Neue Sätze zur Mindestausbildungsvergütung veröffentlicht
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat jetzt die monatlichen Mindestausbildungsvergütungen für einem Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2027 für nicht tarifgebundene Ausbildungsverhältnisse wie folgt festgelegt:
- 764 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr (bisher 724 Euro brutto)
- 902 Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr (bisher: 854 Euro brutto)
- 1031 Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr (bisher 977 Euro brutto)
- 1070 Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr (bisher 1014 Euro brutto)
Sind Ausbildendende und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.
Stand: 09.10.2026
