblatt zu Fragen der Arbeitszeitregelung für Jugendliche zur Verfügung.
Stand: 28.05.2026
