Ausbildung

Neue Sätze zur Mindestausbildungsvergütung veröffentlicht

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nun erstmals diese Sätze für nicht tarifgebundene Ausbildungsverhältnisse fortgeschrieben.
Bei einem Ausbildungsbeginn zwischen 1. Januar 2024 und 31. Dezember 2024 sind folgende Beträge für die monatliche Mindestvergütung festgelegt:
  • 649,00 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr (bisher 620 Euro brutto),
  • 766,00 Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr (bisher: 731,60 Euro brutto),
  • 876,00 Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr (bisher 837 Euro brutto),
  • 909,00 Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr (bisher 868 Euro brutto).
Sind Ausbildendende und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.

Dirk Sundermeier
30.10.2023
Stand: 30.10.2023