Neue Sätze zur Mindestausbildungsvergütung veröffentlicht

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat jetzt die monatlichen Mindestausbildungsvergütungen für einem Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 für nicht tarifgebundene Ausbildungsverhältnisse wie folgt festgelegt:
  • 724 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr (bisher 682 Euro brutto),
  • 854 Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr (bisher: 805 Euro brutto),
  • 977 Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr (bisher 921 Euro brutto),
  • 1014 Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr (bisher 955 Euro brutto).
Sind Ausbildendende und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.



Stand: 15.10.2025