Freistellung für die Berufsschule

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§15 BBiG). Er muss ihm die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit gewähren, darf ihn also während dieser Zeit nicht beschäftigen. Im neuen Gesetz werden volljährige Auszubildende minderjährigen Auszubildenden für Berufsschulzeiten gleichgestellt. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Beschäftigungseinschränkungen und Anrechnungszeiten bei minderjährigen Auszubildenden
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schränkt die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch in drei Fällen ein:
  • Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf nicht beschäftigt werden. Beginnt der Unterricht also um oder nach 9 Uhr, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass der Jugendliche vor Beginn der Berufsschule im Betrieb arbeitet.
  • An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf – einmal in der Woche – nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot wegen langer Unterrichtsdauer setzt voraus, dass der Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten hatte. Das Beschäftigungsverbot tritt nur einmal in der Woche ein: Bei z.B. 12 Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs Unterrichtsstunden kann der Arbeitgeber, an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr in den Betrieb fordern. Der Arbeitgeber bestimmt diesen Tag.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
  • Auch für Formen des Distanzunterrichts sind die Auszubildenden gemäß § 15 BBiG durch den Betrieb freizustellen.
Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Es sei denn, es existiert eine eigene tarifliche Anrechnungsregelung auf kürzere Arbeits-/Ausbildungszeiten. Angerechnet werden auch die Pausen.
  • Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird pauschal mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit (z. B. acht Stunden bei einer 40-Stunden-Woche) auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies ist aber nur einmal in der Woche vorgeschrieben. Weitere Schultage werden dann mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zzgl. Pausen angerechnet.
  • Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitszeit angerechnet.
Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gehören zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht neben den Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Sie gehören zu den Zeiträumen, in denen Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen müssen, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen.
Seit dem 1. August 2024 wurde die ständige Rechtsprechung auch im Berufsbildungsgesetz verankert:
Zur Klarstellung des o.g. wurde § 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG um die Anrechnung notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte ergänzt. Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.
Stand: 21.02.2025